Erbverbrüderungen 621
des letzten Sprößlings im Mannsstamm, in der sich dann erneuernden Linealerb-folge mit Primogenitur, verfügen konnte.— Die Dynastie Baden hat einen ge-meinschaftlichen Ursprung mit den Häusern Habsburg, Aähringen und Lothringen ;erstere beide erloschen im Mannsstamm, und das Haus Baden erhielt dessen unge-achtet Nichts aus dem Nachlasse der Zähringer . Alle badische Besitzungen sindjünger als die Trennung der Dynastie von ihren Ahnen, also durchaus kein Stamm-gut. DasHausBaden war also wol berechtigt, in der Verfassungsurkunde vom 22.Aug. 1818, durch Bestätigung desHauSgesetzcS vom 4. Ocr. 1811 zu verfügen, daßdie weibliche Erbfolge des letzten Sprößlings im Mannsstamme der Nachkommenbeider Ehen des Großherzogs Karl Friedrich in dem vereinten Staatskörper desGroßherzogthums stattfinden solle, Es ist schon angeführt worden, daß diewiener Congreßacte dem Hause Östreich den Rückfall des Breisgaus bedun-gen hat, wenn gedachte männliche Nachkommenschaft des Großherzogs KarlFriedrich auSsterben sollte. Die Erbverbrüderungen des in 3 Regcntenlinien ge-schiedenen Hauses Hessen mit den Häusern Brandenburg und Sachsen sind schonerwähnt. Gemeinschaftlich ist den LinienKasselundDarmstadt dieErbsolge inWal-deck nach dem Absterben des Mannsstamms in diesem Fürstenhause, in dem media-tisirten isenburgischen Lande und in der Grafschaft Dietz im Nassauischen. Einseitigist dagegen dem Hause Hessen-Kassel die Erbfolge im Schaumbui g-Lippeschen ver-sprochen worden.— Das RegentenhauS Oldenburg hat in allen seinen Zweigenden König Friedrich I. von Dänemark zum Ahnherrn, und es hat die EinverleibungHolsteins mir Dänemark (1806) das Erbfolgegesetz der >ex >exi.i zum Nachtheil dermännlichen Agnaten der Nebenlinie Augustenburg und Beck, welche nicht vom Kö-nige Friedrich II. , dem Erwerber der absoluten Monarchie, abstammen, in Anse-hung derHerzogthümer Schleswig und Holstein, wol nicht abändern können, wennauch jenes Gesetz in der Erbfolge von Lauenburg anwendbar sein sollte. — Wasinsbesondere die Linie Oldenburg betrifft, so hat die Linie Holstein-Eutin dieVertau-schung Holsteins mit Oldenburg nie genehmigt, vielmehr ihr sogar widersprochen.Da der nun verlorcneWeserzoll einen Bestandtheil desHerzogihumsOldenburg aus-machte, so hat es keinen Zweifel, daß seine Surrogate, die Ämter Wildeshausen ,Vechta und Kloppenburg, mit dem ErbfürstenihuH Lübeck , nach dem Reichsdepu-tationsschlusse von 1803, gleiche Verhältnisse lfiden, dagegen die Autonomie desFürstenstammes regierender Linie, in Hinsicht BirkenfeldS, der Herrschaft Ieverund einiger südl. Angrenzungen des AmlsVechta, die erst im letzten Iahrzehend er-worben wurden, klar scheint. Noch besitzt dies Haus aus Überweisung des KaisersAlexander die Enclave der vormals souverainen Bentink'schen Herrschaft Kniphau-sen. (Vgl. Standesherren .) — Zwischen den beiden nassauischen Re-gentenlinien, nämlich der königl. niederländischen und der herzogl. nassauischen, istder Hausvei trag v. 1183 über ihre teutschen Erblonde, in Folge der großen Staats-umwälzung ihres Besitzthums, motificirr worden. Beide haben sich einander in ih-ren deutschen Erblanten die Erbfolge versichert und dem Hause Preußen die Erb-folge nach deni Erlöschen des Mannsstamms der Nassauer versprochen. — Diebeiden Regentenlinien deü Hauses Mecklenburg haben keinen jünger» Haus-vertrag als den Hamburger Vergleich von 1101. Es ist das einzige Regcnten-haus, das 23 aufeinanderfolgende Fürstengenerationen seines Stammes zählt.Seine Erbeinigung mit dem Hanse Brandenburg ist bekannt. — Ebenso diejenigedes Hauses Anhalt, das seinen Ansprüchen aus das von Hanover an Dänemark abgetretene Lauenburg ebenso wenig als das Haus Mecklenburg entsagt und sogardawider einen Protest beim deutschen Bundestage 1816 eingelegt hat. Die schrift-liche Gesammtung dießü Hauses ist vom I. 1603. — Seit 1113 stehen beideRegentenlinien des Hauses Schwarz bürg zu Sondershausen und Rudolstadt in einer Gesammtung, die über alle Interessen der beiden Linie», das Seniorat,