Kirchcnfrcvel
Kirchmgeschichle
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kleidern am Eingänge der Kirche, baten die Ein -- und Ausgehenden um Verzeihungund mußten ein öffentliches Bekenntniß ihres Vergehens ablegen, ehe die Losspre-chung erfolgte, und sie wieder in die Kirchengemeiuschaft aufgenommen wurden.Dieser Kirchenbuße mußten sich theils Solche, welche wahrend der Verfolgungenvom Christenthum abgefallen waren, theils Solche, welche durch unsittliche Hand-lungen die Gemeinde geärgert hatten, unterziehen. Bei schweren Vergehungendauerte die Zeit der Buße viele Jahre lang. Auch in der protcst. Kirche fand vor-mals eine Kirchenbuße statt, welche besonders Denen, die sich fleischlicher Vergehun-gen schuldig gemacht hatten, auferlegt ward, und darin bestand, daß die büßendePerson während des Gottesdienstes vor dem Altare kniete, und der Geistlicheim Namen derselben eine Abbitte von der Kanzel ablas. b>.
K t r ch e n fr e v e l, absichtliche Verletzungen der Rechte der kirchl. Gesell-schaft, die als eine moralische Person in dem Besitze natürlicher und erworbenerRechte ist. Die Ansicht, Kirchenfrevel, Kirchenraub (sarille^l»,,,), Kirchen-entweihung w. als eine zugleich gotteslästerliche Handlung, als ein Verbrechen ge-gen die Gottheit oder gegen die Religion selbst begangen, härter zu bestrafen alsähnliche Verletzungen der Rechte einer andern Gesellschaft, ist 1825 in den franz.Kammern, bei Gelegenheit des Gesetzvorschlags nur >o 5.-,orilc-;c, gründlich-wider-legt worden. Vgl. des Hrn. v. St.-Edme Schrift: „k.u lepss'Iatic», Iii-Uorig»-<I>> alle/ INN5 >05 penzilez" (Paris 1825). Dieses Sacrilegiumsgksetz
nimmt u. a. einen Gottesmord sstäinistk) an, wenn ein Dieb das taboiiumentwendet, und läßt ihn darum mit dem Tode bestrafen.
K i r ch e n g e s a n g ist eins der wirksamsten Mittel derErbauung, da sich inihm Dichtkunst und Musik vereinigen, das menschliche Herz auf religiöse Weise zurühren. Er war schon in der frühesten Kirche gebräuchlich, welche sich anfangs derPsalmen, bald auch andrer religiöser Gesänge bediente. Die früher für den kirchl.Gebrauch gedichteten Gesänge sind verloren gegangen; aus dem 4. und 5. Jahrh,aber haben sich mehre von ÄmbrosiuS, Prudentius u. A. erhalten. Man findetmehre in dem „Dom heiliger Sänger" von Silbert (Wien u. Prag 1820) und„Anthologie christl. Gesänge nach der Zeitfolge geordnet von Rambach " (3 Bde.,Altona u. Leipz. 1811— 19). Um das Musikalische des KirchengesangcS machtesich der römische BischofGregor der Große im 6. Jahrh, verdient. Es wurden aberin der alten Kirche und im Mittelaltcr die Kirchengesänge nicht von der Gemeinde,sondern von dem Chor, oder von dem Chor und den Geistlichen gesungen. Dochgab es auch Wechselgesänge, an denen die Gemeinde Theil nahm (Antipho-nten). Im Mittelalter verlor der Kirchengesanq dadurch viel, daß er durchauslateinisch, mithin den Laien unverständlich war. Daher erwarb sich Luther ein gro-ßes Verdienst durch die Einführung des deutschen KirchengesangeS, welcher nirgendsmehr als in der deutsch -.protest. Kirche vervollkommnet worden ist. (S Rambach,„l'lber Luther's Verdienst um den deutschen Kirchengesang", Hamb. 1813.) Luther selbst dichtete kraftvolle Kirchenlieder; später versuchten sich viele Andre, unter denenPaul Gerhard ausgeteichnet zu werden verdient, in der heiligen Poesie, undin der neuern Zeit haben die ersten Dichter der Nation, Geliert, Kkopstock, Cramer,durch ihre herrlichen Lieder den Kirchengesang vervollkommnet. Zu beklagen ist, daßSchiller und Göthe nichts für diesen Zweck gedichtet haben. di.
Kirchengerichte, christliche, ein Hauptzweig der Geschichte derMenschheit und der Cultur, ist die Darstellung der Schicksale einer Gesellschaft,die sich zu dem Bekenntnisse gewisser Religionslehren vereinigte: sie erzählt daherdie abwechselnden äußern Verhältnisse und die wandelbare innere Verfassung dersel-ben, nebst den verschiedenen Umformungen Dessen, was sie bekannte (Dogmen-geschichte). Ihr Zweck ist, aus den Revolutionen der 18 verflossenen Jahrh,die historische Auflösung des gegenwärtigen Zustandes der christl. Kirche herzuleiten.Einen Umriß von dem Inhalt der Geschichte der christl. Kirche gibt der Art. C bri