5,14
Encyklopädie
erhob, auch von den für die Enclaven eingehenden Waaren zu erheben, mit demVorsätze, den Theil dieser Steuer, der ausschließlich von s Unterthanen erhobenwerden soll, den Enclave» zu ersetzen, sobald es gesichert ist, daß dergl. Waarenfür die Consumtion der Enclaven oder zur Weiterausfuhr in fremde Länder be-stimmt sind, und nicht etwa dazu dienen sollen, durch Schleichhandel ins Preußi-sche eingesckwärzt zu werden. Der Fürst v. Schwarzburg -Sondersbausen gingsogleich, in diese Idee ein und schloß mit der preuß. Regierung einen Vertrag unkenn 18.-Oct. 1819, wonach ihm der Betrag der Verbrauchssteuer, der auf dieBewohner der schwarzburg. Enclaven fällt, vergütet wird. Anhalt-Käthen abernahm das Verfahren der preuß. Regierung als eine Beleidigung und Verletzung
s. SouverainetätSrechte an und trug s. Beschwerden darüber den zu Wien versam-
melten Depulirten der deutschen Staaten vor. Es glaubte auch, daß s. Rechte ver-wahrt waren, da diese Deputation in der 29. Plenarsitzung vorn 13. März 1820die Immunitäten der deutschen Schifffuhrt auf den Hauptströmen, im Sinne derBundesacte von 1815, bestätigte. Weil indessen die BundeSacte nirgends be-stimmt, daß den Staaten Eingangs - und Durchgangsabgaben von ein - und durch-gehenden Waaren zu erheben verboten sein solle, so fand Preußen in jenem Be-schlusse, den es selbst mit hatte fassen helfen, Nichts, was mit seinem angenom-menen Abgabesystcm in Widerspruch stände, und erhob seine Zölle nach wie vor.Ein Vorfall mit dem Schiffe des kölhenschen Kaufmanns Friedheim machte, daßder Herzog v. Käthen seine Klage unterm 13. Aug. 1820 vor den deutschen Bun-destag in Frankfurt brachte. Als nämlich gedachtes Schiff den 16. Zuni 1820 andas preuß. Elbgrenzzollamt Mühlberg gelangte, federte dieses den Zollsatz für dieLadung, der nach s. Instruction auch von den in die Enclaven gehenden Waarenzu erheben befohlen ist, und da Friedheim sich solchen zu bezahlen weigerte, wurdedas Schiff vom Zolle mit Beschlag belegt. Der Bundestag beauftragte, bei derdarüber vorgebrachten Klage des Herzogs v. Käthen , durch Stimmenmehrheit dieGesandten von Baiern und Kurhessen , hierüber und über die Gegenbemerkungender preuß.Gesandtschaft emGutachten abzustatten. Die Gegenbemerkungen, welchedie preuß. Gesandtschaft in der 11.Sitzung des Bundestages abgab, enthielten, daßdie freie Bestimmung der Größe der Abgaben von ein- und durchgebenden Waarenzu den Souverainetätsrcchten jedes Regenten gehöre, daß die Sctufffahrtsabgaben,wovon in der BundeSacte die Rede sei, ganz verschieden von der Verbrauchssteuerwären, daß die von seiner Regierung ergriffene Maßregel ein nothwendiges Mittelgegen den Schleichhandel sei, und sein Hof sich stets geneigt erklärt habe, die Encla-ven für dies Ungemach und den Schaden , der ihnen etwa daraus entstehen könnte,zu entschädigen. Daher gehöre diese Sache gar nicht vor den Bundestag, sonderndem Herzoge v. Käthen könne bloß gerathen werden, sich mit der preuß. Regierungauf eine billige Weile zu vereinigen. Dies that der Herzog von Anhalr-Bernburg,als er am 22. Juli 1826 dem preuß. Zollsysteme beitrar; seinem Beispiele folgteAnhalt-Dessau, zuletzt auch Anhalt-Käthen, wodurch der freie Verkehr zwischen An-halt und Preußen hergestellt wurde. (S. Zollvereine.) 51.
E n c v k l o p ä d i e, bei den Engländern auch lI lUnpaellia. Dies aus demGriech. gebildete, aber den Griechen (welche dafür k>xvxX,i-q 7r--,ök,-r. ^a.äk,c-
t. xvxXw. auch 5>xvxX,c- sagten) in dieser Zusammensetzung fremde
Wort, bezeichnete ursprünglich den Inbegriff und Kreis aller derjenigen Kennt-nisse und Fertigkeiten, in welchen die alte Welt die Bildung eines freigeborcnenMenschen umschloß (alter lilwrsler der Römer; s. Kunst). Späterhin wurdedieses Wort vom Leben auf die Wissenschaft übertragen und von jeder zusam-menhängenden Übersicht, sowol des gesammten Gebiets menschlicher Wissen-schaft (Universalencvklopädie) als auch einzelner Felder derselben (Parücular-oder Partialencvklopädie), gebraucht. Doch unterscheidet man die encyklopädischeDarstellung der einzelnen Wissenschaften, welche aus einer kurzen Zusammen-