168
Kirchmgesetze Kirchenjahr
stcnthum. (Vgl. Religion.) S. Schmidt'!» „Handb. der christl. Kirchen-geschichic" (8 Bde., Gießen ); 11. C. F. Stäudlm'S „Universalgeschichte d. eh ist.Kirche" (4. ?l„ Hanov. 1825); I>. I. K. L. Gieseler'S (Pros. der Theo!. zuBonn) „Lchrb. d. Kirchengeschichte" (Darmst. u. Bonn , 2 Bde., 182t fg.);II. Aug.Neanter'S „Allgem. Gesch. d. christl. Religion und Kirche" (1. u. 2. Bd.<Hamb . 1825 — 26); Dater'S „synchronistische Tafeln der Kirchengeschichte"(4. ?l„ Halle 1825, Fol.) und Stäudlin'S „Geschichte und Literatur der Kirchen-geschickte", nach dessen Tode herauSgeg. von I. T. Hemsen (Hanov. 182').
Kirchengesetze, Verordnungen der Kirche oder für die kirchlichen An-gelegenheiten. («. Kanonisches Recht.) Die gesetzgebende Gemalt der Kirchekann 1) nur von den Beamten der Kirche, und 2) nur unter Mitwirkung oder Zu-stimmung der weltlichen StaatSregierung ausgeübt werden. Denn was das Erstebetrifft so ist schon die Fähigkeit, über reinkirchliche Gegenstände zu urtheilen, be-dingt durch die Vorbereitung dazu, das Klerikal, man mag solches nun als eigent-liche Weihe oder als bloße technische Vorbereitung betrachten. Über das Zweites. Kirche, in ihren rechtlichen Verhältnissen. Diese Zustimmung ertheilt dieStaatsregierung durch das pl.ncot re^ium. ohne welches auch in kathol. Ländernkeine päpstliche Bulle oder andre Verordnung publieirt werden darf. In den deut-schen protest. Ländern find die höhern kirchlichen Beamten ohnehin zugleich landes-herrliche, und von ihnen geht daher die kirchliche Gesetzgebung zu gleicher ZeitNamens der Kirche und des Staats aus. 37.
K i r ch e n g e w a l t, die Rechte, welche der Kirche gegen ihre Mitgliederund Beamte zustehen, und welche theils durch die religiösen Lehren und Mei-nungen, theils durch das positiv aufgestellte Verhältniß der Kirche zum Sraatauf eine sehr verschiedene Weise bestimmt werden. Der Unterschied, welchen diekathol. Kirche sehr genau festhält, zwischen der Kirchengcwalt zu Austheilung dergeistlichen Güter der Kirche (polest»; orüini, oder ministe, >>) und zu Hand-habung der äußern Ordnung in der Gemeinde und den kirchlichen Beamten (po-lest!,* ja,islüctionii) liegt in der Natur der Kirche überhaupt, wenn er auchnicht überall scharf hervortritt. Die Gewalt der Weihe (oiilinis) oder des gött-lichen Dienstes ruht ausschließlich in dem Lehramt« der Kirche; der Einzelne wirdfähig, die heiligen Handlungen vorzunehmen, durch die Aufnahme in den lehren-den Stand der Kirchenmitglieder, und keine weltliche Macht ist im «lande, wederihm diele Fähigkeit zu geben, noch sie ihm zu nehmen. Der Einzelne ist dabeinur Werkzeug, und die Gültigkeit und Wirksamkeit der Handlung hängt nichtvon seiner persönlichen Gesinnung und äußern Eigenschaft ab, sondern ganz alleinvon seiner geistlichen Fähigkeit zu derselben. Diese Gewalt, oder der Dienst desgöttlichen Worts (ministe,!,,,,, Verbi clivi »!), ist auch in der Protest. Kirche vor-handen und kann dem Glauben keiner Religionspartei fehlen. Die Gewalt derIurisdiction umfaßt die Gesetzgebung, die Errichtung der Kirchenämter, die An-stellung der Beamten, die Handhabung der kirchlichen Zucht, die Verwaltungdes Kirchenvcrmögens rc., und bei ihr tritt also der Conflict mit der weltlichenRegierung vorzüglich ein, sowie bei ihr eine große Mannigfaltigkeit der -Organi-sation denkbar ist. Hier handelt der Kirchenbeamte nicht als Priester, als Werk-zeug einer höhern unsichtbaren Macht, daher findet auch hier Berufung aufhöhere Beamte u. dgl. statt.
Kirchenjahr, das, fängt in Deutschland und in den meisten kathol.und protest. Ländern mit dem ersten Adventsonntag an. Daß es nicht mit dem25. Dec., als mit dem Tage, welcher als der Geburtstag Jesu Christi ange-nommen wird, beginnt, hat vielleicht seinen Grund darin, daß das fromme Alter-thum wollte, es sollten in jedem Kirchenjahre der Vorbereitung auf die Erinne-rung an das wichtige Ereigniß dec Geburt Jesu Christi einige Wochen gewidmetwerden. In England fängt das Kirchenjahr mit dem Feste der Verkündigung