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Erbeinigung Erbliche Krankheiten
lasten an Ehre u. s. w. tief gekränkt und erschüttert fühlt, je mehr er im Gewühl derGeschäfte, beim Zusammensein mit verführerischen Reisegefährten, im Dränge derUmstände u. s.f. befürchten muß, den großen Zweck seines Daseins aus dem Auge zuverlieren, desto begieriger wird er sich nach Schriften unisehen, die den religiösenSinn schürfen, die Einfalt des Herzens sichern, dem Glauben und dem Gewissenimmer kräftigere Stützpunkte geben.
Erbeinigung, ein erbliches Bündniß unter mehren hohen adeligen Fa-milien, welches die Sicherheit (aber nicht die Erbfolge, s. Erbverbrüderung)und gegenseitige Hülfsleistung betraf.
Erbfolge, der Eintritt in die Rechte oder Pflichten eines Verstorbenen.Der RechtStikel, unter welchem dieser Eintritt geschieht, ist das Erbfolgerecht, wel-ches entweder gesetzlich aus der festgesetzten Erbfolgeordnung, oder aus einem Testa-mente, oder aus einem Vertrage entspringt. Der Erbe, wenn er nicht durch Vertraggebunden ist, hat die Freiheit, die Erbschaft nur5ub benelicio iiiventurii (d. h. un-ter der Bedingung, daß er die Schulden des Erblassers nur in so weit übernimmt,als die Erbschaft reicht), anzunehmen oder auszuschlagen. Die rechtliche Besitz-nahme heißt Antretung der Erbschaft, und diese kann ausdrücklich oder stillschweigendgeschehen. Die Rechtslehrer unterscheiden hinsichtlich des gesetzt. Sprachgebrauchsden berer in »ctu priinn, bis zur Antretung der Erbschaft; den bei ex in -iclu se-tninsto, nach Antretung der Erbschaft; den be,e; e-x .-„re, dem der ganze Nachlaßzukommt; den beresex pnrto, dem ein gesetzlicher Theil zufällt; den berez nerri-»!iri>„, Notherben, welchem ohne gesetzlichen Grund die Erbschaft nicht ganz ent-zogen werden darf, und welcher nach älterm römischen Rechte sie auch nicht ausschla-gen konnte, und den Iwres voluni-nins, der sie nach Willkür ausschlagen oder an-nehmen kann. Die »b >,>ierioic>(von Rechtswegen, auch ohne Testament) erben-den Personen theilt Koch in 4 Classen. Zn die 1. gehören die ehelichen Nachkom-men, die im ersten Gliede nach den Köpfen (in oopim), im 2. und den folgendennach Stämmen (i» rtirpe;) sich in den Nachlaß theilen. Hinsichtlich der unehel.,legitinurten und adoptirten Kinder muß man die verschied. Gesetze vergleichen. Zndie 2. Classe gehören die nächsten Ascendenten des Verst., dessen vollbürtige Geschwi-ster, und in deren Todesfall deren Kinder. Die 3. Classe bilden die Halbgeschwiflerdes Verst., und in deren Todesfall ihre Kinder. Erben <lou,,->„!:ui»ei (Halbgeschwi-sier,die mit dem Erblasser einen Vater) und blterini (die mit ihm eine Mutter haben)zusammen, so nehmen jene, was der Erblasser vom Vater, diese, was er von derMutter besaß, voraus. Zn der 4.Classe endlich befinden sich alle übrigen ehel. Ver-wandten, von denendernäherejedesMaldenentfernternauöschließt, diegleich nahenaber zu gleichen Theilen erben. S. Dalwigk's „Versuch einer philos.-jurist. Dar-stellung des Erbrechts nach Anl. des römischen Rechts und neuerer Gesetzbücher".
Erblrhen und ErbzinSgut ist ein solches Lehngut, welches sowolfrei veräußert werden, als auch auf männliche und weibliche Erben übergehen kann,gleich demAllodialgut, und wirkliche« Eigenthum, und (hierdurch unterschieden vonder Emphy teufe) nur beschränkt ist durch die Leistung eines jährlichen Zinses.
Erbliche Krankheiten. Der Einfluß der Ältern auf den Organis-mus der Kinder ist so groß, daß sich auch die besondern Eigenschaften, welche einenMenschen von dem andern unterscheiden, auf die Kinder zum Theil wenigstens ver-breiten. Daher ist das Aussehen der Kinder dem der Ältern in mancher Hinsichtähnlich, und nur durch das selbständige Leben, welches die erster» vom Augenblickeihrer Erziehung zu führen anfangen, wird die gänzliche Gleichheit verhindert. So-wie aber die äußere Form des Kindes der der Ältern ähnlich ist, so sind es auch dieinnem Organe, und ihre bei den einzelnen Menschen verschiedene Beschaffenheit,größere oder geringere Thätigkeit und Ausbildung, mit einem Worte ihre Eigenar-tigkeit, hat mit der der Altern manche Ähnlichkeit» Da aber in der besondern Be-