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Dritter Band. D bis E.
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England. III. Regierungöverfassung

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setz, nickt durch den Willen eines Obern, er ist aber auch für den gesetzlichen Ge-brauch seiner Amtsgewalt hauptsächlich der Staat-gemeinde verantwortlich. EineFolge dieser Stellung ist, daß sich Niemand, welcher wegen einer Gesetzwidrigkeit inAnspruch genommen wird, durch den Befehl eines Hähern Beamten dagegen schützenkann, sondern die Verantwortlichkeit gerade von den untern Beamten anfängt, wosie leichter durchzusetzen ist als gegen vornehme und mächtige Männer, gegen welchesie meistens entweder eine leere Formalität oder eine Folge des Factionsgcistes ist.Wer durch die Amtshandlung irgend eines Staatsbeamten in seinem Rechte gekränktzu sein vermeint, hat gegen diese eine Klage auf-Lckadloshaltung (z. B. wegen un-gegründeter Verhaftung), welche von keiner Erlaubniß irgend einer andern Behördeabhängig ist. Zn vielenFällen sind diese Schadloshaltungen durch die Gesetze schonin voraus bestimmt (bestimmte Summen, doppelter oder dreifacher Ersatz der Ko-sie»), in andern werden sie durch ein Schöffenrecht (Iurv) nach den Umständen fest-gesetzt. Zeder Mißbrauch der Amtsgewalt zieht außerdem bedeutende Strafen nachsich, welche in vielenFällen nicht einmal durch dieGnade desKönigS gemildert wer-den können. Der König kann z. B. keine Geldstrafe erlassen welche dem Beschä-digten, dem Kläger oder Angeber zufällt. So hat der Gefangene, welcher ohneeine gesetzlich gebilligte Ursache in ein andres Gefängniß gebracht wird, sowol gegendie Unterzeichner als Vollstrecker eines solchen Befehls, iuzleichcn der Gefangene,welchem nicht binnen 6 Stunden, nachdem er es gesoderkhat, eine treue Abschriftdes Verhafibefehls ausgehändigt wird, eine Klage auf 100 Pf. St., gegen denGroßkanzler aber, oder seinen Stellvertreter, wenn er das nachgesuchte Habeas-Corpus-Mandat verweigerte, eine Klage auf 500 Pf. St. Um die Bestrafungaber noch mehr zusichern, ist in vielen Fällen nicht bloß der Betheiligte, sondern so-gar ein jeder Dritter berechtigt, auf die Entrichtung der gesetzlichen Geldbuße zuklagen. Dahin gehören besonders die Fälle, in welchen Jemand ein Amt über-nimmt, ohne die dazu erfoderlichen Eigenschaften zu besitzen, oder die gesetzlichenBedingungen, Eidesleistungen und dgl. nicht erfüllt. Wer einen Sitz im Parla-mente einnimmt, ohne das gesetzliche Vermögen zu besitzen, kann von einem Jedenauf500 Pf. belangt werden. Gleiche Strafe findet gegen einen Sheriff statt, wel-cher bei den Parlamentswahlen pflichtwidrig verfährt, und es ist die vorzüglichsteSeite der englischen Gerichtsverfassung, daß in allen diesenFällen kein Ansehen derPerson den Lauf der Gerechtigkeit hemmt. Selbst die Minister werden durch inunruhigen Zeiten gewöhnliche Suspension der Habeas-Corpus-Acte nicht gegendergl. EntschädigungS- und Strafklagen gesichert, sondern wenn die Zeit jener Sus-pension abgelaufen ist, so müssen die Klagen der inzwischen verhaftetGewefenen erstdurch ein neues Gesetz (In,Ir„,,,iivk>iII) niedergeschlagen werden, und diese würdensie vom Parlamente nicht erhalten, wenn sie sich eines bedeutenden Mißbrauchs derSuspension (und der damit verbundenen Möglichkeit, gefährliche Menschen gefan-gen zu halten) schuldig gemacht hätten. Den Schlußstein dieses Systems der Ver-antwortlichkeit bildet das Recht des Unterhauses, selbst gegen die höher» Staatsbe-amten als Ankläger aufzutreten, und was man auch sonst gegen die Einrichtung derGeschworenen mit Grund einwenden mag, so viel ist nicht zu leugnen, daß das Ur-theil durch Schöffen, zu welchen Staatsdiener nicht genommen werden, indem hier-durch das Volk selbst über seine Beamten Gericht hält, nicht wenig dazu beiträgt,dieser Verantwortlichkeit des Beamtenstandes große Festigkeit zu gewähren, und inder Staatsverwaltung den Charakter der Gemeindeverfassung aufrechtzuhalten.Man würde sehr irren, wenn man glaubte, daß bei dieser Einrichtung die Staats-beamten so häufigen Klagen und Beschwerden ausgesetzt seien, daß sie ihr Amt nichtmit Festigkeit und freudigem Muthe verrichten könnten. Diese Klagen sind vielmehräußerst selten, weil die Beamten schon durch das Bewußtsein der Verantwortlichkeitabgehalten werden, dazu Gelegenheit zu geben. Znsbesondere werden auf bloße

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