Band 
Sechster Band. K bis L.
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94 Kataster

ten gezeigt. Die Dodenclassification nach sorgfältig geprüften, landwirthschaft-lichen, durch die Erfahrung erprobten Sähen scheint noch das sicherste Anhalten zugewähren. Die aus der Messung und Schätzung sich bildenden Grundsteuer-kataster werden nun 3) zur Zusammenstellung des Katasters selbst gebracht. DieTabellensorm ist dazu der leichtern Übersicht wegen die bequemste. Für jeden Ortwird hierzu ein besonderes Register angelegt, in welchem für jede Parcelle der Ge-genstand, der Besitzer, die Lage, die Figur, die Art der Benutzung, der Flächen-raum, die Bonität und die Zehent-und grundherrlichen Verhältnisse angegebensind. Besteht eine Gemeinde aus mehren Ortschaften, so sind, der Natur der Ge,gend gcmäsi, Unterabkheilungen festzusetzen. Zeder Steuerdistrict erhält dann eineeigne unveränderliche Nummer, mit welcher auch jedes einzelne Grundstück bezeich-net wird. In dem Kataster folgen dann, in steter Beziehung auf den Riß, allesteuerbare» Grundstücke nach der Ordnung der unveränderlich lausenden Num-mern. Die Hauptrubrik in diesen Tabellen bildet die Verhältnißzahl, welche einProduck aus der Fläche in die Bonität ist, und das Steuersimplum auf die Einheitdieser Derhälknißzahl. Hierauf folgt ein Verzeichniß derjenigen Grundstücke inder Gemeinde, deren Besitzer in andern Gemeinden ansässig sind. Als Beilage isteine Übersichtstabelle aller Grundstücke des SteuerdistrickS, nach ihrer Quantitätund Qualität geordnet, angefügt; dieser kann auch noch eine Tabelle der nicht zubesteuernden Grundstücke beigegeben werden. Zeder Grundstücksbesitzer erhältaus dieser Steuerrolle einen Auszug nebst einem Plane, in welchem seine Grund-stücke nach Fläckenraum, BonirätSclasse, Verhältnißzahl und Steuerguote auf-geführt sind. Zetzk ist das Steuerkataster bis zur Llguidirung gediehen. Von be-sonders angestellten, dem Geschäfte gewachsenen Personen wird nun aus den Han-dels-, GerichkS-und Consensbüchern der Antheil entwickelt, welchen die Grund-,Zins-, Lehn-und Zehenkherren, sowie die Grund-, Zins-, Lehn-lind Zehent-pflichtigen an dem katastrirten Grundstücke haben. Dieses wird auf doppelte sicheinander controlirende Weise erreicht; einmal, indem die Steuerpflichtigen die La-sten ihrer Grundstücke declariren und in Ansatz bringen; dann aber, indem die Ab-gabennuhnießer ihre Federungen belegend zur Kunde bringen. Hierauf gründetsich der Steueraniheil, den die Grundherren, und der, den die Abgabepflichtigen zuentrichten haben. Daß zu einem solchen Katasierwerke, wenn es mit aller Um-sicht und den Verhältnissen eines Landes gemäß ausgeführt wird, Zahre gehören,ergibt sich aus dem Gesagten. Um aber doch einem Lande die Wohlthat eines aufGrundsätzen des Rechts basirten Steuersystems baldmöglichst angedeihen zu lassen,muß demselben ein Steuerprovisorium vorhergehen, das jeden Besteuerunzssatz zu-läßt, nach Beendigung der Schlußbestimmung aber aufhört, sodaß die während desProvisoriums erhobenen Posten dann ausgeglichen werden. Der Maßstabder Besteuerung der Gebäude hängt weniger von dem Flächenraume, den sie ein-nehmen, als von dem Ertrage, den sie gewähren, ab. Auf dem Lande, wo die Ge-bäude zum Betriebe der Wirthschaft gehören und selten einen reinen Gewinn ab-werfen, können sie nach ihrem Flächenraume in Ansah gebracht werden; in Städtenaber gibt der Miethertrag die sicherste Unterlage des Werths der Gebäude an dieHand. Auch bei dem Gebäudekataster findet ein Liguidationsgeschäft statt.Die Aufstellung eines Katasters der Gewerbe ist die Entwickelung einer Derhält-yißzahl, als Vimplum der Abgabe, für jeden Zweig der Gewerbschätigkeit. Esist ein Product von dem aus Arbeitslohn und Gewinn vom Betriebscapitale sichbildenden reinen Ertrage jeder Art von Gewerbe. Bei der Unmöglichkeit, denNettoerwerb jedes einzelnen Gewerbebeflissenen im voraus zu schätzen, ist es amzweckmäßigsten, alle Gewerbetreibenden nach Classen unter steter Berücksichtigung,daß die ürmern Gewerbetreibenden durch die zu entrichtenden Steuern nicht gedrücktwerden, zu besteuern. S. des Frech. v. Groß Schrift:Die Reinertragsschätzung