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Erbverbrüderungen
lichen Förnilichkeiten. Frankreichs Monarchie wurde groß und mächtig durch dieWeisheit der Könige, die großen Lehen zur Krone zu ziehen, wenn sie erledigt waren,durch Eroberung von den mächtigsten Kronvasallen, die zum Theil in Englandherrschten, und von den Herzogen v. Burgund , dann durch Heirathen, Testamenteund Erbfolgeverträge mit manchen Vasallen.— Deutschlands Monarchie ging inDeutschland und in Italien unter (1806), weil unsere Kaiser und unsere Fürsten eingar zu getheiltes Interesse hatten, und das erlauchte Haus der Habsburger bis zumAnfang unsers Jahrh, freilich sich und seinen Stamm, aber nicht seine Kaiserwürde,a»S erledigten Rcichslehen zu bereichern beflissen war. Es hat seit dem Tode Kai-ser Karls V I. fast ganz Schlesien, die ganzen spanischen Niederlande, Lothringens Rest, die Grafschaft Falkenstein und das ganze östr. Schwaben verloren und Nichtsgewonnen als Salzburg und die erweiterte Souverainetät über Trient und Brixen ,mit dem ehemaligen bairischen Innviertel und einem kleinen Theile PassauS. JaeS hat seinen großentheils bestrittenen, jedoch vorn Erzüause nicht aufgegebenen An-sprüchen auf Altwürtemberg, auf die Lausitz , auf einzelne Theile des KönigreichsBaiern und im Allgemeinen auf alle Rheinbundstaaten , zur Zeit des presburgerFriedens (1806) entsagt. In Deutschland ist ihm indeß noch verblieben das Rück-fallsrecht des Breisgaus, nach Abgang des Mannsstammes der badischen Dynastiemit Einschluß der 3 Markgrafen zu Hochberg, und in Italien erneuern sich dieAnsprüche der Häuser Ostreich und Sardinien aufParma und Piacenza , kraft desaachener Friedens von 1148, nach Abgang des Mannsstammes des ErbprinzenKarl Ludwig von Lucca und Parma, oder wenn solcher zur Krone Spaniens oderbeider Sicilien berufen werden sollte. — Glänzender sind die Aussichten zur Vergrö-ßerung durch die bestehenden Erbverbrüderungen beim Hause Hohenzollern . Wenigversprechen zwar die Aussichten der ältern Stammlinie in den Abtheilungen vonHechingen und Sigmaringen , die im 1.1515 eine Erbeinigung unter sich, und im I.1692 mit der brandenburg . Secundogenitur abschlössen, welche der ältern Linie dieErbfolge einräumte. Das Haus Ostreich hat in Deutschland keine Erbverbrüderun-gen mehr. Das preußische Haus hingegen steht außer Hohenzollern mit folgendenFürstenhäusern in Erbverbrüderung: Mit dem großherzogl. Hause Mecklenburg,über dessen damaligen Staatenbesitz, kraft des wittstocker Vergleichs von 1442.Das Haus Brandenburg entsagte damals seinem gegründeten Rückfallsrecht aufdie Herrschaft Stargard, die das jetzige strelitzische Staatsgebiet ausmachte, umgrößere Hoffnungen für die Zukunft zu erwerben. Es gehören also nicht dazu dieFürstenthümer Schwerin, Ratzeburg, die Commenden Mirow und die HerrschaftWismar , endlich die in diesem Jahrh, erworbenen lübischen Dörfer auf der InselPoel auf der Rhede von Wismar . 8. Die oft erneuerte Erbverbrüderung mit denbeiden Häusern Sachsen und Hessen erhielt ihre jüngste Bestimmung durch dennaumburger Vertrag vorn 1.1614. Sie ist aufden ganzen Umfang aller damali-gen und zukünftigen Länder gerichtet; denn der Vorbehalt, daß die Länder auf derrechten Seite der Oder zu Gunsten der Herzoge von Pommern davon ausgenom-men sein sollten, ist durch das Erlöschen dieses Hauses erledigt worden. O DasHaus Anhalt hatte die verwickeltsten ^,' ns- und Territorialverhältnisse mit demMagdeburgischen und Halberstädtischel.. Beides wurde bei der persönlichen Freund-schaft der betheiligten Häuser Brandenburg und Anhalt, im Vergleiche von 1681,zum Besten derselben und ihrer Unterthanen durch die Anerkennung des anhalti-schen Souverainetätsgesehes von der einen und der Erbfolgehoffnung des HausesBrandenburg von der andern Seite ausgeglichen, und auch später ward ihren vor-maligen höchst verwickelten Grenzstreitigkeiten ein Ziel gesetzt. I). Kraft des jüng-sten Erbvertrags der Dynastie Preußen gebührt ihr durch Vertrag, nach Abgangbeider Linien des HausesNaffau im Mannsstamme, die Erbfolge in Luxemburg undNassau. L. Da die Grafschaft Pyrmont ein paderbornisches Lehn ist, und Pader-