300 Diplomatie
Diplomatie. So hat man in den neuern Zeiten denjenigen Theil deräußern Politik genannt, welcher lehrt, durch welche friedliche Mittel die Staatenihre gegenseitigen Verhältnisse in einen solchen Zustand bringen, und ihn unterhal-ten können, daß sie ihre Zwecke dadurch bei dem fremden Staat erreichen. Die Or-gane des StaatS, welche» die Ausübung dieser Wissenschaft oder Kunst aufgetra-gen ist, werdenDiplomariker, auch Diplomaten genannt. Man hat in dengrößer» Staaten eigne Collegia u. d. N. auswärtiges Departement errich-tet, deren Bestimmung es ist, die Geschäfte und Unterhandlungen zu leiten, welcheauf jenen Zweck abzielen. Ein solches Departement und dessen Mitglieder müssendaher 1) die Rechte, Verhältnisse und Interessen der verschiedenen Staaten, diemit dem ibrigen in Verbindung stehen oder in solche gerathen können, genau kennen;
2) sie müssen genau mit den Formen bekannt sein, welche Rechte, Gewohnheit undSchicklichkeit bei den Unterhandlungen mit fremden Staaten nöthig oder üblichsind. Die Geschicklichkeit, die Unterhandlungen und Geschäfte mit fremden Staa-ten zu betreiben, ist nun zwar eine Kunst, die sich durch bloße Theorie Niemandembeibringen läßt, aber es gibt doch gewisse Wissenschaften, ohne welche diese Kunstnicht vollkommen betrieben werden kann, welche man daher bei einem vollkommenenDiplomatiker voraussetzt, und die im Departement der auswärtigen Affairen vor-handen sein müssen, wenn dessen Geschäfte zweckmäßig geführt werden sollen. Diesewissenschaftlichen Kenntnisse zusammen machen diejenige Wissenschaft aus, welchediplomatische Wissenschaften heißen. Dabin gehören: l) das allgemeineund positive Staatsrecht; 2) das natürliche und europäische p"sili>>e Völkerrecht;
3) die allgemeine Politik und insbesondere die Politik der bestehenden Staatengegen einander; 4) die Statistik aller derjenigen Staaten, mit welchen unserStaat in Verbindung und Verkehr steht, insbesondere die genaue Kenntniß allerunter denselben bestehenden politischen und rechtlichen Verhältnisse und Interessen;5 das Gesandtschaftsrecht und das Recht aller auswärtigen Agenten der Regierung,sowie 6) die Lehre von den bestehenden Formen und üblichen Methoden der Unter-handlungsweise zwischen auswärtigen Staaten, dem Ceremonie! und den Formen,sowol deren schriftlichen als mündlichen und persönlichen Unterssandlungen derStaaksagenten, sowol unter einander als gegen die auswärtigen Ministerien undgegen die verschiedenen Souveraine, sowie der -Louveraine selbst gegen sich untereinander. Soll nun neben diesen Wissenschaften noch eine besondere u. d. N. derDiplomatie bestehen, so hat dieselbe zu zeigen, wie von allen jenen Wissenschaf-ten ein solcher Gebrauch zu machen sei, daß dadurch die Zwecke des Staars amsichersten und dauerhaftesten erreicht werden. Da die Staaten ebenso durch das mo-ralische Gesetz verpflichtet sind als Privatpersonen, so können der Diplomatie keineandre Grundsätze zur Basis dienen als die moralischen, und sie kann nichts Andressein als eine aus dem Verhalten der Staaten gegen einander angewandte Moral.Die Geschichte lehrt, daß die Staaten in ihrem Verkehr unter einander sich häufigauf das schändlichste behandelt haben, indem sie sich gegen einander Alles erlaubenzu dürfen glaubten, was zu ihrem Zwecke führte, so verächtlich auch die Mittel wa-ren, welche dazu gebraucht wurden. Eine wissenschaftliche Diplomatie kann aberdergleichen Principien nicht aufnehmen, sondern muß alle ihre Maximen durch sitt-liche Grundsätze einschränken, wenngleich sie auch darüber viele Zwecke als nicht er-reichbar aufgeben müßte. Denn die Vernunft verlangt, daß nicht nur der Zweck,sondern auch alle Mittel mit ihren Principien zusammenstimmen. Eine solche Di-plomatie ist indessen bis jetzt noch in keine wissenschaftliche Form als eigne Wissen-schaft gefaßt, und in der Praxis hat man auch in den neuern Zeiten öfters noch denDiplomatikern ein Verfahren zu Gute gehalten, welches in allen übrigen Verhält-nissen der geraden Offenheit eines Biedermannes widerspricht, und welches nur durchden Satz entschuldigt werden kann, daß Jemand kein Recht hat, von dem Andern