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Sechster Band. K bis L.
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262
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262 Körperschaften

aller Lebenskraft nur durch Anhäufung von Außen durch mechanische Kräfte entste»hen und verändert werden. 1..

Körperschaften, gewöhnlich Corporat jorien, waren nach derGeschichte, als die Erzeugnisse der freien Wahl, das ersle Mittel, die strenge Fami-lien-, und Stammesverbindung zu sprengen, welche, wenn sie über ihren natürlichenZweck hinausgeht und in festgeschlossenen Kaste» erstarrt, den Geist und das Lebender Volker in verderblichen Fesseln hält. Sie sind insbesondere das Princip derneuern Staatenbildung geworden, welches sich schon bei der Gründung Romsthätig bewiesen, vollkommener aber in den germanischen Comitate» entwickelt hak.Sie haben der patriarchalischen Herrschaft und der damit nahe verwandten unbe-schi-.nkten Gewalt eines Nationalgottes die freie Gemeindeverfassung gegenüber--gestellt, welche, ohne das heilige Band der Familie zu zerreißen, dieselbe in einerallgemeinen Verbindung unter einander verschmelzt. Den altgermanischen Co-mitaren haben sich in spätern Zeiten eine Menge von Verbindungen nachgebildet,besonders ritterliche Orten und Verbindungen vyn mancherlei Art, welche balddas Kreuz zu religiösen Unternehmungen vereinte, bald irgend ein beliebiges Sym-bol zu willkürlichen politischen oder andern Zwecke» verband. Vornehmlich hatsich der Geist der Deutschen in dergleichen ost seltsamen Verbindungen gefallen,wozu der Mangel einer sie von oben her zusammenhaltenden Staatsgewalt undeiner festen öffentlichen Ordnung allerdings ein mächtiger Antrieb war. Die Ge-sellschaften der Fischer, der Scheithölzer, derer mit dem rothen Ärmel, der MantlnSgänsc, der Esel, der Schlägler, der Löwen und des St.-GeorgenschildeS rc.haben nicht nur vom 13, Jahrh, an eine» bedeutenden Einfluß aus die Entstehungund die Bildung der Landstände gehabt, sondern sie haben in der Reichsritterschaft bis an die letzten Zeiten des deutschen Reichs eine von den Fürsten unabhängigeExistenz behauptet. Auch die geistlichen Corporationen sind in dem deutschenReiche zu politischer Wichtigkeit, zur Unmittclbarkeit und fürstlicher Hoheit ein--porgestiegen, Wenn man aber den ritterlichen Vereinen der Art immer eine ge-wisse Einseitigkeit und einen Hang zu aristokratischer Anarchie zum Vorwurs ma-chen konnte, so haben sich dagegen die städtische» Corporationen in» die vielsei-tigere Volksbildung durch Kunstfleiß, Handel und Wissenschaft desto verdientergemacht. Sie sind vorn Itt. Jahrh, an die Wiege der echten bürgerlichen Ordnungoder der wahren Nationalfrecheit geworden, obwol selbst nicht ohne innere Stürmeund Kämpfe der freien Geineindcverfassnng mit herrschenden Geschlechtern. Inihrem Innern wiederholten sich die corpo, atmen Bildungen in Zünften, Innun-gen und Gilden, wie sich derselbe Trieb nach Außen in den Städtebündnisse»,dem Lombardenbunde, dem rheinischen und schwäbischen Städlererein und vorAller» in der mächtigen Hansa erweiterte. Vergebens waren die Verbote, welchedie Fürsten , vom 13. Jahrh, an, diesem corporativen Geiste der Städte inReichsgesetzen entgegenstellten; die v rbündelen Städte behaupteten wenigstenszum Theil ihre Unabhängigkeit und Reichssreiheit; die landsässizen Stände wur-den ein integrirender Theil der ständischen Corporationen, und erhielten sich beieiner Municipalverfassung, deren Selbständigkeit der Regel nach mit der Größeund dem Wohlstände der Städte gleichen Schritt hielt. Selbst die kleinen bür-gerlichen Corporationen, die Handwerksinnnngen, hakten sich in eine Art von all-gemeinem Orden ausgebreitet, mit geheimen Satzungen, Zeichen und technischenGeschicklichkeiten, welche freilich zu manchem Mißbrauche und oft zu Stöiringender öffentlichen Ruhe geführt haben, aber doch wol einer sorgfältigern Prüfungwerth gewesen wären, als den allgemein verdammenden ReichSschlüffen gegen dieHandwerksmißbräuche v. 1.1731 vorangegangen zu sein scheint. Auch die Mu-nicipalverfassung selbst konnte sich aus eigner Kraft nicht zu der Vollkommenheitssner echten Gemeindefreiheil erheben, oder^ wenn günsiioe Umstände sie derselben