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Awischenurtheile bei dieser Einrichtung gar nicht vorkommen, sondern der Gang derSache durch bloße Decrete geleitet wird), fodert daher der Regel nach kaum denzehnten Theil der Schreiberei und des Aufwandes menschlicher Kräfte, welche ebendiese Verhandlung nach gemeinem deutschen oder französ. Proceß nöthig macht.Das Wichtigste aber ist der geringe Einfluß bloßer Formen und der Werth, welchennach der Znstructionsmethode die Wahrheit behauptet. Der 3. Abschnitt hatnichts Ausgezeichnetes, da auch hier nur gegenseitige schriftliche Deductionen statt-finden. Gegen diese Stellung des Richters erheben sich eine Menge Stimmen derbewährtesten RechtSgelehrten — außer Preußen, aber ebenso laut spricht m Preu-ßen die Erfahrung dafür. Es ist hier nicht der Ort, alle Einwendungen auszu-zählen, welche man gegen die sog. Untersuchungsmethode seit Gönner bis aufMit-termaier vorgetragen hat, und noch weniger, sie zu widerlegen. Der preuß. Pro-ceß hat auch noch s. Unvollkommenheiten, und es ist schon von Mehren vorgeschla-gen worden, das letzte schriftliche Verfahren in ein mündliches m offener Gerichts-sitzung zu verwandeln, da man bemerkt zu haben glaubt, daß dieser letzte Abschnitt,nebst der eigentlichen Fällung der Uriheile, die schwächste Seite des preuß. Proces-ses sei. Da bei dieser Reform das Schwankende des sranz. Processes und die allzugroße Freiheit des mündlichen Vertrags durch die feste Basis des siul».< o.nnmound den Vertrag eines Referenten vermieden werden würde, so konnte man sich inder That vielleicht große Vortheile von einer solchen Einrichtung versprechen. 37.
Procida, s. Neapel (Stadt und Umgebung von).
Proconsul und Proprä to r. Anfangs wurde die Verwaltung der Pro-vinzen des römischen Reichs von Prä toren (s. d.), in der Folge aber von Pro-consuln und Proprätoren nebst ihren Gehülfen, den O.uästoren und Legaten(s. dd.), besorgt. Den Namen Proconsul und Proprätor bekam ein Consul undPrälor, wenn er nach Verlaus seiner Amtszeit sich in eine Provinz zu deren Ver-waltung begab. Als nämlich das röm. Reich einen ansehnlichen Zuwachs an Län-dern bekommen hatte, wurde durch ein Gesetz des C. ScmproniuS Gracchus festge-setzt, daß in den konsularischen und prätorischen Consilien der Lenat2 l>,ov>,».-iu,c<,n5uü>,e5 und 6 prueMrüis bestimmen sollte, über welche die erwählten Consulnund Prätoren wenige Tage nach dem Antritte ihres Amtes loosen oder sich ver-gleichen mußten. Seitdem waren die Consuln und Prätoren nach der festgesetztenOrdnung auch die Statthalter der Provinzen. Die Geschäfte des Statthalters be-trafen die Gerichtspflege, die Sorge für die übrigen Angelegenheiten der Provinzund den Oberbefehl der Truppen, welche sich daselbst besauten. Die Zeit war ge-wöhnlich auf 1 Jahr beschränkt, bisweilen wurde sie aus 2, selten auf 3 und mehreJahre ausgedehnt. Nach seiner Rückkehr nach Rom war der Statthalter verbun-den, binnen 30 Tagen über seine Verwaltung und über den Zustand der ProvinzBericht zu erstatten. Hatte er sich Ungerechtigkeiten und Bedrückungen erlaubt, sokonnte er deßhalb vor Gericht angeklagt werde», und zwar ropciunckmul», wenner Geld und Geschenke erpreßt, zwoulatu-i, wenn er öffentliche Gelder veruntreuet,oder oriininis inajedlulis, wenn er das Heer mißbraucht halte. Dennoch wurdendie Provinzen im Ganzen auf vielfache Weise bedrückt und gemißhandelt. (Dgl.Provin z.)
Procopius aus Cäsarea, s. Byzantinische Schriftsteller.
P r o c o p i u s, s. Hussiten.
Procurator, jeder Geschäftsverweser oder Bevollmächtigte zur Besor-gung fremder Angelegenheiten. Die Romer ertheilten diesen Namen den Aufse-hern über Landgüter, den Sachwaltern der Znselnbesitzer und den Verwaltern derEinlünste des Kaisers, des Ldenals und der Bürger in den Provinzen, welche auchbisweilen die Stelle der Statthalter, besonders in kleinein Provinzen, oder in sol-chen vertraten, welche einen Theil der größern ausmachten, wie Pontius Pilatuö