Kurfürsten 361
Alc> l 777 da- HauS Vatern mit dem KurfürstenMarimikian Joseph ausstarb, unddie dänische» Lande an Kurpfalz fielen, ging die bairische Kurwürde der obigen Be-stimmung gemäß ein, und es gab wieder nur acht Kurfürsten. Diese waren 3geistliche (Main;, Trier, Köln , deren Kurwürde an das geistliche Amr eines Erz-bischofs geknüpft war, und die allezeit aus den Mitgliedern des zum Erzbisthumegehörigen Domcapitels gewählt wurden), und 5 weltliche oder erbliche Kurfürsten:Bohmen, Pfalz '), Sachsen, Brandenburg, Braunfchweig-Lüneburg. Nach derVerschiedenheit der in ihren Kurländern ") herrschenden Religion gab eS 5 kathol.und 3 evangelische: Sachsen, Brandenburg und Braunfchweig-Lüneburg . DieKurfürsten hatten vor den übrigen deutschen Reichsständen gewisse Vorrechte, undzwar entweder alle gemeinschaftlich oder auch nur einer oder der andre eigen-thümlich. Die vorzüglichsten gemeinschaftlichen Vorrechte waren: 1) das Recht,den Kaiser zu wählen; 2) die Wahlcapiculakion abzufassen; 3) die Erzämker zubekleiden; 4) ein besonderes Collegium auf dem Reichstage zu bilden; 5) Kur-tage zu halten und auf solchen Kurvereine, d. h. Abstimmungen und gemein-schaftliche Schlüsse über die verhandelten Angelegenheiten zufassen; 6) dasRecht,daß von ihren Gerichten nicht an die Reichsgerichte appellirt werden konnte (grivi-lochum ,ie- ,»>„ ->>>,>rlU,,>b>); 7) hatten sie königl.Rang undWürde, jedoch nichtden Titel Majestät; 8) konnten sie mehre Kurfürstenkhümer Zugleich besitzen,auch st) Reichslehne oder Al/odiaDnder des teutschen Reichs ohne kaiserliche Be-willigung an sich bringen. Die eigenthümlichen oder besondern Vorrechte der ein-zelnen Kurfürsten waren: I. Mainz : 1) der Vorsitz und die erste Stelle in demKurcollezium, sowie 2) der Vertrag vor den übrigen Kurfürsten; 3) das Di-rektorium auf dem Reichstage und in dem Lorziore- cutlioliaoeum; 4) das Recht,den Kaiser zu krönen, welches es jedoch, nach einem mit Trier 1656 abgeschlosse-nen Vergleiche, mit diesem abwechselnd ausübte. II. Trier gehörte: 1) diezweite Stelle im Kurcollezium; 2) hatte es in einigen Fällen gewisse Rechte desKurfürsten von Mainz auszuüben. Ul.Dcr Kurfürst von Köln war: 1) Erz-kanzler in Zkalien und 2) l.«g->tu-i u.ilu*, d. h. vermöge seines geistlichen AmtSStellvertreter des päpstl. Stuhls. I V. Böhmen halte: 1) den Vorrang vor denweltlichen Kurfürsten; 2) war von der Verbindung der Reichskreise frei; 3) hattenicht nöthig aus den Reichstagen zu erscheinen, wenn sie nicht in Bamberg, Nürn-berg oder Merseburg gehalten wurden; 4) war, so viel Ostreich betraf, den ReichS-vicarien nicht unterworfen, wiewol es überhaupt nicht unter denselben stehen wollte.V. Der Kurfürst von der Pfalz war: 1) Erztruchfeß; 2) Reichsvicarius in denRheingeqenden; 3) hatte in den Reichscyllegien mehr als Eine Stimme; übte4) das Wildsangsrecht aus, und war 5) Schutzherr der Reichsstädte Aachen,Worms und Speier . Vl. Der Kurfürst von Sachsen war! 1) Erzmarschall; 2)Reichsvicar in den Landen des sächsischen Rechts; 3) Director des Ong>„ri8 evnn-xvlianrnm; 4) Director auf dem Reichstage, wenn Mainz erledigt oder verhin-dert war, das Directorium zu führen; 5) Director und Kreisoberster im obersäch-sischen Kreise. VI i. Der Kurs. v. Brandenburg war: 1 Erzkämmerer; 2) führteabwechselnd das Condirectorium im westfäl. Kreise mit dem Kurfürsten von der
*1 Der Kurfürst von der Pfalz hieß zwar, nachdem Baier» 1778 dem Kurfi'irstenthumePfalz einverleibt worden war, gewöhnlich Kurfürst von Pfalzbaiern, allein nach demStyle des deutschen Staaksrechts bloß Kurfürst von der Pfalz , und jener Titel wurdeihm, als er bei Leopolds ». Wakl darum nachsuchte, nicht zugestanden.
**) Daher war der Kurfürst vo» Sachsen , obgleich katholisch, doch ein evangelischerKurfürst, weil in seinen Kurlanden die evanqel. Religion die herrschende war.
***) Doch muß man i) Versammlungen der Kurfürsten, welche bloß die Rechte undAngelegenheiten des Kurcvlleqiums betrafen, 2 ) Wahltage, welche wegen der Wakl einesKaisers oder römischen KvnigS gehalten wurden, und S) Kurtage oder Kurfürstentage,wo über andre ReichLangelegenheiten berathschlagt wurde, unterscheiden