53 t England. II. Slaatsversa>sung
sitzer, ihre Ländereien gegen angeme/sene Zinsen in Erbpacht oder auf andre unwi-derrufliche Weise auszukhun und dadurch dem größer» Theile der Landwirthe einesichere Existenz zu geben. Dies Letzte wäre dein alten Rechte Englands vollkom-inen gemäß, welches dem Grundherrn untersagte, seine Bauern willkürlich vonibren Gütern abzutreiben. Lo hat sich auch früherhin das ursprünglich bloß aufdem guten Willen des Grundherrn beruhende Recht der Coppholders an ihrenGütern schon in ein. wenigstens auf die Lebenszeit des Bauers unwiderrufliches,und mchrentheils auch erbliches Recht verwandelt. Um nämlich noch auch diese,in die innern Verhältnisse der Nation tief eingreifenden Formen des Grundeigen-thuins zu erwähnen, so ist der Stand freier Grundbesitzer, welche ihre Güter selb-ständig nach Lehnrecht besitzen, gleich viel ob sie davon Kriegs- oder Hosdieuste(lvuig'lit rerviuc. (^,>,„>I-,crjec>utg) zu leisten hatten, oder irgend andre Ab-gaben und Dienste davon schuldig waren (l,eosewn^«, villei„-,o,u,ge) niemalsganz unterdrückt worden. Aus ihm sind die jetzigen Freisassen (lHoelivülcn») ent-standen, und unter Karl II. sind alle Ruterlehen m freies Erblehn (lroo .<n<lmou suouge) verwandelt und alle LehuSgefälle und Dienste (mit Ausnahme derkirchlichen, l,>,,lv-ul,, und der Hofdienste, z. B. bei Krönungen) ganz ab-geschafft worden. Aber auch selbst die frachtpflichtigen GuiSunterthauen 0 "W,,,«),aus welchen, wie gesagt, die jetzigen Zins- und Frohnbauern Noble,-) ent-standen sind, waren außer jenem Dienstverhältniß immer als freie Leute zu bewach-ten. Dies ergibt sich ani deutlichsten aus der dreifachen Art von Gericht, welchein den Lehnsherrschaften vorkam, und wiewol sie zum Theil selten mehr geübtwird, doch dem Rechte nach noch jetzt besteht. In bürgerlichen Sachen besetzendie Freisassen das Gericht ((lo»> i-d„,o,> „t e»,>,>»o„ l„w. n^ro,,» e>>,,,l, i,,e-liobwr'i uuuet) selbst als Schöffen unter dem bloßen Vorsitze des Gutsherrn oderseines Amtmanns; in Sachen der Frohnbauern hingegen ist der Gutsherr selbstder Richter, nach den besondern Rechten des GutSvezukS ((äu»t»,»„,v eo„,i),Diese Gerichte waren alle 3—t Wochen zu halten, und zwar ursprünglich in derHalle des Herrn. Hingegen in Strafsache» hielte» die sämmtlichen Emgesesseuender Herrschaft, Freisassen und Frohnbauern, 2 oder 3 Mal ihr Rügegenchr (o.o„,lect, bei den Angelsachse» bulle-,>-gui), im Namen des Königs, koch unter demVorsitz des Herrschaftsamlmanns (Necvuxl), welcher zu dem Ende ein Rechtsge-lehrter sein mußte. Anklagen, welche aufFelonie und Verrath gingen, mußteeran die königl. Richter abgeben; in geringern Sachen hingegen veranstaltete er selbstein andres Schöffenrecht (üu, v) über die Thatsrage und entschied nach deren Aus-spruche den Rechispunkt (sprach die Strafe aus). Mau sieht aus dieser Darstel-lung, daß sowol die Hörigkeit als die guksherrliche Gerichtsbarkeit der allgemeinenVolkSfreiheic viel weniger entgegen gewesen sind als in andern Ländern, und daßder ursprüngliche Charakter der Gerichtsherrlichkeit, Führer und Vorsteher freierLeute zu sein, sich dort reiner als irgend anderwärts bewährt hat. Aber eben dieshat die Engländer als Volk groß und kraftvoll gemacht, so viel auch sonst m ihrenEinrichtungen tadelnSwerth sein mag.
II. Vtaacs Verfassung. Man kann nicht mit Montesquieu sagen,obgleich es oft gesagt worden ist, daß die Kraft der engl. StaatSversassmg in einerscharfen Trennung der 3 Gewalten, der regierenden, richterlichen und gesetzgeben-den, bestehe. Denn besonders das Parlament nimmt sowol an Regierungsgeschäf-ten als an den richterlichen einen sehr bedeutenden und wesentlichen Antheil, jenesvornehmlich im Unterhause, indem es eine fortwährende Aufsicht über die Staats-verwaltung ausübt und eine Menge von Regierungssachen (Straßen-, Brücken-,Canalbau und andre öffentliche Anlagen, Majoremntärserklärungen, Ehescheidun-gen w.) durch di« sogenannten PrivalbiUs besorgt; an der richterlichen im Dder-