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England. II. Staatsverfassung (König)
cafler, als vornehmlich nach der Revolution von 1688 Gebrauch gemacht, indem eszuerst Jakob II. und seine Nachkommen der zweiten Ehe vom Throne ausschloß,und in der ,1,-t ok rettle-mant (von 1700) die Thronfolge auf die protestantischeNachkommenschaft der Prinzessin Sophie (jüngsten Tochter der Kurfürstin Elisa-beth von der Pfalz, Tochter König Jakobs I. vonEngland) beschränkte. Die Mac'tdes KönigS ist an die Gesetze gebunden und wird staatsrechtlich von einem Grund-vertrage zwischen ihm und dem Volke abgeleitet. Denn so beharrlich sich auch Ja-kob I. und seine beiden Söhne auf ein von Gott gegebenes Recht der Herrschaftberiefen, so wurde demselben doch immer widersprochen, und König Wilbelm !>!.,Königin Maria und Anna bestiegen den Thron, vermöge ausdrücklicher Erklärun-gen, nur in Kraft einer neuen Übertragung von Seiten der Nation. Da aber dabei,besonders seit der Restauration, der Grundsatz anerkannt ist, daß im Staate keineGewalt über der königlichen stehen kann, die Handlungen des Königs keiner Prü-fung unterworfen sind, und der König über alle persönliche Verantwortlichkeit er-haben sein muß, weßhalb e-S denn auch einer der ersten Grundsätze des SkaatSrechtSist: „Der König kann kein Unrecht thun", so sind die Mittel, wodurch die Regie-rung in den gesetzlichen Schranken gehalten wird, zu einem sehr künstlichen Srstemausgebildet worden. Erstlich werden alle Handlungen des Monarchen im Sinneder Gesetze erklärt, und vorausgesetzt, daß Nichts in der Absicht des Königs liege,was den Gesetzen entgegen ist. 2) Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird nicht demKönige, sondern seinen Rathgebern zugeschrieben, und sowol diese, als Diejenigen,welche sich zu Ausführung einer Rechtsverletzung brauchen ließen, können deshalbin Klage und Untersuchung genommen werten, ohne sich auf den Befehl des Königsberufen zu dürfen. Dieses Svstem der Verantwortlichkeit ist einer der Grundpfei-ler der englischen, wie die Bedingung irgend einer Staatsverfassung überhaupt; esist aber nirgends mit solcher Vollständigkeit ausgebildet, nirgends die Ehrfurcht ge-gen den Monarchen mit der Sicherheit der Bürger so gut vereint als in England.Durch diese beiden Grundsätze wird es möglich, königl. Verfügungen, welche denGesetzen zuwider sind, z. B. eine verfassungswidrige Begnadigung oder andre Der-williguug, bei Seite zu setzen, indem entweder die gesetzliche Beschränkung, z. B.daß die Begnadigung den Lauf des Processes nicht hemmen oder die Privatansprüchenicht aufheben solle, hineingelegt, oder es dafür angenommen wird, daß der Königdabei hintergangen worden sei. Es bekommt auch 8) sowol das Parlament als dieGerichtshöfe das Recht, über eine solche Regierungshandlung frei zu diScutiren,und insbesondere ist das Parlament, sowie jedes einzelne Mitglied des Oberhauses,befugt, dem Könige Gegenvorstellungen zu machen. Zeder Pair des Reichs istnämlich geborener StaatSrath des Monarchen, und als solcher berechtigt, eine Pri-vataudienz zu erbitten, um ihm über das Wohl des Reichs seine Meinung vorzu-tragen. Gegen eine Absicht des Monarchen, die Verfassung zu untergraben, habendie engl. Gesetze schon aus dem Grunde kein Gegenmittel aufstellen können, weildurch den Grundsatz: „Der König kann kein Unrecht beabsichtigen", auch die bloßeMöglichkeit einer solchen Voraussetzung ausgeschlossen wird. Man nimmt es aberals einen anerkannten und in Jakobs I!. Falle bewährten Satz an, daß ein directerund entschiedener Versuch, die Eonstitution zu vernichten, eine Niederlegung derRegierung in sich schließe, bmgegen über die Frage, welche HandlungeMeinen sol-chen Angriff auf die Eonstitution ausmachen, ist keine Entscheidung (s>r<-oei!eni)vorhanden. „Wenn aber", setzt der lovale Blackstone hinzu („tEminent." I, 215),„Gesetz und Geschichte schweigen, so ziemt es auch uns, kein Urtheil auszusprechen,vielmehr künftigen Geschlechtern zu überlassen, in welchen Fällen die Nothwendig-keit und das Wohl des Ganzen es erfodern tonnen, von jener, obgleich im Verbor-genen ruhenden, aber der Gesellschaft wesentlich inwohnenden Gewalt, welche keinKlima, keine Zeit, keine Eonstitution, kein Vertrag jemals vernichten oder schmälern