3
HabeaS-Corpus. Acte
nichts Beißenderes, wo er spotten, nichts Erquickenderes, wo er trösten will.Vergl. Eichhorn'S „Einleitung in das ?llie Testament". Eine gelungene Ubei--setzting seines Gedichts liest man im 4. Th. der Übers. des A. T. von Augusti undde Liierte. I .
H a b e a s C o r p u S - ?l c t e. IIe>I>e.-><i roij>ii5 heißt in der englischenIustizverfassung eine gerichtliche Verordnung, Gefangene zuni Zwecke derRechtS-pstege von eineni Gerichtshöfe zu einem andern zu bringen. Der bestimmte Zweckwird durch den Zusatz ausgedrückt, z. B. luibc.-ui vortun ack , t-8>»>>>ck>-,i(luu>. wenner auf eine Klage antworten, .^>ii-cki><ü>'i>cku,», wenn das Epecutionsvcrfahren inEivilsachen gegen ihn eingeleitet werden soll, pro8cgneiu.l,nn, te^titicuinluni,eleHIuu.nnIuui u. s. w. Durch dieVerordnung .icl ßwiriKluni et reaifiiencknni,gewöhnlich Iu>ben8 ro,g>u5 cuin eunsg genannt, wird eine Zivilklage auf Antragdes Beklagte» von den Untergeriehten an die Obergerichte in Westminster ge-bracht, indem befohlen wird, die Person des Beklagten, nebst einer Angabe desTages und der Ursache seiner Verhaftung auszuliefern, um zu thun und zu em-pfangen, was der konigl. Gerichtshof für nöthig erkennen wird. Die wichtigsteVerordnung dieser Art und die wirksamste zur Behauptung der persönlichen Frei-heit in allen Fällen ungesetzlicher Einkerkerung ist die lu.Iie.-u, o<» >>»8 .-><> 8»>,He i<-„-<lun> benannte. Diese kann nur von dem Gerichtshöfe der Kingsbench erlassenwerden, selbst während der Ferien, mittelst eines I ü,i von dem Oberlichter odereineni andern Richter, und zwar in alle Theile des Königreichs. Gleich allen Prä-rogativverordnungen darf sie nur auf ausdrückliche Anregung, und nicht vonfreien Stücken erlassen werden, auch nicht ohne Angabe der Ursache, warum dieaußerordentliche Gewalt der Krone aufgerufen worden ist. Die äl^m, ob-,, i->bestimmt, daß kein freier Mann verhaftet oder eingekerkert werden soll, außerdurch ein gesetzliches Urtheil seines Gleichen (.legu-Gui») oder durch ein LandeS-gesetz; und manche alte Statuten haben später verordnet, daß Niemand verhaftetoder eingekerkert werden darf, als in Folge einer legalen Anklage und eines recht-lichen Processes. Allein in den ersten Jahren der Regierung Karls I. erklärte derGerichtshof der Kingsbench, daß auf ein liabcus ooig,u8 für keinen Gefangenengebürgt oder derselbe ausgeliefert werden könne, wenn er, obgleich ohne angegebeneUrsache, auf besondern Befehl des Königs oder durch die Lords des geheimen Rathsverhaftet worden wäre. Daher wurde in der Erklärung des Parlaments vom 7.März 1627 über die allgemeinen Freiheiten der Engländer (der Petition vk ligbl-,)unter Anderm ausgesprochen, daß kein freier Mann verhaftet oder gefangen gehal-ten werden solle, ohne Angabe einer Ursache, wogegen er sich dem Gesetze gemäßvertheidigen könne. Karls 11. launische und willkürliche Regierung machte nähereBestimmungen nöthig und veranlaßte zuerst eine Acte von 1664, dann aber1679, die vorzugsweise so berühmte II,->be->8-Oor>>n.<;-Acte, welche von denEngländern als eine zweite älagn» cli.irta des Reichs betrachtet wird, und worindie Art und Weise, wie man ein b.ibe.iü coig,u8 erhalten kann, so klar bestimmtund fest begründet ist, daß, so lange dieses Gesetz besteht, kein englischer Unter-than lange im Gefängniß gehalten werden kann, außer in den Fällen, wo eS da«Gesetz rechtfertigt. Gegen Richter, Gefängnisaufseher und andre Beamte, welcheder Acte zuwiderhandeln, sind nachdrückliche Strafen festgesetzt, wogegen kein hö-herer Befehl und der König selbst nicht schützen kann. Bisweilen kann zwar, wennder Staar in Gefahr ist, die Uube-,8 - Ovi >>u<i-Acte eine Zeit lang außer Kraftgesetzt werden; aber nur die gesetzgebende Gewalt oder das Parlament kann dieKrone dazu ermächtigen, um verdächtige Personen zu verhaften, ohne einenGmnd deßhalb anzugeben. Jedoch wird zu diesem Mittel nur in Fällen der drin-gendsten Noch geschritten. Ein solcherFall trat 1817 ein, auf Veranlassung derin mehren Theilen des Reichs ausgcbrochenen Unruhen, und hatte schon 1783 und
1 *