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Achter Band. O bis Q.
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Oberlin

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Senate (nur mit?lusnahme vonHamm, Köslin und?lrnsberg), wovon der zweitemeistens die Appellationsinstanz ausmacht und zugleich das VormundschaftSwesenals Pupillencollegium besorgt. Die Senakseintheilung gilt auch für dlessriniinal-fachen, nur daß hier und da besondere Triminalräthe dazu gezogen werden. Beidiesen Oberlandeggerichte» stehe» zusammen 330 Präsidenten, Räthe und Assesso-ren (ohne die beim Instructionssenak des KammergerichtS angestellten Asiessercn).Über ihnen steht, jedoch nur in den wichtigern Sachen, das geheime Oberrribunalals Revisionsmstanz. Für Civilsachci, sind nämlich, nach alter, in Deutschland herkömmlicher Weise, drei, für Crimiiialsachen nur 2 Instanzen geordnet, wel-ches aber für diese letzter» dadurch ausgeglichen wird, daß die wichtigern Urtheilezur Bestätigung des Iustizministers eingesendet und von diesem gewöhnlich demKammergerichte zur Begutachtung vorgelegt werden. Für die Führung der Un-tersuchung bestehen bei den Oberlandcsgerichten Inguisitoriate. Diese Einrichtunghat das Iustizwesen in den Provinzen Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom-mern, Schlesien, Sachsen, Westfalen und Iülich-Klcve-Berg. I!. Die ProvinzPosen hatte zur Zeit des HerzoglhumS Warschau eine gänzlich sranz. Einrich-tung erhalten, und diese ist durch die Verordnung vom 9. Fcbr. 1817 mit einigenModisicationen beibehalten worden. Es bestehen in dieser Provinz 31 Friedens-gerichte, ziemlich mit derselben Bestimmung wie die französischen, zur Vergleichs-vermirrelung und richterlichen Entscheidung der geringern Schuldsachcn, Besitzsirei-tigkeircn, Pacht- und Miethsachen, Injurien u. s. w. Als eigentliche erste In-stanz (und zweite in den von den FriedenSgerichten entschiedenen) sind die 7 Land-gerichte (den sranz. t>il>»»n»x cko zneunörc- iiuNanco entsprechend) zu Bromberg ,Fraustadt, Gnesen, Krotoszyn, Meseritz, Posen und Schneidemühl zu betrachten.In manchen Sachen ist das mündliche Verfahre» in Eivilsachen beibehalten, dochmit einer sehr zweckmäßigen Erweiterung des Richteramts und Abschneidung desunordentlichen schriftlichen Verfahrens, welches der sranz. Proceß den Anwältengestaltet. Wenn die Thatsachen bestellten sind, so muß eine preuß. Instrueiionerfolgen, welche von der Berichtigung der Streitpunkte unter den Parteien aus-geht. Für die Criminalsachen bestehen 4 Inguisitoriate, und sie weiden ganznach preuß. Form behandelt. Ein Oberappellationsgericht zu Posen von 2 Prä-sidenten und 8 Räthen macht die oberste Instanz in allen Sachen aus; die zweitewird von den Landgerichten wechselseitig gegen einander gebildet. Das Oberap-pellationsgericht ist kein bloßes CassationSgericht, sondern erkennt als RevisionSge-richt immer in der Hauptsache. Die FriedenSgerichke sind mit einem Richter undeinem Assessor, die Landgerichte zusammen mit 62 Präsidenten, Directoren, Rä-then und Assessoren beseht. I» der Provinz Niederrhein ist die französ.Einrichtung noch vollkommen beibehalten worden, sowol was die Verfassung derGerichte als das Verfahren betrifft. (Nur der ostrhcinische Theil des LandgerichtsKoblenz ist auf preuß. Weise organisi'ick.) In dieser Provinz finden sich 123 Fric-denSaerichte, Über ihnen stehen 6 Landgerichte zu Aachen, Kleve, Koblenz , Köl»,Düsseldorf und Trier , mit 91 Präsidenten, Räthen und Assessoren. Die zweite(in Ansehung der FricdenSgerichte die dritte) bildet der rheinische AppellationSge-richtc-hofvon 2 Präsidenten, 26 Räthen und 2 Assessoren. Die Staatsanwalt-schaft (das öffentliche Ministerium) bei diesen sämmtlichen Gerichten besteht aus33 Männern. Zu Aachen, Koblenz, Köln, Krefeld, Elberfeld und Trier sind Han-delsgerichte. Die CassationSgesuche gehen an den Cassationshof nach Berlin .I>. Das Fürstenthum Neufch atel und Valangin hat seine eigne uralte Ver-fassung. Für die untern Instanzen bestehen Mairien und Castellaneien, fürdie Hökern 2 souvcraine Gerichte unter Vorsitz des Gouverneurs, wozu jederStand (Adel, Beamte und Gemeinden) 4 Mitglieder stellt. 37

Oberlin (IcremiaS Jakob), Professor und Bibliothekar an der ünivc