Band 
Achter Band. O bis Q.
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Proceß (jur.)

tislis prnoosru.-;), daß ohne sie die Entscheidung durchaus unmöglich, und die den:noch gegebene unkiäfiig ist; andre sind nur durch besondere Gesetze (aber auch oftwieder als wesentlich und bei Strafe der Nichtigkeit) vorgeschrieben, und ihre Ver-nachlässigung macht dann die Verhandlung nicht absolut ungültig. Die Organisa-tion des Richtet amtcS im Staate gehört nicht hierh»r; s. darüberGerichte u. s. w.Das gerichtliche Verfahren selbst wird nur insofern Proceß genannt, als dabei ent-weder auf den Annog des einen Theiles oder von Amtswegen über einen privat-rechtlichen Gegenstand, oder über die Bestrafung eines Vergehens eine richterlicheEntscheidung gefällt wird. Jenes gibt den Begriff des bürgerlichen oder Eivilpro-cesses, dieses den Begriff des Eriminalprocesses; doch wird oft Beides in einem ge-mischten Verfahren zugleich verhandelt, indem entweder in einem Criminalprocefider Beschädigte zugleich seine Entschädigungsansprüche geltend macht (Adhäsions-proceß), oder derKläger im Civilprocesse zugleich mit aufBestrafung (in den Inju-rien-, Denunciations- und Rügeprocessen) anträgt. Im bürgerlichen Proceß sind3 Hauptgeschäfte und Abschnitte des Processes zu unterscheiden: l. der VortrugdcrTbaisachen; il. derBeweis desselben; Ul. die Beurtheilung des Bewiesenen,das Haupterkenntniß. Zum 1. Abschnitte (dem Verfahren über dieKlage) gehört:n) lieKlage, Vorrrag der Thatsachen, aus welchen ein Anspruch hergeleitet wird,Bestimmung dieses Anspruchs, Bitte an den Richter, den Beklagten dazu anzu-halten; b) die Antwort, welche 1)die Ansässigkeit und Sch'üssigkeit derKlage, ansich betrachtet; 2) die Erklärung über die Wahrheit der Thatsachen, Einlassung,litiscnxiettuiin. oft in abenteuerlicher Form; 3) die Einreden und Gegenfeder»!,:gen, wodui ch der Anspruch des Klägers ganz oder zum Theil gehobri, wird, in sichschließt; ,-) dieGegcnrede (Replik) des Klägers und <l) die Widerrede (Du-plik) des Beklagten, welcher noch Mehre Wechfelr.den (Triplik und O.uadrupliku. s. w.) folgen können, doch so, das; der Beklagte allezeit, wen» er will, das letzteWort hat. In dies Verfahren gehören Nech'.saiissührungen nur in so weit, alssie die Aulässigkeit der Klage betreffen. Es schließt mit d>m Urtheil (Interlocut)oder bloßen Decret des Richters, daß die Klage zulässig sei oder nicht, der Beklagtenach den eingestandenen Thatsachen zu verurthe len oder der Kläger zum Beweisder abgeläugneten unk welcher derselben zuzulassen ist. Dann beginnt der 2. Ab-schnitt: das Vorlegen (Produktion) und Prüfen der Beweismittel im Beweisevon Seiten teS Klägers, im Gegen be weise von Seiten des Beklagten (Repro-duktion). Urkunden, Zeugen, Augenschein, Gutachten sachverständiger Männer,Eid, sind die Mittel, wodurch jeder Theil die Richtigkeit der vorgetragenen That-sachen zu erweisen sucht. Die Zrilässigkeit dieser Beweismittel, Schuldigkeit sichüber die Echtheit der Urkunden zu erklären (zu recognosciren), Verwerflichkeit derZeugen u. s. w., machen oft ein eignes Urtheil (Pro- und Reproduktionen kennt,üß)nöthig. Die Form ist sehr verschieden (ebenso die Bestimmung über die Fristen,über die Eidcszuschiebung u. s. w.). Der 3. Abschnitt (HaupiverfahreiO bestehtbloß aus Rechtsausführungen, daß man seinerseits bewiesen habe (Lalva-tionS-), der Gegner nichts bewiesen habe (Impugnationsschrist), und was nunrechtlich aus Beiden, folge (Deduktion). Darauf folgt das Def-nikiverken nt-n i ß. Dies Verfahren ist das ordentliche; für manche Fälle ist ein weniger förm-liches (summarisches), meistens auch kürzeres vorgeschrieben, dessen Grundin der besondern Natur gewisser Rechtsverhältnisie und dtt-Nothwendigkeit baldi-ger Entscheidung gegründet ist, Wechsel-und E.rcc»tivproccß, Arrestsnchen, Man-dat-, Inhibitivproceß, Schutz im jüngsten Besitz, Ehe - und Spoittalicnsachenu. s. w. In dem Proceß kommen noch mancherlei Nebenpunkte vor, Ausjode,,in-gen an einen Dritten, einen Theil im Processe zu vertreten (litte N„„n>.->atü>),eignes Auftreten eines Dritten (Intervention), Streitigkeiten über Eautionen,Eintreten der Erben ,n einen von ihrem Erblasser geführten Proceß (lssis roassuni-