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Dritter Band. D bis E.
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550 England. IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung u. s. w.)

gericht (souricifklrolie-zuo, el>.im1>er), welches aus dem Reichskanzler, dem Ober-schatzmeister und den Mitgliedern der beiden andern Obergerichte besteht, in allendiesen Fällen aber weiter an das Haus der Lords appellirt werden. Neben und ge« ^wissermaßen über diesen Gerichten sieht die Reichskanzlei (Oonrt ok sluniuo, v) un-^ter deni Großkanzler aus einem Vicekanzler und 12 vortragenden Räthen (»i,li-r,ios slnomein) bestehend. Zur Jurisdiktion des Reichskanzlers gehören ausschließelich Sachen, worin der König persönlich belangt oder die königl. Verleihung ange-,fochten wird, Concurse, Vormundschaftssachen und Llnträge, nicht nach strengem 1Rechte, sondern nach Billigkeit zu entscheiden. Im Laufe der Zeit haben auch die>übrigen Gerichte die Defugniß erlangt, als Billigkeitsgerichte (tlourt ok Uguitv)zu handeln, sowie die Kanzlei nach und nach eigentliche rechtliche Entscheidungen an isich gezogen hat. Nur kann nie ein Bcweisverfahren bei der Kanzlei eingeleitet werr-den, da sie kein Schöffenrecht anordnen kann, sondern alsdann gelangt die Sache jan das Oberhofgericht. Ungeachtet ihres ursprünglichen beschränkten GeschäftS-jkreise« kann doch seht jede bürgerliche Rechtssache nach der Wahl der Parteien bei jeinem jeden der drei Qbergerichte anhängig gemacht werden, indem man sich gewisserrechtlicher Fietiolien bedient, z. B. um eine Lache an das Oberhofgericht zu bringen,daß der Verklagte sich im Gefängnisse der Schloßvogtei (>n.ir,In,!,<>->) befände oder <der Schuldner des Klägers durch einen Landfriedensbruch geworden'sei; um dieCompetcn; des LehnhofgerichtS zu begründen, gibt der Kläger vor, daß er selbst einSchuldner des Königs fei und gern bezahlen würde, wenn es ihm der Verklagte nicht idurch Vorenthalten seiner schuld unmöglich mache. Die geistlichen Sachen, Ehe-,fachen und Testamente über bewegliches Vermögen gehören an t ie bischest. Ger >richte; die SeehandelSsachen, Eapereien, Assecuranzcn u. s. w. an das Atmirali- ltürsgericht. Außerdem bestehen eine Menge untergeordneter Gerichte für gewisseSachen und Orte, die Pfalzgrafschaften Ehester, Durham und Lancaster, die Berg-gerichte (e,l.in,i!>rüO in Eornwall, eine große Zahl von Gcrichtsstellen in London .Allein jene drei Obergerichte, die ihre Sitzungen in Westminster halten, haben überdie meisten d ie Oberaufsicht, und mit vielen davon concurrcnte Jurisdickion. Da esfür die entfernter» Theile des Landes sehr beschwerlich war, ihre Rechtssachen inLondon zu betreiben, so wurden schon unter Heinrich II. (1154 — 89) Umreißender Richter im Lande angeordnet, und dies Institut, die jährlich in den Grafschaf-ten zu haltenden Assisen (s. d.), vollkommener ausgebildet. Seitdem reisen die12 ObergerichtSrätbe jährlich 2 Mal durch alle Grafschaften Englands und hal-ten, kraft einer fünffachen Vollmacht: 1) als Friedensrichter, 2) Eommissarien zuUntersuchung und Entscheidung peinlicher Lachen (>>ver-,„rl termincr), 3) zu Er-ledigung aller auch früher anhängig gemachten Eruninalsachen (gou! NHvereft,4) streitiger Lehnsfachen (V„i,>>) und 5)Entftbeidungen der bei den drei Obergerich-ten anhängigen Rechtssachen, insofern der umreißende Richter eher in die Grafschaftkommt, als die Verhandlung bei dem Obergerichte selbst zu Liande kommt(Xi-i pilu.?), Sitzungen. Wie wichtig diese Assisen (vgl. Jury) auch inandrer Beziehung als allgemeine Versammlung der Notablen der Grafschaftfür das öffentliche Leben Englands sind, hat besonders Eotru („11e I'.-ulnn,Gira-ten» <><! 1,1 jn-uire eriiniiilüw rn .Inglewrro") gut dargestellt. Was aber dieAusbildung desRcchtSsvstems anlangt, so wird dieser gedrängte Umriß derGerichtS-verfassung schon tarthun, wie sie bei aller alterthümlichen Sonderbarkeit derselbenund bei allen Mängeln der bürgerlichen Rechtspflege doch wenigstens große Einfaltund Festigkeit in den Grundsätzen des Rechts hervorbringen muß. Diese Unwan-delbarkeil und Ltengkeit in dem Fortbilden des Rechts wird noch dadurch erhöht,daß diejenigen Gerichte, welche Archivrecht haben (sännt, nkri-eonl), durch ihreeignen Entscheidungen dergestalt gebunden werden, daß sie niemals wieder davonabweichen können, ohne eine Nichtigkeit zu begehen, und so kam es denn, daß ein Ge-