Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
301
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Kriegslasten Kriegsschiffe 301

Waffen gerufen ward gegen die verrostete Maschine der stehenden Heere? Eine neueKriegführung, theils durch den Drang der Umstände und der Zeit geboten, theilsdurch junge militairische Genies rasch, kühn und klüftig gebildet, wars.eine Mengegewohnter Formen über den Haufen, und blieb unbesiegt und überwiegend, so langebis die Gegenmächte sich ihr nachgebildet und in ein Gleichgewicht gestellt hatten.Als endlich auch der Herrscher von Frankreich sein Heer immer mehr als Maschinefür seine ehrgeizigen Absichten zn gebrauchen begann, als die übrigen Mächte Eu-ropas , durch die Erfahrung belehrt, endlich die Nationen selbst für Recht und Frei-heit zu den Waffen riefen: da bewährte es sich von Neuem, daß keine, auch nochso gerühmte Kunstfertigkeit, keine noch so vollkommene Maschine der moralischenKraft und der Begeisterung, wennauch weniger geübter Heere, auf die Dauer zuwiderstehen vermag. Des französ, Obersten Carrion-Nilas <>nr

loirc xss'imi.-si«- sie dort »lililairo ete." (Paris 1824, 2 Thle.), meist nach Gui-bert'S Ansichten in dessen „l^-mi sie I.i Meligue" (deutsch, Berlin 1826, mitAnm.), ist weder umfassend noch erschöpfend. <ä?..

Kriegslasten sind überhaupt alle die außerordentlichen Beschwerden,welche der Kriegszustand für die Bürger mit sich führt, wie Einquartierungen,Militairfnhrcn, Natural- und Gcldlieferungcn aller Art; Kriegsschäden da-gegen die Verluste, die durch den Krieg selbst verursacht werden, wie z. B. Verwü-stung von Gebäuden und Feldern, Vernichtung des Viehstandes, Brand u. s. w.(S. Einquartierung.)

K r i e g S r e ch t. 1) Der Inbegriff der Gesetze eines StaatS über dieKriegsverfassung desselben, also über die Verbindlichkeit der Unterthanen zum Kriegs-dienst, über die Art ihrer Einberufung zu demselben, über die Rechte und Verbind-lichkeiten der Militairperfonen unter sich und gegen Andre, über die Regeln desDienstes, die Strenge des Gehorsams (Subordination), welche in allen eigent-lichen Kriegssachen ganz unbedingt ist, über die Bestrafung der Dergehungen derMilitairpersonen (Kriegsartikel) u. s. w. S. z. B. Caran'S „Preußisches Kriegs-recht" (1801, 2 Bde.), welches aber durch die neuern Einrichtungen wesentlich ver-ändert worden ist. Ältere Kriegsgesetze sind gesammelt in dem „<ä>, pu-; ju>>,Nlililaris" (Leipzig 1724, 2 Bde.), der letzten Sammlung dieser Art. 2) DieRegeln, welche der völkerrechtliche Gebrauch zwischen den verschiedenen Völkerneingeführt, und besonders die Befugnisse, welche er dem Sieger und dem Eroberereingeräumt hat. S. die vorhergehende» Artikel. 3) Das Gericht, welches überMilitairpersonen und wegen Dergehungen Andrer (die nicht zum offenen und recht-mäßigen Widerstände zu rechnen sind) gegen die Sicherheit der Armee gehaltenwird. Das Verfahren dabei muß sehr summarisch, sollte aber doch immer ge-recht, wenn auch streng sein. 37.

Kriegsschiffe, im Gegensatz der Handels-, der Kauffahrteischiffe, wer-den nach ihrer Große und Bauart eingetheilt. Die erste Classe nebmen die Li-nienschiffe, die zweite die Fregatten ein (s. d.). Auf diese folgen diekleinern Kriegsfahrzeuge, als Corvetten, Schebecken, Brigantinen, Briggs,Kutters, Kanonenböte, Bombardiergallioten u. s. w. Schweden und Rußland besitzen außerdem noch eine aus stachen Schiffen, die allein in den Klippen derschwedischen und russischen Küsten gebraucht werde» können, bestehende Scheeren-stone. (S. S cheeren.) Die Bemannung der Kriegsschiffe besteht in der Regelaus Matrosen, die nur durch eine lange Übung gebildet und daher nur in Staaten,die eine beträchtliche Handelsschifffahrt haben, in hinlänglicher Menge gefundenwerden können, und aus Seesoldaten, die ein besonderes, in Reginienter, gleich-wie die Landtruppcn, getheiltes stehende« Corps bilden, wogegen die Matrosen ge-wöhnlich in Friedenszeiten größtentheils entlassen und nur beim Ausbruch einesKnegs, durch Werbung, Conscription oder Pressen, d. i. gewaltsames Aufgreifen,