England. IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung u. s. w. 549
Imv), welches in ausdrücklichen lund zwar neuern) ParlamentSaesetzen enthalten ist.Es ist nämlich durchaus eine irrige Vorstellung, daß sich dieser Unterschied auf einenationale Verschiedenheit gründe, daß das gemeine Recht angelsächsischen Ursprungssei und daher nach der normännische» Eroberunnq auch nur für die alten Einw. desLandes gegolten habe, das statutarische Recht hingegen nur für die Dänen, dannfür die normännisch-franp Lehnsleute Wilhelms I. bestimmt gewesen sei. Von die-ser Unterscheidung findet sich keine Spur, das normännisch-franz. LehnSrccht wurdevielmehr gleich nach der Eroberung allgemeines Recht des Landes, auch der engl.Vasallen, unk als Wilhelm I!. und Heinrich I. dem Volke einen Theil seiner altensächsischen Volksfreiheit Zurückgaben (eine Verwilliqung, welche die Chroniken derZeit als Wiederherstellung der Gesetze Eduards des Bekenners beschreiben), so nah-men auch die normannischen Herren daran Theil. Überhaupt aber blieb, wie schonbemerkt worden ist, das Wesen der angelsächsischen Einrichtung stehen und fügtesich nur in die Formen und Sprache der Rormantie. Der Hot, das Parlament,die Gerichte, sprachen lange französisch, unter Eduard Ul. (1327—77) wurde dieGerichtssprache lateinisch, und zwar ein sehr barbarisches aber technisch sehr bestimm-tes Latein, und blieb es bis 1730, wodurch ein Gesetz (-1. 6e->>. II.. 26) das Eng-lische eingeführt wurde. Daher sind noch jetzt alle Gerichtsformel» (wriiH nachihre» lat. AnsangSworien bezeichnet. Die Veränderungen, welche sich in dem We-sentlichen der VolkSeinrichtungc» in dem Laufe der Zeit ergeben haben, sind haupt-sächlich der Gerichtsverfassung zuzuschreiben, welche als ein Theil derHofveifaisiingeine Einrichtung bekam, sowie sie sie in den; Herzogthume der Normandie gehabthatte, und welche sich von der sächsischen hauptsächlich darin unterschied, daß die rich-terliche Gewalt bei den «achsen den Gemeinden und vorzüglich der Gau- oder Graf-schaslSgemeinde unter gemeinschaftlichem Vorsitz des Bischofs und Grafen zustand,nach der Eroberung aber ein Bestandtheil der kenigl. Gewalt wurde, welche in deruntern Instanz meist den Baronen übertragen, in der Hähern aber durch die köuigl.Beamten ausgeübt wurde. Den Grasfchaftsgerichten wurden die wichtigern «owolbürgerlichen als Strafsachen, letztere gerade wie um dieselbe Feit in Frankreich , alse'-u, roeunx. unter dem Vorwande entzogen, daß dabei das königl. Recht, dieLehnStreue bei allen schwerern, die königl. Würde in den leichtern verletzt sei. Dasalte Hofgericbt (an!.-, irchI bestand aus den großen Hofbeamten des KenigS, unddarunter war ein Dberrichcer (.lasiitdnün> <.-up,n>!i>), welcher dem Iusiizia derAragonier an Macht gleich war und selbst über den König richten sollte, was aberzur Folge hatte, daß dieses Amt bald wieder einging. Dafür bildeten sich 3 ste-hende Gerichshöfe mir rechtsverständigen Räthen aus, zuerst das Oberlandgerickt(t.oint cst aoinmun zst<x>,<n (An h> i-cnuniniiinni plniüNu um) für die buraerlichenRechtssachen der Unterthanen unter einander, welchem einen bleibenden Sitz anzu-weisen, schon König Johann in der <.-m,rN, (1215) versprach. Friedens-
brüche und die gröber» Vergehen, welche als Verletzungen der LehnStreue, als §e-lonie, angesehen wurden, gehörten aber an das Dberhofgericht (tlcnri olUmst.,oder s)nr't:>>'5 Ileiiich genannt, weil ehedem derKönig darin aufeiner erhöhten Bankden Vorsitz führte), welches eigentlich noch jetzt dem königl. Hofe folgt und eine Hö-here Instanz bildet als das Dberlandgerichr. Endlich für die königl. Kammer-und Lehnsgefälle wurde der Lehnshof (<>>», t aslUiegner. (luila .vraoauiH) er-richtet. Jedes dieser drei Gerichte ist mit einem Dberrichter (st.I,ies.Iu?tiee) unddrei Räthen bestellt (bei dem Lehnshof heißen sie Barons und der Oberrichter tünekIlaron), und diese 12 Dberrichter machen zusammen ein Collegium aus, welchesunter Anderm auch zweifelhafte Rechtsfragen entscheidet. Zum Lehnshof gehörtnoch der LehnSkanzler (st.liunoi!l>» c>s tüe köxnlieguei), welcher die Geschäfte desFinanzministers besorgt. Von dem Oberlandgerichie kann an des Oberhofzericht,von dem Lehnshofgerichtc und von dem Obcrhofgerichte aber an das Lehnskammer--