Band 
Dritter Band. D bis E.
Seite
620
JPEG-Download
 

620

Erbverbrüderungen

born mit seinen Zudchörungen durch den Schluß der Reichsdeputation von 1803an Preußen gelangte, so scheint sie ein preuß. Lehn geworden zu sein, das indeß durch .den tilsiter Frieden zum Vortheile Waldecks , als damaligen Rheinbundstaates, er-loschen sein dürfte. — In keinen Erbverbrüderungen befindet sich dasHausWit-telsbach, ausgenommen mit der herzoglichen Linie von Baiern , vormalsj die.birkenfelter genannt, deren Erbfolgefähigkeit der teschencr Friede von 1173 und dievom Könige Maximilian 1818 gegebene Verfassung bestätigten. Indeß soll nachältern Verträgen der Häuser Baiern und Brandenburg , wenn des Lehtern Manns-stamm vor dem bairischen erlischt, das Fürstenthum MörS an die Dynastie Wittels-bach zurückfallen. Auch hat sich das jetzt mit Baiern vereinigte Würzburg , 1808,,bei Gelegenheit eines StaakSvertragS mit Meiningen , den Rückfall gewisser Lehenan Baiern , auf den Fall des Aussterbens des Sachsen-Ernestinischen MannSstam-.mes, vorbehalten. Das HauS Sachsen (Wettin ), bestehend aus 2 Hauptlinien,der Ernestinischen und Albertinischen, steht durch den schon erwähnten naumburger.Vertrag in Erbverbrüderung mit den Häusern Hessen und Brandenburg . Alleöstreichischen Lehns- und Anwartschaftsrechte auf die Oberlausitz der AlbertinischenLinie und andre Theile der sächsischen Landeshoheit überhaupt wurden durch denpresburger Frieden gänzlich aufgehoben, da die sächsischen Linien damals sämmtlichMitglieder des Rheinbundes waren. Zwar haben die Häuser Braunschweig undSachsen 1389 eine Erbverbrüderung geschlossen; da sie aber seitdem niemals vonNeuem bestätigt worden ist, so scheint sie, wie so mancher ältere deutsche StaatS-vertrag, durch Nichtachtung der Erben der Corurahenten unkräftig geworden zu sein.Don einer bestimmten Aufhebung desselben ist indeß Nichts bekannt. Übrigens hatdas Haus Sachsen seine, aus einer kaiserlichen Anwartschaft herrührenden Erb-schaftsansprüche an die jülich-belgischen Lande, seit der Erlöschung des eigenthüm-lichen Regentenstammes derselben (1609), noch nicht förmlich aufgegeben, zugleichbehaupten Sachsens Staatsrechtslehrer, daß dieses Haus auf Anhalt Anwart-schaflSrechke habe, welches freilich von anhaltischerSeite, bis aufdieLehnbarkeit vonWalter-Nienburg , geläugnet worden ist. Die Erbfolgerechte zwischen den bisherigen4 Linien desGesammthausesSachsen-Gotha sind gerade jetzt, da die Gotha -Alten-burgische Linie mit dem Herzoge Friedrich l V. ausgestorben ist, streitig geworden,und es hat sich wenigstens so viel ergeben, daß in den mancherlei in diesem Hause ge-schlossenen Erbverträgen von 1634, 1672, 1680, 1791 keine bestimmte und klareEntscheidung aufgestellt worden ist. Auch hat der jüngste TheilungSreceß vom15. Nov. 1826 für künftige Fälle Nichts entschieden. — Das Haus Braun-schweig , in seinen beiden Regenkenlinien, hat nur in der jüngern seinen Staaten-vmfang durch folgende Erwerbungen in Deutschland seit 1689 erweitert: durch daslauenburg'sche Amt Neuhaus, das Land Hadeln, Bremen und Verden, Osnabrück ,Hohenstein, Hildesheim, Lingen, einen Theil vom Eichsfelde, Goslar , Plesse, Bent-heim, Meppen und Ostsriesland, und die Staaten der alten Erbhuldigung mitBraunschweig , mit jenen später erworbenen in einem Staatskörper verbunden, ohnedie bisherigen Hausverträge beider Linien durch passendere Verfügungen umzuge-stalten. In Hinsicht des alten Staatsve ... gs mit Sachsens Dynastie von 1389haben wir schon das Nöthige bemerkt und fügen nur hinzu, daß das Haus Braun-schweig Lehnrückhaltsansprüche auf denjenigen Theil deS Lüadt- und Butjadinger-Landes besitzt, welchen das Haus Oldenburg vom Ältesten des Hauses Braunschweig zu Lehn trügt. — Das königl. würtember zische Regentenhaus befindet sichjetzt weder activ noch passiv in irgend einer Erbverbrüderung, und es hat der pres-burger Friede den Rückfall von Altwürtemberg, wenn der Mannsstamm der wür-temb. Dynastie vor der Habsburg . Dynastie erlöschen sollte (nach der durch Vertragmit dem Kaiser Rudolf II. vom Jahre 1599 bestimmten Einsckränkung), ausgetilgt,daher Cap. 2, §. 7 der DerfassungSurkunde von Würtemberg die weibliche Erbfolge