Band 
Dritter Band. D bis E.
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England. IV. Bürgerliche und peinliche Gesetzgebung ». s. w. 551

richtsbrauch von solchem Umfange und solcher Bestimmtheit sich bilden konnte, daßin ihm der größte Theil der englischen Rechtswissenschaft besteht. Er macht dasgemeine Recht Englands aus. Zwar hat er sich niemals direct gegen ein ausdrück-liches Gesetz erheben können, allein er hat durch Auslegung der Gesetze, durch sub-tile Unterscheidungen und vornehmlich durch Fictionen und neu erfundene Rechts-mittel dieselben umgangen und ihre Wirksamkeit vernichtet. Dieser Theil des Rechtsist ursprünglich nicht bloßes Gewohnheitsrecht gewesen, sondern die ausdrücklichenGesetze der ältern Zeit sind darin mit enthalten. Als aber bald nach der normänni-schen Eroberung das römische Recht vermöge seiner systematischen Form und seinerphilosophisch richtigen Grundlagen vornehmlich durch die Geistlichkeit (Lanfranc ,Abt von Bec undnachherErzbischofvonCanterbury, DacariuS u. A.) auch in Eng-land bekannt wurde, wirkten ihm die einheimischen Rechtskundigen dadurch mit Er-folg entgegen, daß sie sich der wissenschaftlichen Form und der allgemeinen Sätzedesselben zum Vortheil ihres vaterländische» Rechts bemächtigten. England hatfrüher als irgend ein andres Land des neuern Europa einheimische Rechtsbücher ge-habt; Ranulph von Glanvill schrieb sein Buch „Ile leglbns et c<,n5uet>i,Un'iI>n8Aiipstuie" schon UNI 1189, und Bracton's Werk, welches, unter gleichem Titel, einsehr ausgeführtes System des Rechts ist, rührt aus den Zeiten Heinrichs I I I. her.—Eduards I. Gesetze vollendeten den Sieg des vaterländischen Rechts, indem er nachdem Muster Ludwigs IX. in Frankreich vornehmlich eine bessere Ordnung in denGerichten herstellte. Die Rechtsbücher, welche in dieser Zeit entstanden, Bruton,Fleia, Henabam, der Ritterspiegel u. a., enthalten großenthcils noch jetzt geltendesRecht, und sie bilden den Punkt, von welchem das gemeine Recht ausgegangen ist.Dieses ist, wie sich aus dem Bisherigen ergibt, ganz in den Entscheidungen der Ge-richtshöfe enthalten, welche daher auch früh schon mit großer Sorgfalt gesammeltund von Eduard II. (1397 —27) an, zuerst ofsiciel, in den alten Jahrbüchern derGerichte, später aber durch Privatfleiß bekanntgemacht worden. Diese Sammlun-gen haben mit jedem Iahrzehend an Zahl und Umfang zugenommen. Bis zumEnde der Regierung Georgs l i l. hatte man nicht weniger als 256 solcher Samm-lungen (bep<,rt--ri;), von welchen viele wieder eine ganze Reihe von Bänden enthal-ten, und die das Studium des Rechts mit jedemZahre verwickelter machen, zunialda dieses bis in die neuern Zeiten von den Lehrgcgenständen der beiden engl. Univer-sitäten ganz ausgeschlossen war- Denn da die Universitäten ganz kirchliche Anstal-ten waren, so wurde auf ihnen auch nur römisches Recht, welchem die Geistlichkeitstets anhing, und welches in den geistlichen Gerichten gilt, gelehrt, und würde viel-leicht auf diesem Wege endlich doch zu einer allgemeinen Herrschaft in England ge-langt sein, wennnicht einglücklicher Umstand dem einheimischen Rechte zu Hülfe ge-kommen wäre. Dies war die oben erwähnte, in der äl.ign.-, cb.n t-> König Johannsausgesprochene Errichtung eines obersten stehenden Gerichts in Westminster, wo-durch die dabei arbeitenden Rechtsgelehrten in eine Art gelehrter Zunstverbindungtraten und bald auf den Gedanken geriekhen, Unterricht zu ertheilen und ihren Zög-lingen das gelehrte Gesellen- und Meisterrccht, die gleichsam akademischen Gradeder Barrister (BaccalaureuS oder Licenciat) und des tierjeant ,at l-nv (tiei viens -nlIc^cin. I'chue-i Doctor) zu verleihen. (S. Darre.) Junge Männer ver-

sammelten sich in gemeinschaftlichen Wohnungen, um bei der Kanzlei (in den Um»e>s Guniccrv. Kanzleiherbergen) die Theorie, jn den Gerichten aber (in den lnn<;ol° Ourl) die PrapiS Zu erlernen. Aus diesen Herbergen entstanden Stiftungenund Gesellschaften, welche noch jetzt, doch fast nur als bloße Form, in der Art be-stehen, daß Niemand zu dem-Lüande eines Sachwalters gelassen wird, welcher nichtseine Zeit als Mitglied der 4 lnn>> oi (,nnrt (Inner 7'em>>!e, älnlüle 'l'en>>>!e,lünc-nln's Inn und 6i.iv'!; Inn ) ausgehalten hat. Der gelehrte Unterricht in die-sen Anstalten hat längst aufgehört, dagegen sind durch Privawermächtinsse 1758