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England. I. Volk und Adel
Fünfhäfcn sof lbe cinguv ^nrtsjj u. s. w.; sie gehören aber nicht zum hohen Adel,sitzen nicht im Oberhause, und ihre Titel sind nicht erblich.) Jeder vom hohen Adelwird auch Lord , d. i. Herr, genannt und ist Pair des Reichs (Iluro» c>> I'->rU.>-mt-ni). Der Mopor von London ist nur während seiner Amtsführung Lord . DieErzbischöse und Bischöfe haben für ihre Personen Rang und Rechte des hohen Adels,wovon eben das Wesentlichste in dem Sitze im Oberhause des Parlaments besteht,welches nur die engl. Pairs sämmtlich, die schottischen und irländischen nur durchDeputationen von 1k und 28 aus ihrer Mitte ausüben. Alle diese Würden erbennur auf die ältesten Söhne fort, welche bei Lebzeiten des Vaters im gemeinen Leben(denn im Kanzleistyl sind sie nur UsgnireH den zweiten Titel des Vaters, und wenndieser keine andre hat, z. B. selbst nur Baron ist, den Titel Lord bekommen. Dieübrigen Vorrechte des hohen Adels sind sebr unbedeutend. Sie werten inCrimi-nalfällen voni Oberhause gerichtet, in Civilsaehen stehen sie unter den ordentlichenGerichten. Wenn sie selbst zu Gericht sitzen, werden sie nicht vereidet, wohl aberals Zeugen. Üble Nachreden gegen sie sind in einigen alten Skatuten als (x-.-,,,,!!,->»n, m.-l^eintuni) mit besondern Strafen bedroht, indessen wird in der Praxis davonwenig Gebrauch gemacht. Sie machten im I. 1813 564 Familien aus (mit Ein:schluß der 6 Erzbischöfe und 42 Bischöfe), und das gesammte Einkommen des welt-lichen hohen Adels schlug Colguhoun auf 5 Mill. Pf. St. an, das der geistlichenHerren auf 240,000 Pf. St. II. Der niedere Adel (Oeiilrv) besteht, wenn manbloß auf die Bedeutung des Worts im gemeinen Leben sieht, aus allen Denen,welche nicht von gemeinen Handthierungen, Kleinhandel und dgl. leben, aber im ge-setzlichen Sinne gehören dazu: 1) aste Diejenigen, welche von adeliger Hei kimstsind, daher e» auch allen jüngern Söhnen des hohen Adels und.ihrenNachkommenzukommt, und 2) Alle, welche einen persönlichen Adel durch Anitcr oder Würdenerlangt haben. Dieser niedere Adel wird daher auch nie durch besondere Verleihungertheilt, er ist eine von selbst eintretende Folge einer gewissen in der bürgerlichen Ge-sellschaft erlangten Stelle. So gehörte auch in Frankreich ehedem außer einemTitel, z. B. eines 8eoieillire (In Idol. nur das vivre n.olüeiixmt dazu, UNI derRechte des niedern Adels ohne Adelsbrief kbeilbofkig zu werden. Der Stand desbloßen Le-iitiemnn wird durch keinen Titel bezeichnet, er führt den Namen Meister(äl.i5ter), welcher Niemandem verweigert werden kann. Aber eine höhere StufeHilden schon die b.sguire°> (vgl. d.), b>>>vcr.<! (irinigeri. 8<?n iUeu i) , Wappen-fähige, in einigen Ländern Deutschlands S iegelmäßige, welche, ohne Ritter zu sein,doch das Recht haben, ein adeliges Wappen zu fübren. Dies wurde ebedem durchbesondere königl. Waxpenbriefe erlangt, welches aber längst abgekommen ist. AlleStaatSämtcr, vom Friedensrichter aufwärts, die Doktorwürde, der Grad einesUnreifer, geben das Recht, ein k>g. seinem Namen beizusetzen, welches auchkein Engländer unterläßt. Von Geburt sind die ältesten Söhne der Ritter und diejüngern Söhne der PairS l'.rgnires und vererben die'en Titel nach dem Rechte derErstgeburt auf ihre Nachkommen. Aller ausländische Adel, selbst die irländischenPairS, werden in England nur den K»nn!,<--> beigezählt. Die Ritterwürde (s.Knight ) macht die folgende Stufe aus. Zwischen ihnen stehen die Rxoneis, einnach dem Rechte der Erstgeburt forterbender Titel, welchen sdönig Jakob I. 1611 er-fand, als er zu einem Feldzuge gegen die empörten Zrländer Geld nöihig hatte. Esfanden sich 100 Personen, von welchen jeder 1000 Pf. St. für die Ehre gab (alsDarlehn), seinem Namen ein 8!r vorzusetzen und das Zeichen der Provinz Ulster inseinem Wappen zu führen. Darauf beschränken sich alle ihre Vorrechte, aber gerateweil es nur Ehrenrechte sind, wird darauf, als auf eine öffentliche Anerkennung eig-nen Verdienstes oder als aufeine Erinnerung an aektbare Vorältern, ein großer Werthgelegt. Ausgezeichnete Gelehrte, Civil- und Milüairbeamte werden mit dieserWürde belohnt, daher auch die Zahl der BaronetS jetzt auf 851 gestiegen ist. Die