Band 
Dritter Band. D bis E.
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327
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Domainenverkauf 82 ^

tere, weil es gewöhnlich äußerst schwierig ist, den Vortheil der Regierung mit demder Verwalter übereinstimmend zu machen; man zieht ihr daher die Verpachtungvor; diese ist entweder Zeüpacht oder Erbpacht. Die Verpachtung aus kurze oderlängere Zeit hindert mehr oder weniger die Fortschritte in der Cultur und die An:Wendung von Fleiß und Capital auf die Grundstücke; Vererbpachtung vereinigt amsichersten den Nutzen der Regierung mit dem des Erbpächters und mit dem steigen-,den Anbau des Bodens. Der erste zu sehende jährl. ErbschaftSkanon kann in Me-tallmünze oder in Naturalien bestehen; im ersten Falle ist er den Preisschwanku»:gen, welchen die edeln Metalle in einem langem Zeitraume mehr als die Natura-lien ausgesetzt sind, unterworfen. Auf welche Weise indessen die im Besitze der Re-gierung befindlichen Grundstücke benutzt werden mögen, höchst selten gewähren sieeinen so ansehnlichen Wirthschaftsertrag wie Privatländereien, daher scheint esder öffentlichen Casse sowol als dem Nationalreichthum am zuträglichsten zu sein,dergleichen Domainen auf dem Wege der Veräußerung in Privateigenthum zu ver-wandeln. Der hin und wieder aufgestellte Grundsatz der Unverüußerlichkeit derDomainen schreibt sich von der Zeit der Verfassung her, da die Regenten noch keineAbgaben von ihren Unterthanen erhoben, sondern von ihren eignen Gütern lebten,die Beamten Landbesitz äls Besoldung empfingen, und sämmtliche Kriegsbedürf-nisse durch Naturalleistungen bestritten wurden. Aber jeder Regent hat das Recht,ja sogar die Pflicht, seinen Staat so reich und glücklich zu machen als er kann.Dient nun hierzu die allmälige Umwandlung und Aufhebung der Domainen alsMittel, so mag dieselbe ohne Bedenke» stattfinden. Werden die aus dem Verkaufesolcher Grundstücke gelösten Summen zur Abtragung der Staatsschulden benutzt,so wird dadurch ein Theil der den Gläubigern verpfändeten oder angewiesenenStaatseinkünfte frei gemacht, und dem Staate ein größeres Einkommen verschafft,als die Domainengrundstücke selbst jemals zu verschaffen im Stande wären. Dazukommt, daß der Anbau der in Privateigenthum verwandelten Domainen gar baldsich hebt, mit der Vermehrung der Erzeugnisse des Bodens nimmt aber auch dieBevölkerung des Landes zu; dadurch vergrößert sich mit der Volksmenge das Na-tionaleinkommen, und mit dem allgemeinen Waarenverbrauche nothwendig auch derErtrag der Verbrauchssteuer. In der neuesten Zeit sind fast alle Staaten zur Ver-äußerung der Domainen geschritten, und überall, wo der Erlös zur Tilgung derLandesschuld verwendet worden, hat die öffentliche Casse sowol als der National-rcichthum durch diese Maßregel gewonnen. k. äl.

Domainenverkauf im vormaligen Königr. Westfalen. Da die Ein-künfte dieses StaatS zu den großen Ausgaben, welche Napoleons Kriege ihm ver-ursachten , nicht hinreichten, so schlug der Finanzminister des Königs Hicronymus,Graf von Bülow, vor, einen Theil der StaatSdomainen zu veräußern. Der west-fälische StaatSrath billigte dieses auch von ander» Regierungen im Nothfall an-gewandte Mittel, weil man dadurch dem Lande neue Opfer ersparte, und zugb ich denStand der (grdßtentheils von den frechern Regierungen ausgestellten LkaakSschuld-scheiuc, in denen ein Theil des Kaufschillings erlegt werden konnte, verbesserte.Nach der Auflösung desKönigreichS aber erklärte Kurhessen unterm 14. Jan. 1814diese Domainenveräußerungen für ungültig, die Kammern zu Hanovcr und Braun-schweig verfuhren in demselben Sinne und wurden im Verfolge durch landeSherrl.Verordnungen darin unterstützt, während die preuß. Regierung dieselben bestätigte.Diese hatte nämlich das Königreich Westfalen anerkannt; die Häuser Hanover,Braunschweig und Kurhessen hingegen harten ibre Staaten weder förmlich abge»treten, »och die westfäl. Regierung als staatsrechtlich vorhanden angesehen. Daherwurden von ihnen die Käufer der veräußerten Staatsgüter ihres i» gutem Glaubenund läsiigerweise erworben:» Eigenthums ohne die mindeste Entschädigung ge-waltsam entsetzt, ausgenommen in den Landen, welche Preußen im tilsiter Frieden