308 Dispensatorium Dissidenten
kiirlichen Verboten kann er sich auch nicht dispensiren, sondern nur, wenn erste über-tritt, nicht zur persönlichen Verantwortung gezogen werden. Seine eigne Befreiunggeht daher rechtlich nicht weiter, als er auch Andre dispensiren könnte, und constitu-tionnelle Gesetze könne» ihn auch hierin noch mehr beschränken. 31.
Dispensatorium, ein Apvihekerbuch oder Arzneibuch, worin alleArzneimittel angegeben sind, welche in der Apotheke vorräthig gehalten werdensollen, auch die Art ihrer Zubereitung den Apothekern vorgeschrieben wird. Fast je-des Land und viele große Städte haben ihre eignen Dispensatorien, nach wel-chen die Apotheker sich zu richten verbunden sind.
Dispondäus, s. Rhythmus.
Disposition, s. «chlacht.
Disputation, »in von Zweien oder Mehren zugleich mündlich, insbe-sondere öffentlich angestellter, gelehrter Streit, bei welchem die eine Partei (derOp-ponent) das Gegentheil von Dem zu behaupten sucht, was die andre (der Respondentoder Defendent) behauptet hat. Der Hauptzweck eines solchen Wettstreits sollte im-mer nur sein, durch methodische Aufstellung der Beweise und Gegenbeweise Wahr-heit, und damit Einstimmigkeit der Meinungen herbeizuführen; der Nebenzweck, dies'lbung oder Bewährung der Denk- und Sprachfertigkeit. Die Regeln des Dis-pukirens stellt die angewandte Logik auf. — Inaugural-(Einweihung«-) dis-putation, eine solche, die zumAntritt einer akademischen Stelle gehalten wird.—HabilitationsdiSpukakion, durch welche das Recht, Vorlesungen zu kalten,erlangt wird. — Promoklonsdisputatkon (pm pr,><!„), durch welche man eineakademische Würde erwirbt. Sie werden mit oder ohne Präses, d. i. einen älternVorsitzenden Lehrer der Universität oder Schule, gehalten. — Auch wird die beimDisputiren zum Grunde gelegte Streitschrift Disputation genannt.
DissenterS (wörtlich: Widersprechende, Andersdenkende), s. Angli-kanische Kirche .
Dissidenten nennen seit 1136 diePolen Alle, die der herrschenden (katho-lischen) Religion nicht zugethan sind, aber freie Rcligionsübung haben: also Lu-theraner, Reformirte, Griechen, Armenier, mit gänzlichem Ausschluß der Wie-dertäufer, Socinianer und Quäker. Schon bei Luther s Lebzeiten fand die Refor-mation in Polen Eingang, wurde aber unter Siegmund Augusts Regierung (1548—12) so sehr ausgebreitet, daß Diele vom Volke, und sogar die Hälfte des Se-nats und mehr als die Halste des AtelS lutherisch oder reformirt waren. Der Ver-gleich von Sendomir 1510 verband die Lutheraner, Reformirten und böhmischenBruder zu einer, auch für politische Zwecke vereinigten Kirche, deren Glieder durchden 1513 vom Könige beschworenen Religionsfrieden (p-,x ,>i^i<!c„ti„,>,) denKa-tholiken in bürgerliche» Rechten ganz gleichgesetzt wurden. Aber man beging dengroßen Fehler, die Verhältnisse beider Religionen nicht festzusetzen, und veranlaßtedadurch die blutigsten Zwiste. Den Dissidenten wurde» ihre nachher mehrmals be-stätigten Rechte nach und nach entzogen, besonders 1111 und 1118 unter Au-gust I I., wo man ihnen das Stimmrecht auf dem Reichstage nahm. Noch mehrverloren sie einige Jahre später (1133) unter August III.; und auf dem Pacifica-tionSreichStage (113k) wurde sogar ein altes Gesetz erneuert, vermöge dessen jederKönig katholisch sein mußte. Nach der Thronbesteigung des letzten Königs Sta-nislaus Poniatowski brachten die Dissidenten ihre Beschwerde» auf dem Reichs-tage 1166 an, und wurden von Rußland, Dänemark , Preußen und England un-kerstützt. Rußland, welches diese Gelegenheit benutzte, seinen Einfluß in die polni-schen Angelegenheiten zu erweitern, nahm sich ihrer besonders an und brachte 1161einen Vertrag zu Stande, durch den sie der katholischen Partei wieder gänzlich gleich-gestellt wurden; auch kob der Reichstag von 1168 die ihnen nachtheiligen Schlüsseauf. Da aber der Krieg mit den Gegenconföderationen ausbrach, und das