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Dritter Band. D bis E.
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England. 111. RegieningSverfafsung

gewaltsamen Störungen des Besitzes und stellen den Besitzstand wieder her; sie be-strafen und entfernen alle Bettler und Landstreicher, leiten aber auch die allgemeineArmenvcrpflegung und erörtern die Vaterschaft und Versorgung unehelicher Kinder;sie sorgen überall für die öffentliche Ordnung und die Handhabung der Gesetze, vonihnen hängt die Anlegung neuer Gasthäuser, Bier - und Branntweinschcnken ab,sie ziehen aber auch die Erlaubniß dazu, wenn sie gemißbraucht worden ist, wiederein. Volksversammlungen, Bittschriften von mehr als 10 Personen müssen von2 Friedensrichtern genehmigt werden. Sie verrichten also fast ganz die Geschäfteunserer Amtleute, Polizeidireciionen, und in ihren vierteljährigen Zessionen ver-treten sie die Stelle unserer Regierungen und höher» Verwaltungsstelle». DiesenSessionen sollen der Sheriff, die Coroners, Obcrconstables, die Amtleute, Ge-fängnißvorsteher, und alle Friedensrichter beiwohnen, doch erscheint von den letztengewöhnlich nur ein kleiner Theil, ungefähr 12 — 40. Ein Friedensrichter ist «äu-!>ic>5 rotuloruin (Actenbewahrer), welcher dazu vom Könige in dem gemeinschaftli-chen Patent ernannt ist, gewöhnlich einer der angesehensten Männer der Grafschaft.Der Präsident (C.bair, nun) wird von den Friedensrichtern gewählt. In diesen Ses-sionen werden die gemeinschaftlichen Ausgaben der Grafschaft (Unterhaltung derStraßen, Brücken, Gefängnisse, GerichkSgcbäude, Besoldungen u. s. w.) bestimmtund auf die Kirchspiele vertheilt, die Armenaufseher, Kirchenvorsteher und andreBeamte ernannt; kleine Vergehungcn, geringe und gemeine Diebstähle, Schläge-reien, Injurien, Drohungen u. s. w., werden mit Hülfe einer (l,.n,ck jurv abge-urtheilt, Beschwerden und 'Appellationen gegen die Anordnungen einzelner Friedens-richter erledigt. Diese Einrichtung wird in und außer England als das Vortreff-lichste gepriesen, was England besitzt; schon der Oberhofrichter Coke unter Jakob I. sagt: wenn dies Amt recht verwaltet werde, habe es in der ganzen Christenheit sei-nes Gleichen nicht. Es wird ganz ohne Besoldung geführt; die Gebühren über-läßt der Friedensrichter gewöhnlich seinem E chreiber; nur in London und Westmin-ster hat man besoldete Friedensrichter anstellen müssen. Es gibt wohlhabenden Leu-ten einen ehrenvollen und gemeinnützlichen Wirkungskreis; es verbindet alle Clas-sen und Stände des Volkes, da auch die Vornehmsten sich durch tüchtige Verwal-tung dieses Amtes geehrt finden, und bei der großen Zahl von Friedensrichtern, welchealle gleiche Gewalt in der ganzen Grafschaft haben, wird nicht leicht ein billiges Ge-such aus Laune und Eigensinn, um die Amtsgewalt fühlbar zu machen, abgeschla-gen werden können. Dabei werden alle gebildete Classen durch diese Einrichtunggenöthigt, sich mir den Gesetzen ihres Landes bekanntzumachen; es wirk die uunö-thige Schreiberei vermieten, unter welcher die Beamten andrer Staaten und dieGeschäfte selbst erliegen; die Nation regiert sich selbst durch die naturgemäßeste allerAristokratien, nämlich die Aristokratie des Verstandes und der geistigen Bildung.Die letzte Stufe der vollziehenden Gewalt bilden die Constab les (s. d.), welchemehr mit unsern Dorfschulzen und Viertelsmeistern als mit Gerichtsdienern vergli-chen werden können. Daher bleibt auch bei ihnen (die besoldeten Polizeibeamtenausgenommen) die Eigenschaft des Gemeindemitgliedeü und Bürgers die vorherr-schende, und so bewahrt sich selbst bei ihnen der allgemeine Charakter einer Gemein-deverwaltung, welcher aus allen Institutionen Englands hervorleuchtet; welcher dieQuelle ihrer Vorzüge, und weit entfernt ist, die Kraft der Monarchie demokratischzu lähmen, vielmehr als die vorzüglichste Ursache ihrer Macht und Größe betrachtetwerden muß. — Mit diesem Charakter einer Gemeindeverwaltung steht dann 6.das System der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten in der engstenVerbindung. Seine Grundlage ist, daß die Befugnisse und Pflichten eines jedenStaatsbeamten durch das Gesetz so bestimmt sind, daß sie nur durch ein andresGesetz verändert, erweitert oder beschränkt werden können. Ein jeder Staatsbeamtepom ersten bis zum letzten erhält sein Amtsansehen und seine Gewalt durch das Ge-