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Achter Band. O bis Q.
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Polizei, Polizeiwissenschaft

scher, zu bezeichnen sein, die Kräfte der Natur der Menschheit dienstbar zu mache«,und die Störungen, welchen das menschliche Wirken von leiten der Elemente aus-gesetzt ist, theils zu verhüten, theils wenigstens auszugleichen. Es liegt auch hieralso nicht ein sinnlicher Zweck des bloßen Wohlbefindens, sondern der höhere zumGrunde, welcher üderkuupt den Charakter des Menschlichen ausmacht, dein Geistedie Herrschaft über die Materie zu verschaffen, wie durch die Kirche die Id-e der mo-ralischen Würde, durch das Gericht die Ioce der Gerechtigkeit zur herrsch, »den wer-den soll. Nur muß man bei dieser Grenzbechimmung der Polizei den Begriff derNatur in der Ausdehnung auffassen, wonach auch der Mensch, insofern er als Na-turwesen unter dem Gefeke der Nothwendigkeit steht und nicht nach den Ideen derPflicht und des Rechts, sondern nach sinnlichen Antrieben bandelt, der Natur ange-hört. Das Geschäft der Polizei besteht nach diesem Begriffe darin, dein Kampfegegen die Natur überall zu Hülfe zu kommen, wo er ohne ein gemeinschaftlichesZusammenwirken im Raum oder in der Zeit, ohne ein Derbmden der Zeitgenossenoder der Geschlechter, nicht mit Erfolg geführt werden kann; wo es aber bloß aufdie Thätigkeit des Einzelnen ankommt, wo das Thun und Lassen des Einzelnennicht mit kein der Übrigen in unzertrennlicher Verbindung steht, muß sie auch sichjedes Eingreifens enthalten. Der Gegenstände, woraus das polizeiliche Wirken ge-richtet sein kann, sind so viele, als überhaupt im menschlichen Leben einem störendenEinfluss der Naturkräfte ausgesetzt und eines polizeilichen Schutzes fähig sind. Jemehr sich also unsere Kenntniß der Nalurkräfte erwe.iert, desto ausgebreiteter wirdauch das Gebiet der Polizei. Alle diese verschiedenartigen Gegenstände lassen sichunter folgende Classen ordnen: I) Beschützung des Bodens gegen die Gewässer;2) Benutzung desselben zu Gewinnung der rohen Stoss; 3) Zusammenleben derMenschen in Städten tind Dörfern; 4) Gesundheit (s. Medicinische Poli-zei); ü) bürgerliches Verkehr i» Gcwerbs-und Armenpolizei; endl ch 6) Erhal-tung der öffentlichen Ruhe und Drdnung und unmittelbare Verhütung derDerbre-chen, indem die wirksamern, aber mittelbaren Mittel, den Verbrecht» zuvorzukom-men, in der Erziehung des Volkes und in dem Rechrssinne desselben liegen. Inallen diesen Beziehungen läßt sich die Aufgabe der Po'izei darauf zurückführen:menschliche Kräfte und ihre Resultate gegen die vernichtenden Wirkungen der Na-turkräfie zu erhalten, und es entwickelt sich daraus, als Grundgefh der Polizei,erstens: nicht zum Schutze einen größer» Auswand menschlicher Kräfte aufzubie-ten, als indem beschützten Gegenstände enthalten sind, und zweitens: Kraftauf-wand nur von Denjenigen zu verlangen, welche» die Vortheile des Schlitzes wirk-lich zu gute kommen, und nach dem Verhältnisse dieser Vortheile auch die Pflichtder Mitwirkung abzumessen. Gar manche Polizeieinrichtungen würden durch dieBeobachtung dieser natürlichen Grundgesetze eine andre Gestalt gewonnen habenund dem Vorwürfe eines allzu tiefen Eindringens in die individuelle Freiheit derUnterthanen entgangen sein. Ihren Stoff schöpft die Polizeiwissenschaft aus allenTheilen des menschlichen Wissens, vornehmlich der Nalurwissnschaft, und jedeEntdeckung in, Gebiete der letztem ist zugleich eine Bereicherung der Polizei. DerArt des Wirkens nach ist die Polizei entweder verhütend, indem sie der Natur ent-gegentritt und ihre die menschlichen Bemühungen vernichtenden Wirkungen hin-dert, oder sie ist ausgleichend, wen» sie die nicht zu hindernden Störungen in Raumund Zeit so vertheilt, daß der unmittelbare Schaden (wie bei Feuer- und andernAsscuranzen) weniger empfindlich wird. Nur indem sich die Polizei übn Haupt aufeinen solchen hoher» Standpunkt versetzt und alle ihre Bemühungen auf etwasIdeales bezicht, bekommt sie zugleich eine edlere Haltung, systematische Conseguenzund gegen tie übrigen Zweige der Staatsverwaltung eine scharfe Begrenzungworan es ihr bis jetzt noch zu sehr zu fehlen schien. Die ersten ausgebildeten Po-lize:gefetze finden wir in Ägypten (s.d.); die mosaische Gesetzgebung, zum Th«l

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