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Erbvertrag
die Erbfolge u. s. w. verfügt, und ihre ältern Landeshoheits- und Grenzt'"'Änderungen mit den Häusern Sachsen und Preußen sind gänzlich verglichen wor-den. Unbekannt ist im Publicum die sogenannte Erbeinigung über gewisse Landes-theile vom I.1433 mit dem mediatisirten Hause Stolberg . In einem Theile k"Schwarzburgischen gebührt dem Hause Sachsen nach Staatsverträgen die Erd-folge— Die etwaigen böhmischen Lehnsverhültnisse dieses und des Hausessowie die der andern Rheinbundsfürsten, hat der presburger Friede zum Dorthinaller damaligen Nheinbundsfürsten aufgehoben. Alte und neue HauSvcrträZbestimmen übrigens die Dynastie und Erbschaftsrechte der 4 regierenden fürss'^reußischen Linien. — Das fürstliche Haus Liechtenstein steht in seinen be-den Hauptlinien in einer Erbschaftsgesammtung, deren geringstes Object daS u"'mittelbare Fürstenthum, verglichen mit den reichen Mediatherrschaftcn, ist- ^Eine streitige Erbeinigung verbindet die beiden Häuser Lippe-Detmold u"Schauenburg-Lippe, die gemeinschaftlichen Ursprungs sind. Die GraM^YLippe ist freies Allodium der edeln Herren und Fürsten zu Lippe , aber Hinsicht"^des Amtes Blomberg, im Besitze von Lippe-Schauenburg , ist streitig, obHaus souveraine oder standesherrliche Rechte hat. Der Antheil des Hauses Lü'k''Schauenburg an Schauenburg ist kurhessischeS Lehn. Die Erbfolgeverträge ^Hauses Waldeck mit Hessen von 1483 und 1685 sind bekannt. Waldeck ldie letzte der vielen Dynastien in Hessen , alle übrige sind längst erloschen oomediatisirt worden, die wenigen Reichsritter ausgenommen, welche zuletzt^Rheinbund um ihre Unmittelbarkeit brachte.— Die so sehr umgeänderten deuE'Regentenverhältniss'e nach aufgelöstem Reichsverbande (1806) machen eine aus,'meine Umformung der alten Haus - und Erbverträge nöthig, die theils dM (theils auf sehr veränderte Verhältnisse nicht mehr passen. Diese Umbildung >ebenso sehr im Interesse der Dynastien als der Negierten, welchen nicht angenA,,sein kann, wenn durch Aussterben ihrer Regenten, bei dem jetzigen Stande d"Verträge, der bisher verbundene Staatskörper in Gefahr gerüth, voneinand ,gerissen zu werden. Nicht alle neue Verfassungen haben diese Gefahr gründ' ,abgewandt, und manche Erbfolgeverträge sind seit Jahrhunderten nicht vonNe"umgestaltet worden, so sehr sich auch der Lünderbesitz verändert hat. EineHauf,quelle künftiger Territorialstreitigkeiten der Souveraine des deutschen Buntes,der Mangel einer gesetzlichen Bestimmung, was eine unstandesmäßige He" ^sei, und auf welch« Art die Erbfolge den Kindern aus solchen Ehen dennoch^'',Anerkennung dcrAgnaten und Erbverbrüderten rechtmäßig zufallen könnte. .unter der vorigen Reichsverfaffung fehlte hierüber ein bestimmtes Herkommen
durchaus alles deutliche Recht.
Erbvertrag, d. i. ein Vertrag über Erbschaften,
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in Erbverträge im eigentlichen Sinne, welche den künftigen Nachlaß eineslebenden Menschen betreffen (dieses kann ein Dritter, nicht Mitcontrahirend" I ^wofem er damit zufrieden ist und das Gesetz Nichts dagegen hat, und nu"' ^darin ein Erbrecht erhalten, bestätigen, näher bestimmen oder darauf Verzichthierher gehören auch die Familienfideicommisse); oder Vertrüge über eine scho"gefallene Erbschaft, wohin die Erbrecesse gehören.
Ercilla y Zuniga (Don Alonso de), der dritte Sohn einesRechtsgelehrten, Fortunio Garcias. Seine Mutter, welche den Namensauf ihn vererbte, kam nach dem frühen Tode ihres Gatten mit diesem Soy ^den Hof der Kaiserin Zsabella, Gemahlin Karls V. Dieser junge 2llonw ^Page bei dem Infanten Don Philipp und begleitete ihn auf seiner Reise durev^,Niederlande und einige Theile Deutschlands und Italiens , und 1554 zu dessenmählungsfeier mit der Königin Maria nach England. Als bald nachher,Aufruhr der Bewohner Araucos, eines an der Küste von Chile gelegenen -