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Landschaftliche Creditinskitute
nicht zu versagen, daß er gefühlt habe, es vertrage sich mit Feudalgeist und Dasal-lenschoft nicht zum besten, wenn er seine Besitzungen als Unterpfand für Wechsel-ähnliche Schulddocumente verschrieb. Damals charakterisirte den Adel Genüg-samkeit, den Gewerbsmann Betriebsamkeit. Jetzt sucht der Adel durch IntelligenzErwerb, der Capüalist durch Intelligenz Gewinn. WußteFriedrich die Credilwerkein den Marken zuSkande zu bringen, so charakterisirt sie noch ein eigner Zug. NichtLandschaften, sondern Ritterschaften nannten sich die neuen Vereine. Das unterdem Namen Landschaft in der Mark schon bestehende Landesschuldeninstitut nö-tbigte wol zu einer abweichenden Benennung; aber die Absicht konnte mitgewirkthaben, die neue Verbindung auch dem Namen nach noch als vormaliges rittcr-schaftliches aorpu» darzustellen und zu erhalten. Die Mark Brandenburg hatte ihrCreditreglenunt am 19. Aug. 1117 erhallen; dem Herzoglhume Pommern wardes am 13. März 1181, der Provinz Westpreußen am 19. April 1187 und dem Kö-nigreich Ostpreußen am 16. Febr . 1788 gegeben. Auch für das Herzogthum Po-sen ist jetzt eine gleiche Anstalt in den Gang gebracht. Ferner finden sich ähnlicheEinrichtungen 1) im Fürstenthume Braunschweig-LüNeburg , seit 1791 verbunden,ein Tilgungsfonds für die Pfandbriefe (s. „Sammlung für Gesetz-- und Staaten-kunde aus den braunschweig -lüneburgischen Kurlanden, von Ente und Jacobs,Köln 1862, S. 308); 2) im Herzoglhume Schleswig und Holstein nach den Pa-teuttii vom 23. Oct. 1801 und 5. Dec., auch 15. Dec. 1801 (abgedr. in der„Staats- und Gelehrtenzeitung deö Hamburg , unpart. Correspondemen,'' 1805,No. 9); 3) in Esth-und Liefland (s. von Zmimermann „UberMecklenburgsCre-d'tverhälMisse",Sirelitz1804); 4) im Grofherzogthume Mecklenburg (s. das ange-führte Werk); 5) in der Hansestadt Hamburg seil 1182, wo der Zweck bloß dahingeht, daß der Besitzer eines Grundstücks zur Tilgung seiner Schulden, oder Je-mand, welcher ein Grundstück zu erwerben wünscht, sich nach und nach durch be-stimmte halbjährige Beiträge an die Creditcasie ein Capital sammelt, über welcheser zu allen Zeilen verfügen kann. Die Creditcasie verzinset diese Beiträge undrechnet dem Zahler die Zinsen nicht nur, sondern auch Zinsen von Zinsen zu gute,wodurch sein Capital schnell anwächst.
Alle landfchasiliche oder ritte, schaftliche CreditinstikUte haben Zum Zweck: 1)die zum Ausleihen bereit liegenden, größer« und kleinern Capitalien auszumikteln;2) solche den Gutsbesitzern, welche baareS Gelt bedürfen, ohne Dazwischenkunfteines Geldmaklers zu verschaffen; 3) für die Sicherheit der Capitalien und derZinsen davon ohne gerichtliche Weitläufigkeiten zu sorg,»; und 4) behufs allesDessen Pfandbriefe auSzuferiigen uno in Curs zu bringen. Die damit beschäf-tigten Collegia sind r.in ständische Institute, und im DrandcNburgischen spngelnsie noch rein die ursprünglich deutsche Verfassung ab. Wenn hier, wie überall,der Landesherr auch die -Oberaufsicht über sie ausübt, so stehen sie doch nicht einmalunter einem Minister, sondern unmittelbar unter dem Könige selbst. Zwar dirigirtein Minister die Geschäfte der Creditassocialion, aber letzte,? hat das Recht, sichunter den Min stern denjenigen zu wählen, welcher, mehr als Agent denn alsVorgesetzter, die vernuttelnde Person zwischen den; Regenten und der Societätdarstellt. In der vollkommen corporaktven Verfassung der kurmärkischen Credit-association hat sich selk 1117 noch nichts verändert. Grundlage und Haupt zu-gleich sind die sämmtlichen Associirten. Diese wählen das gesammte Verwaltunge-personal entweder aus ihren Interessenten oder aus dem schrifisäsfigen Adel. Auchcontroliren sie dessen Verwaltung durch 2 regelmäßige halbjährliche Versammlun-gen einiger Mitglieder, welche sich unter dem Nomen des engern Ausschusses ver-einigen; ferner durch größere Versammlungen, zu welchen jeder Kreis einen De-putieren stellt, die, Generalversammlungen genannt, zusammtnireten, je nach-dem die Bedürfnisse es mit sich dringen. Beide Versammlungen haben, nächst