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Dritter Band. D bis E.
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518 England. IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung rr. s. w.

Rechtswidrigkeiten der Friedensrichter, sobald sich nur keine niedrige Nebenabsicht,Nachsuebr, Eigennutz oder Herrschsucht dabei entdeckt, von dem Oberhofgerichtezwar Schadenklage» angenommen, aber kein Strafverfahren gestattet. Wahrheit,Gerechtigkeit und Redlichkeit sind Das, worauf, wie billig, allein gesehen wird. —Au diesen Grundzügen der Regierungsverfassung gehört dann wesentlich (',. noch dieMunicipaleinrichtung Englands, vermöge deren die gemeinsamen Anstal-ten des öffentlichen Lebens bei weitem mehr dem freien Willen der Bürger überlas-sen, als von Staak-Swegen befohlen werden. Daß sich ein größerer Eifer für Das-jenige hervorthut, was man als seine eigne Schöpfung betrachtet und liebt, liegt inder menschlichen Natur. Die Regierung laßt daher mit Recht diesem »»gebotenengemeinschaftlichen Wirken einen sehr großen Spielraum. Aber wesentliche Bedin-gung ist, daß auch die Bürger sich versammeln können, um dergleichen Einrichtun-gen zu besprechen. Dazu gehört in England weiter Nichts als die Genehmigungeines Friedensrichters, welcher Zeit und Ort der Versammlung bestimmen mag.Dies Recht, sich zu berathschlagen (s. Petition), ist durch eine Parlamentsactevom I. 1820 nur modisicirt, im Wesentlichen aber nickt verändert worden. NurEingesessene der Grafschaft dürfen unbewaffnet dergleichen Versammlungen bei-wohnen, und die Sheriffs, Friedensrichter, Majors können von denselben nicht aus-geschlossen werden. Unrer Beobachtung dieser Vorschriften aber kann eine solche Ge-meindeversammlung nicht verhindert werden.

IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung; Gerichtsver-fassung und Rechtswissenschaft. Zu Beziehung auf das Privatrecht,wenn man di.ses nämlich in einem weiter», auch die Criminalgesetzgebung um-lfassenden Sinne nimmt, ist die Verfassung der britischen Inseln nickt wenigercu-Saezeichnet als in Beziehung auf das öffentliche, und auch hier zeigt sich einGc-1b . l e, welches früher als in andern Ländern Europas eine gewisse Vollendung undAusdehnung erhalten hat, in welchem aber eben deßwegen auch nun, da das übrigeEuropa seine Rechrsverfassung so sehr umgestaltete, nicht nur viel Alterkhümliches<sondern selbst viel Veraltetes anzutreffen ist. Wenngleich die Entwickelung desRechts im Ganzen einen ähnlichen Gang genommen hat wie in andern Swaren,indem auch hier die ältesten Volksrechte früh schon untergegangen sind, und auf dieneuern Rechte vom 11. Jahrh, an ein bedeutender Einfluß des römisckcn Rechtsnicht zu verkennen ist, so ist doch eine größere Eigenthümlichkeit des englischen Rechtsdadurch bewahrt worden, daß erstlich das römische Recht niemals eine wirkliche all-gemeine Gesetzlichkeit erlangt hat (ausgenommen in den geistlichen Gerichten, mit-hin auch in Ehe- und Tcstamentssachcn und in denAdmiralitätSgerichken, aber dochnur mit wichtigen Einschränkungen); und zweitens, daß die ausdrückliche Gesetzge-bung, da sie ntemals der Regtet ung allein zukam, weit weniger thätig gewesen istals in andern Ländern. In England ist nie ein bürgerliches oder peinliches Gesetz-buch von einigem Umfange, nie eine LandcS-Polizei-GerichtS- oder Proceßordnungzum Vorschein gekommen, wie solcke vom 15. Jahrh, an kaum dem kleinsten deut-sche» Staate gefehlt haben, und selbst der sckwersälligen ReichSgesetzgebung abge-wonnen worden sind. Die Ausbildung des NechtSsysiemS ist daher hauptsächlichden richterlichen Entscheidungen überlassen geblieben, und nur zuweilen sind einigewichtige Punkte durch ausdrückliche Gesetze bestimmt worden, bei welchen aber auchfast immer nur eine m den Rechtsverhältnissen der Bürger bereits vorgegangeneVeränderung anerkannt, nicht aber durch das Gesetz herbeigeführt wurde. Am»leisten ist in dieser Hinsicht unter der Regierung Eduards I. (1212—1307) ge-schehen, welchen die Engländer deßwegen ihren Iusiinian zu nennen pflegen. Dasenglische RechtSspstem beruht daher auf einer zweifachen Grundlage, dem gemeinenRecht (Omnmou I.-nv), worunter man Dasjenige versteht, was sick in der Theorieund Praxis der Gerichtshöfe entwickelt, und dem statutarischen Rechte (8wtutl-