Band 
Dritter Band. D bis E.
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DiScordia DiSpensation 307

vres errichtet wurde. Während der Revolution wurde sie aufgehoben, und an ihreStelle trat in neuern Zeiten die Ijaiitzue üe truiivo.

Discordia, s. Eris.

DiscretionStage, im Wechselrechte, Nachsichts- oderFristtage, wel-che nach der Derfallzeit des Wechsels zugestanden werden. Sie sind nicht anfallenHandelsplätzen gleich. Amsterdam z. B. gibt deren 6, Hamburg 11, Leipzig kei-nen. Man nennt sie gewöhnlicher Respecttage. Man betrachtet es als ein übleöZeichen, wenn der Acceptant die Respecttage sämmtlich benutzt, und eö ist Sitte,den acceptirten Wechsel bei der ersten Präsentation zu bezahlen.

DiScuS, bei den Griechen und Römern, eine steinerne oder metallene,stach ausgehöhlte, in der Mitte durchbohrte und durch Riemen an der Hand befe-stigte Wurfscheibe. Das DiScuSwerfen gehörte zu den gymnastischen Übungen.Es wurde in den olympischen und andern Spielen für eine große Ehre gehalten,den Andern im Schleudern des DiscuS zu übertreffen. PerseuS soll ihn erfundenhaben, und Apollo tödtete damit den Hyacinth. An manchen Orten wird derTeller, worauf die Hostien bei der Eonsecration liegen, DiScus genannt, Deßglei-chen auch der mittlere Theil einer Blüthe.

Disjunction, s. Urtheil.

Dispache, die Auseinandersetzung oder Dertheilung eines Seeschadensunter die zur Theilnahme verpflichteten P^sonen, "ach demjenigen Seerechte, wel-chem Schiff und Ladung zur Zeit des erlittenen Schadens unterworfen waren. Diein den großen Seehäfen von der Obrigkeit zu diesem Geschäfte angesetzte PersonheißtD isp a ch eur. Dieser entwirft nach Gesehen, Herkommen, Schiffspapierenund Verklarung (dem über den Schaden aufgenommenen Protokoll) die Berech-nung, und bestimmt die Ausgleichung zwischen den Versicherern, Befrachtern undandern dabei betheiligten Personen. (Vgl. Avarie.)

DiSpensation, die Aufhebung oder Modification eines verbietendenGesetzes für einen einzelnen Fall, welche von der höchsten Gewalt ausgeht und sovielfacher Art sein kann, als die verbietenden Gesetze selbst sind. Sie steht, wasweltliche Angelegenheiten betrifft, in monarchischen Staaten dem Regenten zu, alleinda sie bei allzu häufigem Gebrauch das ganze Gesetz aufhebt, oder auch in einzelnenwichtigen Verhältnissen die Grundlagen der StaatSversassung erschüttern kann, sogiebt es consiikutionnelle Ausnahmen dieser Befugnis. Zn geistlichen (vorzüglich inEhesachen) ist die DiSpensation in der katholischen Kirche eine Sache der geistlichenObrigkeit, des Bischofs; in den wichtigern Fällen (z. B. von abgelegten Gelübden)aber dem Papste selbst vorbehalten. Die weltliche Regierung kann nur verlangen,daß ihre Unterthanen dergleichen nicht ohne ihr Doi wissen suchen und erhalten. Inder evangelischen Kirche ist dasDiSpensationsrechk an die Landesherrn, oder wenndiese katholisch sind, an die StaaiSregierung und die von derselben eingesetzte oberstegeistliche Behörde gekommen. Die DiSpensation ist Gnadensache; es kann alsoüber Versagung derselben nie ein rechtliches Gehör verlangt werden. Sie hat ihrenatürlichen Grenzen, indem sie eineSkheilS den erworbenen Rechten Andrer Nichtsentziehen, daher die Ertheilnng und ihre Wirkungen wol im Wege Rechtens ange-fochten werden können, andernthcils, indem sie niemals mit rechtlicher Wirkunghei solchen Gesetzen eintreten kann, welche eine schon von Natur oder nach den Vor-schriften der Religion unbedingt unerlaubte und schändliche Handlung verbieten.Daher ist z. B. das Verbot der Ehe zwischen Altern und Kindern und zwischen Ge-schwistern einer DiSpensation unfähig („Preuß. allgcm. Landrecht", Th. II, Tit. I,§. 10); ebenso würden die DiSpensationen zu Mord, Diebstahl, Betrug und An-dern!, was schon nach dem Vernunftrechte Verbrechen ist, ohne rechtliche Wirkungsein. Der Sonverain ist durch seine Eigenschaft als Regent von den Verboten der ge-willkürten Gesetzgebung frei (^iruce^s lc^ibus solutus est); allein von jenen na-

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