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England. I. Volk und Adcl
war. Spätere ähnliche Fälle sind selbst in der königl. Familie noch vorgekommen,und in andern werden sie durch die Sonderbarkeit des schottischen Recht?, welchesheimliche und ohne älterlichen Consens geschlossene Ehen zwar bei Strafe verbietet,aber die einmal geschlossene» doch für gültig erklärt, noch erleichtert. (-L.GretnaGreen.) Keine steuerst eiheit, keine Ungleichheit vor dem besetze macht denAdel zu einer Beschwerde für die übrigen Bürger; nur von manchen Gemeinde-diensten sind die wenigen Lords frei, und ihr Recht, von dem Oberhause des Par-laments in Criminalsachen gerichtet zu werten, ist, weil die Gerechtigkeit nichtweniger streng als gegen Andre, wol aber noch viel kostbarer ist, kein Gegenstanddes Neides. Zu der DildungSgeschichte des engl. Adels spricht sich jenes Grund-gesetz aus, welches man in dem ganzen Gange der engl. Gesetzgebung und Verfas-sung findet: treues Festhalte» an den alte» Einrichtungen, verbunden mit allmä-ligem zeitgemäßen, wiewol etwas langsamen Fortbilden. Der jetzige Adel trägtnoch manche Züge von Dem, was er schon unter den Angelsachsen war. Eigent-lichen Erbadel i» unserm Sinne kannten diese freilich nicht; ihre Athelinge, dieerste Classe der Vornehmen, waren nur die Mitglieder der königl. Familien, undselbst von diesen konnten vielleicht nur die Söhne und Enkel eines Königs dazu ge-rechnet werden. Der Erzbischof des Landes hatte vermöge seiner geistlichen Würde,nicht wie man in neuern Zeiten oft sagt, als Landbesitzer, mit ihnen gleichen Rang,gleiches Wehrgeld, gleiches Recht. Das Land war in Kreise oder Gaue getheilt(8kno,, später Oouutic;,, Grafschaften), an deren Spitze ein Olllorina» (8e„!>-tor. von den Dänen l'.url genannt) stand; aber als königl. Beamter ohne Erblich-keit. Unter den Freien genossen dieDiener desKönigs und derVornehmen, die'I'Im-n<-5, ausgezeichnete Rechte, aber auch ihrLttand war keineswegs erblich abgeschlos-sen; auch der bloße Landbauer (täe», I) konnte sich dazu erheben, wenn er 5 HodenLand besaß, eine eigne Kirche, einen Glockenkhurm, eine Halle, einen Gerichtsstuhlim Burgthor unterhielt, und sich in der allgemeinen Versammlung bei dem Königeeinsund. Der Kaufmann erlangte die Würde eines Thans, sobald er auf seineKosten 3 Seereisen gethan hatte, und wer nur ritterliche Waffen sich anschaffenkonnte, um den König von einem Sitz (äl-n,»,) zum andern zu begleiten, hatteauch ohne Landeigenthum schon eine Mittelstufe zum Than erreicht. Freie Bauernin mannigfaltigen Colonatverhälmissen (tlcorls. l'.ot-en, Ilov.irU. N-.vvrrs, Lure,das deutsche Bauer) und leibeigne Diener, sowol zum persönlichen Dienste als zumLantbau (l'liecnvinrn. One. bei den Sachsen, Ib bei den Dänen genannt)machten die übrige Masse des Volks aus, deren Unterscheidungen aber um so mehrdurcheinanderfließen mußten, als das Aufsteigen vom Leibeignen zum Freie», vornFreien zum Than und zum Ealderman oder Gissen, einem Jeden möglich war.Gegen das Ende der angelsächsischen Periode mögen sich alle diese Würden - undStandesunterschiede dem erblichen Abschließen allerdings schon sehr genähert haben,und die normännische Eroberung vollendete dasselbe, sowie sie selbst dadurch, indemsie diese Tendenz der Zeit ergriff und benutzte, vorbereitet worden war. Die Statt-halterschaften der Kreise, die Comitate, wurden erblich und lehnbar, aber eben da-durch in dem Laufe eines Jahrh, zu bloßen Würden. Unter König Johann warenschon die Earls nichts als die erste Classe der Barone, zwar in der Regel mit gro-ßem Landbesitz, aber ohne eigentliche Grafschaft, ohne Grafenamt. Zn dieses rück-ten die bisherigen zweiten Beamten des Kreises, die Vorsteher, Richter und Schult-heißen der Gemeinde des Kreises, die >>>iie-xereläii, V ice-cc>nntes. Isxautores,Iteevos der 8Iiirr, Gau-Grasen), die engl. 8>,eiiikz (das deutsche Gräf , Graf) ein,und haben sich bis in die heutige Zeit dabei erhalten. (Vgl. Graf.) Alles Grund-eigenihum mußte die Lehnsherrlichkeit der normännischen Könige anerkennen, alleVerhältnisse befestigten sich zur Erblichkeit, auch die Bischöfe und infulirten Abtetraten in die Reihe der Barone ein. Die sämmtlichen zu Kriegsdienst von ihren