Band 
Dritter Band. D bis E.
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Erbpacht Erbsünde 617

schaffenheit der einzelnen Organe und Funktionen ein wichtiger Theil der größernAnlagen zu Krankheiten liegt, so folgt von selbst, daß auch diese forterben muffe.Und in der That beobachtet man nicht selten, daß der Sohn in demselben Lebensaltervon einer Krankheit ergriffen wird, in welchem der Vater daran litt. Solche Krank-heiten werden erbliche genannt; sie sind eigentlich nicht selbst ererbt, sondern nur dieAnlage dazu ist es. Darum erfoderr die wirkliche Ausbildung von erblichen Krank-heiten immer noch andre Umstände, welche sie begünstigen; darum ist auch die erb-liche Krankheit nicht nothwendig angeboren, sowie die ererbte Anlage. Darum sindangeborene Krankheiten sehr häufig keine erblichen, sondern hängen oft von Umstän-den ab, welche während der Schwangerschaft auf den Fötus einwirkten. Der Ein-fluß des Vaters auf erbliche Krankheiten kann natürlich nur während der Zeugungstattfinden; die Mutter wirkt auch während der Schwangerschaft und durch dasStillen noch auf das Kind, und es ist möglich, daß auch hierdurch noch die Gelegen-heit zu erblichen Krankheiten gegeben wird. Die Krankheiten, welche am häufig-sten erblich vorkommen, sind: die Skrofeln, Flechten, Blutungen, vorzüglich ausden Lungen, und die Hämorrhoiden, die Schwindsucht, Gicht, der Gries undStein, Skirrhus und Krebs, die Geistes- und Gemüthskrankheiten, hysterische undhypochondrische Beschwerden, der Schlagstuß, die Epilepsie und organische Krank-heiten einzelner Theile, vorzüglich des Herzens. Sie haben das Eigenthümliche,daß sie mehr von innern als äußern, mehr von prädisponirenden als von Geleacn-heitSursachen erzeugt werden, und als constitutionnelle Krankheiten erscheinen. AlleKrankheiten, welche einen erblichen Ursprung haben, lassen sich viel schwerer undseltener beseitigen, als es möglich ist, wenn sie mehr von zufälligen, äußern Gele-genheitsursachen abhängen. Darum ist es besonders wichtig, daß man ihre Ent-stehung und Ausbildung bei Zeiten zu hindern suche. Die Mittel dazu sind folgende:->) Wer eine erbliche Anlage besitzt, der heirathe keine Person, welche dieselbe Anlagehat, sondern eine solche, welche von entgegengesetzter Constitution ist. Aus diesemGrunde schon sind Heiralhen unter nahen Verwandten nicht zulässig, durch wel-che die Erblichkeit der Krankheiten ganz besonders bedingt wird. ÄuS demselbenGrunde scheint auch die Liebe sich den Personen vorzüglich zuzuwenden, welche vonentgegengesetzter Constitution, von anderm Temperamente sind. b) Man richtevon der Geburt an alle Umstände, unter denen das Kind lebt, so ein, daß die ererbteAnlage nicht nur nicht begünstigt, sondern im Gegentheile bekämpft wird. c) Manvermeide die zufälligen Gelegenheitsursachen, welche die Entstehung der erblichenKrankheit begünstigen, immerdar, und vorzüglich in dem Lebensalter, in welchemdie Krankheit bei dem Vater entstanden war. Die ärztliche Behandlung der erblichenKrankheiten unterscheidet selbst sich nicht eben wesentlich von der, welche bei densel-ben, aber unter andern Umständen entstandenen Krankheiten erfoderlich ist.

Erbpacht, diejenige Art der Verpachtung, da dem Pächter, nach Erle-gung eines gewissen ErbstandgeldeS, gegen ein jährlich abzuführendes, nie zu stei-gerndes Pachtgeld, ein Gut oder Grundstück mit dem Erbstandrechte für sich, seineErben unk Nachkommen erblich und auf ewige Zeiten verpachtet wird. Der Erb-pacht ist dem Zeitpacht entgegengesetzt und kommt der Emphyteuse nahe.

Erbsünde, eine sittliche Verderbtheit, die von den Stammältern desMenschengeschlechts auf uns Alle übergegangen sein soll, oder eine von unsernStammvätern auf uns fortgeerbt« sittliche Krankheit. Deßwegen nennt man dieErbsünde auch das angeborene Verderben. Wer ein solches behauptet, nimmt an,daß die ersten Menschen, Adam und Eva , durch den in den Mosaischen Schriften(B. I, E. 3) erzählten Sündenfall nicht nur selbst aus dem ursprünglichen Zu-stande der Unschuld heraustraten, sondern auch ihren Nachkommen eine sittlicheBeschaffenheit mittheilten, vermöge deren alle von ihnen abstammende Menschenentweder zum Guten so unfähig oder doch zum Bösen so geneigt seien, daß sie alle