k 18 Erbunterthänigkeit Erbverbrüderungen
auch wirklich sündigen wie ihre Stammältern. Diese Lehre wurde seit Augusts ^Zeiten oder seit dem Anfange des 5. Jahrh, nach Chr. herrschend, und man beriefsich auf verschiedene Stellen der heiligen Schrift, z.B. Psalm 51, 7; Joh. 3-Röm. 5, 12 —15; und 7, 7—25. Es wurde ihr aber nicht nur von einzelneReligionslehrern, sondern auch von ganzen Parteien oder Sekten in derchristlimsKirche (z. B. denPelagianern, Socinianern.Mennonitenrc.) widersprochen, welchtheils jene Schriftstellen anders erklärten, theils aus allgemeinen Vernunftgründegegen das Dasein einer solchen Verderbtheit der menschlichen Natur stritten. ^die Vernunft besonders an der Mittheilung einer moralischen Verderbtheit durcheine physische Handlung, die Zeugung, und noch mehr an der zugleich mit behausteten Zurechnung einer Verderbtheit, die Jedem ohne sein Zuthun, mithin ohne 0Theilnahme von Seiten seiner Freiheit, mitgetheilt werden soll, Anstoß nimM 'so setzteKant ins. „Religion innerhalb der Grenzen der bloßen Vernunft"
58) an die Stelle der Erbsünde den Begriff eines radicalen Bösen, d. h. einesges zum Sündigen, der in Er menschlichen Natur wie eingewurzelt scheint, weu^allgemein angetroffen wird, aber doch nicht angeboren ist, sondern aus der Frech..eines Jeden auf eine unbegreifliche Weise hervorgeht, und daher auch überwindu^und zurechnungsfähig ist, obgleich er, so lange der Mensch lebt, nicht völlig ä" 'gerottet werden kann. Vgl. Jerusalem'S „Betrachtungen über die vornehm!..Wahrheiten der Religion", Th. 2, S. 691 fg., und Reinhard'S „System dersicher, Moral", 3. Aufl., §. 99. . ..
Erbunterthänigkeit, ein Theil und Überrest des Leibeigenthu» 'Es beruhen darauf das Dienst-und Schuhrecht, und gewisse Einkünfte, z.B-lErlaubnißscheine zum Dienst außer dem Herrngute, das !>,,»,»« (Lösegeld) .n.ils für die-persönliche Freisprechung, das Hlrum ro,il« für die Freisprechung ^beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, das Abzugsgeld f>u« äolrootus) ^Zm Preußischen ist unterm 10. Sept. und 9. Oct. 1807 die ErbunterthäMg^aufgehoben worden.
Erbverbrüderungen waren im Mittelalter, wo sie entstanden, Bträge freier Familien, sich im Fall ihrer Erldschung einseitig, gegenseitig oder nssvfeitig ein Erbrecht zuzusichern; sind noch jetzt nach dem Untergänge der deutstvReichsverfassung der wichtigste praktische Gegenstand des Staatsrechts unserer ststendynastien, und ein Beweis, wie sehr sich solches nicht aus Staatügrundß'chesondern aus Besitzergreifung zuerst ausbildete. Durch die großen SecularssatiMund Mediatisationen in unserm Jahrh, ist der Gegenstand vieler Erbverbrüde, ^gen factisch verschwunden. Hätte der Rheinbund fortgedauert, so würde auch vstaatsrechtliche Erbe unserer Ahnen aus unserer künftigen Fürstengeschichte .schwunden sein. Die directen Entsagungen in Friedensschlüssen mit noch Mden Staaten und in Verträgen von noch fortdauernden Staaten haben auch kuM ..Gewicht. In Ermangelung solcher Entsagungen ist das alte Recht der Erbve,derungen, bis auf die von den betreffenden Staaten anerkannten Veränderung
auch noch jetzt unter unsern Dynastien gültig. — Das Nämliche scheinttens in den mediatisirten Dynastien in Ansehung aller Hausverträge undbrüderungen bis zum aufgelöstenReichsverbande. War die Erblichkeit unserer-^,zog- und Fürstenthümer in den Familien, die sie einmal vom Kaiser und Re>cb'bar besaßen, eine Folge der Anarchie, die schon damals dasHerkommenzu stempeln beflissen war, und zugleich des Einflusses der mächtigern Wahch^pso war dies ebenso sehr bei den Erbverbrüderungen der Fall, die unstreitig mGütern (Allodien) nur derZustimmung derAgnaten bedurften, welche mit dentrahenten einerErbverbrüderung gemeinschaftliche Ahnen hatten, diedenGegem ^einer Erbverbrüderung bereits besessen, im Lehn aber, außer innerer Zustimmung».^,derGenehmigung des Kaisers und Reichs, unter gewissen herkömmlichen oderg