Band 
Dritter Band. D bis E.
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536
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536 England. II. Staatsverfassung (König)

und die übermäßigen lehnherrlichen Rechte durch die Freiheitsbriefe der Könige b>sauf Heinrich IN. gemildert worden").

Der König. (Chitty's „l'reatlsa on Nie larv ok tbsnk tl>e Orvivn ->ncl tbe relative clutie? ,in<1 riglits oktlie snlgeet", Lond . 18" 'Die Krone ist erblich, nach besondern Gesetzen, welche das Parlament abzuärMMacht hat. Sie wird vererbt nach dem Rechte der Erstgeburt zuerst aufSöhne, und in deren Ermangelung aufdie Töchter, welche den männlichenAs^tenverwandten des letzten Königs vorgehen. Zu gänzlicher Ermangelung der ^'scendenz kommen die nächsten Seitenverwandten des letzten Königs zur Thronst^ohne Unterschied der vollen oder halben Geburt, aber nur insofern sie von dem erst'Erwerb'.r der Krone abstammen. Die Ordnung dabei ist strenge LinealordmE'sodaß das weibliche Geschlecht in der ältern Linie den männlichen Verwandten rjüngern Linie vorgeht, aber unter Geschwistern immer die Söhne zuerst zurThr^folge gelangen. Die Krone geht auf den Thronfolger unmittelbar über, ohne däßeiner besondern Besitzergreifung bedarf. Es gibt also keinZwischenreich, undcSgm ^in England, wie in Frankreich , die beiden Grundsätze: der König stirbt niebt, und 'Todte setzt den Lebenden in Besitz (le mortsii^U lo vi k); daher wird auch die^stb.rung Karls II. nicht von derNestauration, sondern Vom Todestage Karls I. annet. Die Volljährigkeit des Königs tritt mit dem 18. Z. ein; die Regentschaft ff'Irend der Minderjährigkeit ordnet der König in s. Testamente, oder wenn er eS .gethan, das Parlament an. Der Thronerbe ist seit Eduard III. geborenervon Cornwall und kraft eines offenen Briefs Prinz von Wales. Die Krönung 'Königs geschieht in der Westminsterabtei durch den ErzbischofvonCanterburh-,^Königin durch den Erzbischof von H)ork. —Zum Unterhalt des Königs und st!"Hofstaates, der hohen Beamten und Collegien hat das Parlament 1820 eineLification der Civilliste (s. d.) eintreten lassen. —> Hohe Reichsämter, die, ^auf 2 erbliche, vom König nach Willkür besetzt werden, find: 1) der Großka"^.(borcl Iligch-Llmiicolen) zugleich Großsiegelbewahrer (l^euper oktbe ^rc.it bee2) Der Großschatzmcister (borcl Uigb -Dcasurer), Präsident der SchatzkoMü^^.Dieses Amt wird seit Georg I. von 5 Commissarien verwaltet, welche Lords ^Schatzkammer heißen, und deren erster die ausgedehnte Gewalt eines Premier»^sters hat. 3) Der Präsident des Staats oder geheimen Raths (box! previele» ^tbe peiv^ Couiioil). 4) Der geheime Siegelbewahrer (täorel xrir/ 8enl) dr ^das, geheime Siegel auf alle königl. Privilegien, Schenkungen», a, Urkunden,hernach erst, wo es nöthig ist, mit dem großen versehen werden. 5) Der Gr<E ^merer (bore! I1igch-6b.ini bei lun), 6) Der Großmarschast (bnrcl Ixnl ölor^ozugleich Oberrichter in Geschlechtssachen. Sein Amt gehört erblich denvon Norfolk zu, die es, weil sie katholisch sind, durch einen Stellvertreterlassen. 7) Der Großadmiral (bore! Uigb -^Umiral) oder Oberrichter in " - „fftUlcn, die auf Seen und Flüssen vorkommen, Dieses Amt wird jetzt vonrien verwaltet, deren Vorsitzer erster Lord der Admiralität heißt. In Sch>u"^sind seit der Vereinigung noch 5 Krön - und Staatsbeamte. Der König nis^England mit allen seinen Vorfahren und Nachfolgern ein Ganzes aus; erCorporation für sich, n 8»Ie Oorpointion. Von der Macht, die Thronfolge ^ändern, hat das Parlament sowol in den Streitiakejten der Häuier Bork um '

*) Urkunden der britischen Staatsvcrsaffung sind; 1) der alte FreihettobruI^sHeinrich !. (6bart» lilx-rtstum, Lbarter), s. Charte; 2) die msgn» Om.jne "'sxrest 6bsrter), s. Cbarta mag na; 3) die Uetition vk ri gil t s , o

Niecht), s. d. ; 4) die u»be<is Oorpus kill (s. d.); 5 ) die Oeowr „>srigbts, gleichsam die Capitnlation, welche Wilhelm III. 168g annehmendie Krone zu erhalten;. 6) die SuccessionSacten von 1701 und 1705) 7) dlk '"acte von Schottland von 1707; 8) die von Irland von 1801.