Band 
Dritter Band. D bis E.
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Douatte

Dosso Dossi

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Da die Rheinschifffahrt noch nicht regulirt ist, so ist D. noch immer im Besitzeseines alten Stapelrechts.

Dosso Dossi , Maler vonFerrara, sehr geehrt von dem Herzog Lllfonsund von Ariosto, dessen Bild er meisterhaft malte, in s. „Orlando " (23. Ges.) ver-ewigt. Seine Manier näherte sich der des Titian , mit welchem er auch gemein-schaftlich und in Einem Sinne einige Gemächer des herzoglichen Schlosses malle.Seine dortigen Bilder stellen Bacchanale mir verschiedenen Spielen von Faunen,Satyrn und Nvmphen vor. In andern Bildern ahmte er den Rafael nach. Un-ter den 8 in Dresden befindlichen Gemälden Dossi'S zeichnet sich der Disput der4 Kirchenlehrer durch genaue Zeichnung, init eigner Kraft des EoloritS und ganzim Tirian'schen Style, als ein Meisterwerk aus. Seine Bruder sind weniger be-rühmt. Er war geb. 1479 und starb 1560.

Dotationen Napoleons , Schenkungen von Staatsgütern,welche Napoleon in den eroberten Provinzen, als Antheil an der Kriegsbeute, seinenFeldherren und Dienstmannen überließ, sowie vormals die alten Longobardeukönigeihren Leuten (Vasallen) nach Veriheilung des eroberten Landes Landgüter aussetzten.Diese Schenkungen, bisweilen mit einem AdelStitel verbunden, bildeten eine Artvon Lehngükern, hakten sowol in Hinsicht desBesitzeS als der Vererbung die Naturvon Majoraten, und die Donatarien standen, als solche, unter der Generslinten-dan; der sogenannten außerordentlichen Domainen, welcher die Verwaltung allerderjenigen Grundstücke, Capitalien oder sonstigen Einkünfte übertragen war, dieder Kaiser sich in den eroberten und andern Fürsten abgetretenen Ländern, großen-theils zu obigem Zwecke, vorzubehalten pflegte. Die gedachte Staatsbehörde haltedarauf zu sehen, daß Alle, welche von dem Kaiser Dotationen in fremden Landenerhalten hatten, diese Güter verkauften, und zwar die erste Hälfte binnen der er-sten, und die zweite Hälfte binnen der folgenden 20 Iabre, sodaß in einer FristVon 40 Jahren alle diese Güter veräußert, und entweder in Renten oder in Grund-eigenthum im Innern des Reichs verwandelt gewesen sein würden. SolchenDouakairs wurden von dem Reichserzkanzler, als Vorgesetzten des sogenanntentä>n!ic-il <ln 50K0U (lo.-i >iire5 (Wappen - oder Adelsrath) Belehnungsurkundenausgefertigt; die Erben mußten aber binnen 3 Monaten nach dem Tode desDonatairs um eine Bestätigungsurkunde anhalten. Auch konnten von dieser Be-hörde mehre Dotationen desselben Besitzers in eine Masse zusammengeworfen oderdurch sein eignes Vermögen ergänzt werden, wenn sie einzeln nicht Einkünfte genuggaben, um sie zu einem Majorate mit dem Ritter-, Baronen-, Grasen- oder Her-zogstitel zu erheben. Wurde der Generalprocurator des Conseils von der Erlö-schuug der männlichen Nachkommenschaft des Besitzers eines Majorats, dessen Do-tation gan> oder zum Theil vorn Kaiser herrührte, benachrichtigt, so mußte er da-von dem Intendanten der kaiserl. anßerordenrl. Domainen oder dem Intendantender kaiserl. Privatdomainen Anzeige machen, je nachdem die Güter von jenen oderdiesen hergekommen, worauf die Intendanten sogleich Besitz davon ergriffen, umdas Heimfallsrecht der Güter an den Schatz zu sichern. Ein Deeretvom 13. Mai1809 verordnete in den nicht zu dem franz. Kaiserstaate gehörigen Landern, wo derKaiser solche Schenkungen zu Majoraten erhoben hakte, besondere Beamren:

<'>>>,«-rvutenrn. welche besonders dahin sehen mußten, daß der Besitzer dieMajoratsgüter gut verwaltete, und daß sie, wenn sich der Heimfall ereignete, inihrem ganzen Bestände und ungesäumt wieder mit der franz. Krone vereinigt wur-den. ' Alle Schenkungen dieser Art sind, so weit sie noch nicht veräußert waren, mitdem Sturze des SchenkerS null und nichtig geworden.

Douane , in Frankreich , die Zoll - oder Maulbhäuser an den Grenzen;Douaniers, die Zoll- und Maurhbeamien. Während der Kriege Frank-reichs mit England, von 1193 —1814, und insbesondere während deS Conrinen-