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Dritter Band. D bis E.
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Elbeschifffahrt

durchströmt, seit Jahrhunderten drückenden gasten u. einseitigen Anordnungen u -terworsen. Der Magdeburger Stapel, die Wchiffermonopole, häufige Zollstätte 'hohe Zölle, ungleichartige Schifffahrtsanordnungen der verschiedenen Uferst"""!gegenseitige, auf besondere finanzielle Interessen gerichtete Beschränkungen, Br' 'kür der Schifffahrts- u. Zollbeamten, Vernachlässigung der Wasserstraße u. 'Pfade rc., mußten die Handelsschifffahrt dieses Stroms nothwendig von der AuSd>'düng zurückhalten, welche sie im Genusse der Schiffsahrtsfreiheit sehr leicht ertt -chen konnte. Nachdem der pariser Friede die Schifffahrtsfreiheit als Grunds dausgesprochen hatte, wurden auf dem wiener Congresse 1815 von den BevollnEtigten Östreichs, Preußens, Englands u. Frankreichs Artikel abgeschlossen,als Grundlage dienen sollten, um durch gemeinschaftliche Verträge die Schiffstauf den Flüssen zu reguliren, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staattrennen oder durchströmen. Obwol sich zu diesem Zwecke 6 Monate nach Bee" ,gung des wiener Congresse« Tommissarien in Hinsicht der Schifffahrt einessolcher Flüsse versammeln sollten, um gemeinschaftliche Verträge u. Verordnungzu Stande zu bringen, so erfolgte doch erst 4 Jahre nachher der Zusammentritt ,ElbeschifffahrtScommissarien zu Dresden , von Seiten Östreichs, Preußens,sens, HanoverS, Dänemarks, Mecklenburgs , der anhaltischen Häuser und der si'^Stadt Hamburg . Östreich gab den Impuls zu diesem Schifffahrtscongresse.legte gleich in dessen ersten Conferenzen den Entwurf einer ElbeschifffahrtSeimEtung vor, die fast ganz von dem bestehenden RheinschifffahrtSsystem enklehnsss^Der Entwurf fand starke Widersprüche, indem fein Verf. theils die Verhältnis eElbeschifffahrt in ihren mannigfaltigen Beziehungen auf die verschiedenen L""nicht genug kannte, theils auch die besondern Gesichtspunkte der verschiedenen -desherren, welche einem gemeinschaftlichen System einen Theil ihrer Souveea' ^tätsrechte nicht aufopfern wollten, zu wenig berücksichtigte. Die Unterhandlungdauerten, mit kleinen Unterbrechungen, gegen dritthalb Jahre. Nach 44 Confe"zen wurde am 23. Juni 1821 die Convention über die Elbeschifffahrt zu Dre^ ,abgeschlossen, jedoch unter der, besonders für Preußen wichtigen Verwahrung, ^aus derselben bei Regulirung andrer Ströme nicht irgend eine Folgerung gestf^werden solle. Am 12. Dec. des nämlichen Jahres erfolgte ebendaselbst die ü ,Wechselung der RatificationSurkunden von den Bevollmächtigten aller dabei bem^ligten Uferstaaten. Seit dem 1. März 1822 ist dieser Staatenvertrag, und mitdie freie Elbeschifffahrt, nebst dem neuen Schifffahrtssystem, in volle Kraft gff §ten.— Die Schifffahrt genießt nunmehr für alle künftige Zeiten in BezugHandel volle Freiheit von dem Punkte an, wo die Elbe schiffbar ist, bis in die öst .See. Damit ist, in Hinsicht dieses Stromes, der große Streit geschlichtet, nü>zwischen den Rheinuferstaaten und Holland bis 1828 fortdauerte, indem sichauf den Buchstaben der wiener Convention berief, der nur von derSchifffahfEheit jusczn'ä la mor spricht. — Preußen hat dem Zwangs-- und UmschlagsrechÖh-Magdeburg, nachdem es dasselbe in einigen der CommissionSconferenzen als ",sich zu vertheidigen bemüht war, ganz entsagt. Kein Userstaat darf künftig ^Schiffer zwingen, gegen seinen Willen irgendwo aus-- und einzuladen. Iedch'MFracht u. Rückfracht nehmen, wo er will. Alle ausschließliche Privilegien, lvel«Ö^Schifffahrtsfreiheit beschränken, sind für immer aufgehoben. An die Stelle d^ h,herigen verschiedenartigen Auflagen ist eine feste, im Verhältniß ermäßigtegetreten, welche von den Schiffsladungen u. d. N. Elbzoll u. als Weggeld h"Fahrzeugen u. d.N.RecognitionSgebühren erhoben wird. Dieser streckenwemtheilte Elbzoll, der ohne gemeinsame Übereinkunft niemals erhöht werdendarf im Ganzen von Melnick bis Hamburg nicht mehr als 21 Groschen 8Conventionsmünze für den Centner Bruttogewicht betragen, ist aber auch Z"bung der innern Industrie, der Ausfuhr der Landesproducte und des Derkeh