Band 
Dritter Band. D bis E.
Seite
326
JPEG-Download
 

326

Doinaineii

unstreitig, daß schon das ursprüngliche Erbgut der fürstlichen Familien großenteilsaus ReichSgülern entstanden ist, welche zur Dotation der Grafen- und Fürstenämterdienten, und daß ein noch größerer Theil spater durch solche Erwerbungsarren hin-zugekommen ist, welche sich nicht auf die Person und Familie des Fürsten , sondernauf den Staat bezogen. Dahin gehören vorzüglich die Secularisationen kirchlicherGüter nach der Reformation und der Depossedirung der geistl. Fürsten von 1803,ingleichen die Occupation der Reichsstädte. Es war daher reichsgrundgesetzlich(kaiserl. Commissionsdecret vom 13. Febr. 1611), daß die Kammergüter, aus wel-chen ursprünglich der ganze Regierungsaufwand (Hof, EtaatSdienerschaft, Kriegs-wesen w.) hatte bestritten werden müssen, selbst zu den Koste» der Reichsregierung(Reichskriege, Römerzüge, Reichssteuern u. s. w. , welche von den Ländern getragenwerden mußten, verhälinißmäßig beizutragen haben. Wenn die Kammergüter nichtmehr zureichten, die RegierungSauSgabm zudecken, mußte das Land zuschießen, wel-ches nun überall der Fall ist, da selbst die Unterhaltung des Hofs und der fürstl. Fa-milie in vielen Ländern nicht mehr vollständig aus den sogenannten Kammermittelnbestritten werden kann, und also auch h>er das Land subsitiarisch verpflichtet ist, dasFehlende, was zu Behauptung des fürstlichen Ansehens nöthig ist, herbeizuschaffen.Deßwegen ist aber selbst der Theil der Kammergüter, welcher nicht als wahresStaatseigenthum, sondern als fürstliches Stammguk anzusehen ist, nicht reinesPrivatguk der fürstl. Familie, sondern der Staat, welcher dem iLouverain gegen-über durch die Stände vertreten wird, ist berechtigt, auf die ungeschmälerte Erhal-tung desselben zu sehen, und es ist der Sache angemessen, daß sowol wegen des imKammergute befindlichen eigentlichen Staatsgutes, als auch wegen der flibfltiaircnVerpflichtung des Landes, Veräußerungen und Verpfändungen des Kammergutesnur durch Zustimmung der Stände rechtsbeständig werden, sowie wegen seiner Ei-genschaft als Familienfideicommiß auch der Consens der Agnate» erfoderlich bleibt.Vorzüglich wird diese Betrachtung auch dann wichtig, wenn ein regierender Etammausstirbt, und die Allodialverlassensckaft von dem Staatsgut? gesondert werden soll.Die Kammergüter können der Regel nach von der StaatSverlassenschast nicht ge-trennt werden, sondern nur die Privatgüter desRegenten und des erloschenen Stam-mes. (Vgl. Staatsgut.) Z» Frankreich unterscheidet man: 1) Staatsgut(lloln.-nne <l« l'W>t oder publio), wohin auch Landstraßen, Häfen, Flüsse, Canäle,Meeresküsten, Flußufer, Festungswerke u. f. w. gehören (Oocle uiv.. 538—541),und wozu auch die Güter und Emigrantengüker gerechnet wurden (tlb.n w ,-<»^t.,n. 9). 2) Dotarion der Krone (Rninnnr oder >l»wti»n <lc nonronnr, SenatS-cons. vom 30. Jan. 1810, und Ges. v. 8. Nov. 1814). Dahin gehören die dazubestimmten Paläste, Gärten, Forste, Meiereien, Kronjnwelen u. s. w., welche un-veräußerlich find und nie mit Schulden belastet werden können. Sie gehen immerganz schuldenfrei in die Hände des neuen Königs über. 3) Die Privatgüter desKönigs (liun,all,« privr), welche er durch besondern privatrechtlichen Titel erwirbtund über welche er ganz frei verfügt. Aber Alles, was er hinterläßt, ohne darüberverfügt zu haben, wird im Augenblicke seines Todes mit dem Staatsgut? vereinigt,sowie auch Das, was er vor der Thronbesteigung besaß, mit dem Augenblicke dersel-ben zu Staatsgut wird, wogegen auch alle seine Schulden als persönliche Federun-gen an ihn erlöschen und zu Staatsschulden werden. Noch hatte Napoleon durchdas Ges. v. 30. ffan. 1810 4) ein üonwino oxlr.i-nrcliii.'üre, bestehend aus denFrüchten seiner Eroberungen, welches ganz zu seiner Disposition war, und worausu. A. die Donationen für Generale u. A. gemacht wurden. Auch dies ist beibe-halten worden (Ges. v. 22. Mai 1816). 31.

Die staatSwirthschaftl. Benutzung der Domainen geschieht mittelst Verwal-tung oder Verpachtung. Zm erstern Falle wird durch einen besoldeten VerwalterEinnahme und Ausgabe berechnet; diese BenuhungSart ist in der Regel die schlech-