Band 
Sechster Band. K bis L.
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120 Katholicismus(kath.). IV. Verhaltn, deck. Kirchez. Staate

die Kirche eben so anerkennt, baß die Staaten von Gott seien, und da beide ein-ander bedürfen. Dieses Verhältniß muß das gewöhnliche sein. Man könnte esdas rschutzverhälkniß nennen. Indem die Kirche die Moral, den Eid ic. heiligachten lehrt, leistet sie dem Staate, der mit der bloßen Legalität nicht weit kommenwürde, die wesentlichsten Dienste. Der Staat dagegen schützt die Kirche, indemer ihrer Existenz in der Erscheinung nicht nur keine Hindernisse in den Weg legt,sondern derselben auch auf Erfotern den weltlichen Arm leiht. Für jenes Verhält-niß der Kirche zum Staate gibt eS keinen besondern Kunstausdruck, das erwähnteVerhältniß des StaalS zur Kirche wird aber im 'Allgemeinen Advocation, Schirm-gerechtigkeit genannt. — Das Verhältniß kann aber auch unfreundlicher Artwerden, es kann der unter freien Vereinen nach dem Völkerrechte überhaupt mög-liche Kriegszustand — freilich hier auf seine eigne Weise — eintreten. DerStaat kann so ungerecht werden, so sehr alle Schranken der Ordnung überschrei-ten, daß die Kirche sich von ihm wegwenden, ihm feindlich begegnen zu müssenglaubt. Beispiele haben wir in dem im Mittelalter gegen Fürsten ausgesproche-nen Kirchenbann, in dem gegen Staaten verhängten Interdict, in der Nichtaner-kennung der franz. Revolution durch den Papst und in der Excommunication desKaisers von Frankreich . Es gilt hier nicht, diese Fälle zu rechtfertigen, sondern nur«in Princip aufzustellen. Es sind diese Gewalihandlungen nicht eigentliche Rechteder Kirche gegen den Staat, sie deuten nur den bestehenden Kriegszustand an, undsind eben darum, weil mit dem Kriege die rechtlichen Verhältnisse aufhören, keineRechtsausübunqen. Umgekehrt ist eS ebenso im Verhältnisse des Staats zurKirche. Der Staat, als unabhängiger Verein, hat das Recht der Vertheidigunggegen Gefahren, die ihm droben. Es kann sich eine Kirche darstellen, die durchVerkennung der höchsten Grundsätze der Moral — z. B. Erlaubung des Raubes,des Ehebruchs, des Meineides, des Fürstenmordes — dem geordneten Staats-vereine höchst gefährlich würde. Eine solche Kirche wird der Staat nicht anerken-nen, er wird sie verfolgen, wird sie auszurotten suchen, wie z. B. mit der Sekteder münsterschen Wiedertäufer, neben denen kein geordneter Staatsverein bestehenkonnte, der Fall war. Indem also der Staat solche Kirchen nicht anerkennt, übter das sogenannte än-i r,'!i,rnn>>>>1i im Allgemeinen aus. Auch dieses ist kein ei-gentliches Recht des Staatü auf die Kirche, es ist nur ein völkerrechtliches Selbst-vertheidigungsrecht, wie umgekehrt das so eben entwickelte Recht der Kirche, gegenden Staat feindlich zu verfahren. — Wenn also das Verhältniß von Staat undKirche bald friedlich, bald feindlich weiden, Einer dem Ander» möglicherweiseGefahr drohen kann, ist es begreiflich, das; Beide einander beobachten. Don Sei-ten des Staats nennt man dies Verhältniß das Recht der n>^>omiuDies ist ebenfalls kein Recht auf die Kirche, es ist rein negativ und kann nicht zuBefehlen an die Kirche führen. — Es kann endlich der Staat in einen Zustandder Noth kommen, der ihn auch zu der Kirche in ein neues eignes Verhältniß setzt.Die Noth hat bekanntlich das Besondere, das; sie alle Schranken durchbricht,Schranken, die nur für gewöhnliche Fälle berechnet sein können. Wenn zweiSchiffbrüchige auf eine;» Brete sich befinden, das nur Einen tragen kann, so istHundert gegen Eins zu wetten, daß Jeder suchen wird, den Andern wegzustoßen.Einen gleichen Instinkt hat der Staat. Wenn Alles verarmt ist, wenn nur diegesammelten Schätze der Kirche noch retten können, so wird nian höchst wahrschein-lich aus Noth zugreifen, wie neulich in Spanien . Wenn die Kirche zu vielenGrundboden zu besitzen anfängt, wird eine weise Staatsverwaltung gewiß die Ver-äußerungen an die todte Hand verbieten. Solche und ähnliche Ergebnisse derNoth begründen natürlicherweise kein Herrschrecht in der Kirche. — Wir wollennun geschichtlich anführen, wie dieses richtige Verhältniß zwischen Kirche undStaat anerkannt und verkannt worden ist. In der vorchristlichen Zeit waren