Hause,
England. H. StaatSverfassung
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in dasselbe der oberste Gerichtshof der Nation ist. Der König aber übt
soi^/^^hbimeii Rathe oder dem engernAuSschusse desselben, dem Cabineksrathe,ben ej,,/als richterliche Befugnisse aus; die 3 obersten Gerichtshöfe ha--Z^wissj. "HH 'Üie Gewalt wie die römischen Prätoren, indem ihre Entscheidungen. ^feheskraft haben, und überhaupt laufen diese 3 Zweige der^ä»dia^^>^ England so durch einander, daß es für keinen derselben ein selb»^>den F, r 9an gibt. Ebenso wenig läßt sich die Stellung des Königs und derDewgk. > ^ des Parlaments als eine Mischung von Monarchie, Aristokratie undtisth, Grachten. Das Parlament ist vielmehr durch und durch aristokra»hcht'en / ^"'Zkn Stimmen abgerechnet, welche sich etwa vermöge singulairer An-beu. cv^swar Mitglieder für die Masse des Volks und im Geiste desselben erhe»^tundei aber ist auch das Unterhaus nur eine Versammlung der größer»
»ist einei^J und das Oberhaus ist ebendasselbe, nur in andrer Form und
"ein der b'>"^ "sn Geburtsaristokratie. Die Wünsche des Volks finden in kei»^esenilick^c^ em gesetzmäßiges, nothwendiges Organ, wohl aber sind seinehe>t benude" x^bchie und seine Herrschaft der Gesetze, worauf die bürgerliche Frei»ist andre Anstalten gesichert, und das Bestehen dieser Einrichtungen
guck durch die beiden Umstände garantirt, daß eineStheilS diese!»
theil ^ Aristokratie gegen die Neigung zur willkürlichen Herrschaft zum Vor»jene Ejnr', andcrntheils die Besorgniß obwaltet, daß dgs Volk, wenn ihm^fuqnir^kn"^" entzogen werden würden (seine Volksgerichte in der Jury, seineObwalt Versammlungen zu halten, und die Preßfreiheit), nicht nur diese mit^Waft "'^teu, sondern leicht noch Mehres an sich reißen würde. Die königk.s»Ng. Au^a? Zeichen ihres Ursprungs aus alt-germanischer Dolksverfas-
herren einer freien Kriegsgenossenschaft sind die Könige Oberlehns-
^°iche dc>>- Gesetzgeber (die Beschlüsse des Parlaments sind nur Bitten,
"nd x^. einem „Er wolle es überlegen", Ie Uoi»'uvi»er!,, ablehnt)
"pM Könia (denn die Oberrichter in Westminster waren sehr lange ganz
Me rechtl?k^Hch3>g, welcher sie jederzeit entlassen konnte, und der König ist durch^"ge von V - thuen selbst zugegen), aber die königl. Gewalt ist durch eine
!"b"ts sind V"V'ägen und Gewohnheiten beschränkt. Die Befugnisse des Parla-afterg cj,^ ^ ^ als die natürliche Unmöglichkeit begrenzt, und haben ihmhat. Aber s,> ?. Hände gegeben, durch welche es die königliche überwältigt
ö haben die I? '^^9 doch nichts gegen eine entschiedene öffentliche Meinung, und^ "3e gäbe (HHmder nicht Unrecht, zu sagen, daß es in ihrer Verfassung drei"eu werden'kön"" ('Zeniliche Beschaffenheit und Ausdehnung nicht genau angegc»""d die Freiü»n ^le Prärogativen der Krone, die Befugnisse des Parlaments^fundlage ,,,w ^?es Volks. Die angelsächsische Verfassung bildet auch hier hieWesir, ader in m r fsgenannte Eroberung Wilhelms l. (1666) zwar my»
Anwendn«« den Dingen wenig verändert worden. Eine allgemeine
flMihruna d?>-^bh">H.^WS, größere Ausdehnung der lehnsherrlichen Rechte undLichts- urw cv"^'""""'schm Hofverfassung, womit die Einrichtung der obern7^'änderuna usn^!^""Uh^härden zusammenhing, waren die Hauptpunkte deralt der Nutiv^ ^Lautlichere ^r alten Verfassung, die gesetzgebende Ge»^"'»lung der doppelten Versammlung, der VVilton- 1 -hwmot« (Ver-
alksversam^k d. i. der Bischöfe und Vornehmen) und der allgemeinen
fthe Gewalt des -Z^uioto (großen Versammlung), und die richten»
überstue tki über seine StandeSgenossen, in dem 6ouit-vc,rou undsilen" ""h dem tälmiänl! E" einer Herrschaft, in dem Grafschaftsgericht, Lvun H-' l "ugd her Auru "('s Her dem Criminalgericht der Grafschaft, in den As-v, d endlich in demOberhaufe über die Pairs, sind beibehalten,