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suchte, gab er dem Besitzer von seiner Brust das Kreuz der Ehrenlegion. Bei einemandern Besuche sagte der Kaiser: „Sie, mein Herr von Iouy, und ich, wirBcidesuhlen wacker Krieg mit den Engländern: Sie mit Ihrer Industrie, ich mit denWaffen. Doch Ihre Art Krieg zu sichren", setzte er hinzu, ,,ist die bessere!" O.war eben damals beschäftigt, das Spinnen und Weben mit Maschinen den Eng-ländern nachzumachen. So entstand die Anstalt zu Essonne , die erste dieser Artin Frankreich . 1815 litt s. Manufactur zu Iouy sehr durch den Aufenthalt derfremden Truppen. Die Werkstühle standen still, und Arbeiter, die er 60 Jahregenährt hatte, baten ihn um Brot. „Dieser Anblick tödket mich", sagte der braveO., und so war es auch. Er starb im Oct. 1815. Sein Neffe, der MechanikerundManufacturistSamuel Widmer (s. d.), wurde Oberkampfts Nachfolger.
Oberlandesgerichte. Seit 1809 ist in dem preuß. Staate derName der Regierungen, welche» bis dahin die Obergerichte der Provinzen meistensführten (als Nachbildungen des Reichshofraths, und weil sie zu gleicher Zeit eineMenge andrer Geschäftszweige, Steuerwesen, Polizei -, Lehnssachen u. s. w., zubesorgen hatten), nachdem schon früher Alles, was nicht zur Rechtspflege gehörte,von ihnen getrennt worden war, auf die vormaligen KrieaS- und Domainenkam-mern übergegangen, und die Obergerichte haben dafür den Namen der Oberlandes-gerichte angenommen. Die Wiederherstellung der Monarchie in dem größtenTheile ihres ehemaligen Bestandes und die Erwerbungen auf dem linken Ufer desRheins haben der Organisation der Zustizverfassung eine dreifache sehr verschiedeneRichtung gegeben. Nur Ein Gesichtspunkt ist überall festgehalten worden, wel-cher auch der franz. -Organisation des Gerichtswesens zum Grunde liegt, nämlichauch in der ersten Instanz, wo man sonst in Deutschland nur Einen eiaenilichenRichter hatte, ein Gericht mit collegialer Verfassung für alle diejenigen Fälle auf-zustellen, in welchen von einer eigentlichen rechtlichen Erörterung die Rede seinkann. Damit ist eine, wo nicht Aufhebung, doch Beschränkung derPatrimonial-gerichtsbarkeit nothwendig verbunden, sowie auf der andern Seite die Bildunggrößerer Untergerichte nur dann einen wahren Nutzen für die Untertbanen gewährt,wenn Zugleich dafür gesorgt ist, daß sie für geringe, einfache oder keinen Aufschubleidende Sachen, für Grenz- und Bausachen, Besitzstreitigkeitc», Arrest- undklare Schuldsachen den Richter nicht in einer allzn großen Entfernung suchen müs-sen. Dieses führt zu einer den franz. Friedensgerichten sehr ähnlichen Einrichtung,welche man aber in den spätern Organisationen, z. B. in der Provinz Sachsen ,dadurch sehr zweckmäßig verbessert hat, daß die Sprengel der Gerichtsämter kleinersind als die der franz. Friedensgerichte, und daß die Gerichtsbeamten Mitgliederdes Landgerichts sind, welche die richterlichen Geschäfte ihres AmtS theils vermögeeines allgemeinen, theils vermöge eines besondern Auftrags in den einzelnen Fäl-len verwalten. Die Grundlagen der Gerichtsverfassung des preuß. Staats sinddemnach folgende: .1. In den deutschen Landen zwischen Rhein und Weser,Elbe und Oder, mit Einschluß von Ostpreußen , bestehen für die erste Instanz Un-tergerichte von sehr mannigfaltiger Form. Besonders in Schlesien und Westfalensind diese Verhältnisse wegen der großen standesherrlichen Herrschaften sehr ver-schieden geordnet, indem einige derselben auch Gerichte der zweiten Instanz besitzen.In den kathol. Landestheilen komme» die geistliche» Gerichte der Erzbischöfe undBischöfe hinzu. Sonst wird die zweite Instanz (sowie die erste für die Epimirten)gebildet durch folgende Oberlandesgerichte: die des Kammergerichts zu Berlin ,die 15 Oberlandesgerichte zu Königsberg, Insterburg, Marienwerder, Frankfurt a. d. O., Stettin, Köslin (der Iustizverfassung von Schwedisch-Pcmmcrn wirdim Art. Obertribunal erwähnt), BreSlau, Glogau, Ratibor, Magdeburg ,Halberstadt, Naumburg, Münster, Paderborn, Hamm , und da? Hofgericht zuArnsberg . Alle diese Oberlandesgerichte theilen sich für die Civilsachen in zwei