Band 
Dritter Band. D bis E.
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Domainen

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bury, Westminsterabtei , Eanterbury (s. I. Britton's „11>8t. .inst aniignitiei, „kI>,v I>wir»i><>liti>» tstinrcli <>!' täiinterb.", London 18-3, mitKpfrn., und desselb.Verfs. „t'.atlwstiviiw.'il >'ii!i,suili^"); die zu Oppenheim, Ulm , N?ai bürg, Frei-bürg (s. d.) ini Brcisgau, Meißen (s. des II. Möller„Denkmale der deutschenBaukunst", Darmst. 1825 fg., 19 H., und „Der Dom zu Meißen, bildl. bärgest,u. beschrieb, v. F. W. Schwechten", Berlin 1826, 3Hste.). Den Dom von Köln beschrieb und zeichnete Boisseräe in s. Prachtwerke (4 Liefer., 4.) Die Metro-politankirche zu Ldt.-Stephan in Wien hat beschrieben Frz. Ziska (Wien 1823),und die Baugeschichte derselben, Primisser in Hormayr'S „beschichte Wiens".(Vgl. d. A. Diünster.) Den Dom zu Konstanz hat Bergmann auf Latein ge-zeichnet, in den „Sammt, der vorzüglichsten Vderkwürdigkeiten des Großberzogrh.Baden" (Konstanz 1825, Fol.); den Dom zu Paderborn beschrieb historisch-arti-stisch F. I. Brand (Lemgo 182'); den Dom zu Magdeburg , Koch 1815; denSt.-BlasiuS-Dom zu Braunschweig , Görger 1820; die alte Liebfrauenkirche zuArnstadt, Hellbach 1821; die Kirche zu >Lt.-Jakob in Nürnberg , Lösch 1826;und die Kirchen im preuß. Herzogtk. Sachsen , histor.-artist., 2 H., 4., tNaumburg1828; v. Wiebeking: die Kathedralen von RheimS und Pork, nebst den Grund-rissen von 42 andern merkwürd. Kirchen" (München 1825, Fol., mir Kupfern).In Mailand erscheint das Prachtwerk: „<ä>io.A ,»inaipist, st N»ro,>i>"; und inRom seit 1822 die „Sammlung der ältesten christlichen Kirchen oder BasilikenRoms vom 4. bis 13. Jahrh., aufgenommen und herausgegeben von I. G. Gu-tensohn und I. M. Knapp (Architekten) mit einer, archäologisch-historischen Be-schreibung von Ant. Nibby, Professor der Archäologie an der Universität zu Rom ",1 Hste., jedes ' Bl.

Domainen , Güter, welche dem Staat oder dem Regenten und der Fa-milie desselben gehören, um davon den Ldtaaksaiifwand überhaupt oder den Auf-wand des Hofes und den Unterhalt der fürstlichen Familie zu bestreiken. Daspreußische Lantrecht versteht unter Domaine» diejenigen Grundstücke, Gefalle,Nutzungen und Rechte, deren besonderes Eigenthum dem Staate, die ausschließ-liche Benutzung aber dessen Oberhaupte zukommt, als zu dessen und der SeinigenUnterhalt diese Güter vorzüglich bestimmt sind. (Vgl. Preußen, Statist.) Manunterscheidet dabei die Ausübung gewisser der Regierung vorbehaltenen Rechte(nutzbarer Regalien, s. d.) und den Besitz solcher Güter, welche an sich ihremGattungsbegriffe nach gemeines Gut sind und daher von der Regierung und derregierenden Familie nach Privatrecht erworben und besessen werden: Domainen iinengern Sinne. Diese Güter zerfallen wieder 1) in Staatsdomainen. welche Ei-genthum des StaatS sind, und entweder dem gemeinen Gebrauche Aller oder derBestreitung eines Theils des Staatsaufwandes oder der Unterhaltung des Fürsten gewidmet sind. Zu der letzten gehörten die Tafelgüter (!>r>,a, nmnv.lch) der ehe-maligen geistlichen Fürsten i» Deutschland . 2) Ttammgüter der regierenden Fa-milie. deren Genuß dem jedesmal regierenden Herrn, das Eigenthum aber der gan-zen Familie zusteht; Kammerguter. 3) Privatgur des SouverainS, Schatullgü-ter. Es sind in den deutsche » Staaten sehr abweichende Ansichten darüber ausge-stellt worden, welche Eigenschaft man bei den Domainen im zweifelhaften Falle vor-aussetzen müsse, die des Staatsguts oder die des Familieustammaurs: eine Frage,welche im StaatSrechte von großer praktischer Wichtigkeit ist. Es ist gewiß, daßdie souverainen Familien Deutschlands ei» bedeutendes Allodialbesitzthum mit-brachten, als sie zur fürstlichen Würde gelangten, und taßsie also einen groscn Theilder Domainen nicht vom Siaate erhalten haben. Sie haben diesen Gütcrbesitznachher durch manche Erwerbungen vergrößert, welche ebenso unabhängig vomStaate waren; aus Ersparnissen von den Einkünften, welche sie zu verzehren be-rechtigt waren, durch Erbschaften u. s. w. Allein auf der andern Seite ist es ebenso