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Proceßcwdmilig, deutsche, preußische
in der geschickten Anordnung der gegenseitige» Beweisführung. Hier soll zwar derRichter von Amkswegen daraussichen, daß die Klageschrift die nöthigen Eigenschaf-ten habe, um für die ganze f, Niere Verhandlung eine sichere und unveränderlicheGrundlage abgeben zu könne:'. Allein dies ist eine Pflicht, welche er nur in ge-ringem Maße zu erfüllen im Stande ist. und er steht in diesem 'Abschnitte des Pro-cesses »ur um ein Weniges hoher als der franz. Richter. Die großen Nachtheile,welche für die Parteien selbst aus einer unvorsichtigen Anlage der Klage und Ein-lassung entstehen (und welche im sächs. Proceß noch viel größer sind als im gemei-nen, weil eine fehlerhafte Einlassung einem Zugeständniß gleich ist), sind die ei-gentlichen Antriebe, jene Schriften nur großer L-orgfalt zu verfertigen. Doch istauch der geschickteste Advocat nicht im Stande, diese Klippen immer glücklich zuumschiffen, und da der Advocatenstand die Vorschule zu andern Ämtern ist, da sehrwenige geschickte Männer bis in ihr Alter in diesem Stande, welcher zu den Gerich-ten in einem sehr subalternen Verhältnisse steht, verharren, so ist leicht abzunehmen,daß der Schade, welchen ungeübte, unkundige, geistlose oder leichtsinnige Männerihren Parteien zufügen, im Ganzen sehr groß sein muß. Die wichtigste Kunst ist,so wenig zu sagen, so wenig einzuräumen als möglich, und eine ehrliche, klare Er-klärung der Parteien gegen einander ist eine seltene Erscheinung. Der Beweiskann nur einmal unternommen werden; einnial verfehlt, ist er es für immer. Wieoft werden daher Klagen nach weitläufiger Verhandlung der Eache und großemKostenaufwand,: noch abgewiesen, aber nur in der Art, wiesle angebracht sind, undmit Vorbehalt eines neuen Processes! Wie oft geht aber auch ein wohlgegründe-teS Recht durch einen fehlerhaft angelegten Beweis unwiederbringlich verloren.(Das Recht der Parteien, einen bessern Beweis zu liefern, ist nur noch in wenigenProceßordnungen zu finden.) Auch der 3. Abschnitt des Processg, die Rechtüaus-führungen, sind schriftlich, und diese Schriften, welche nur für den Richter be-stimmt sind, werden daher auch in der Regel sehr vernachlässigt, und nur bei einigenhöher« Gerichten wird auf sie ein Fleiß gewendet, welcher sich auf etwas mehr alsauf die Zahl der Worte erstreckt. III. Diesem Übel zu wehren, kehrte der preu-ßische Proceß zu alten Bestimmungen zurück, welche sich bereits im römischenund im kanonischen Rechte finden und m der franz. Proceßorduung beibehaltenworden sind, daß der Richter die Parteien selbst über die Thatsachen befragen soll,und ging noch einen Schrill weiter. Schon in der Proceßordnung des Großkanz-lerS Eocceji von 1748 wurde hierzu der Grund gelegt, bei der Carmer'schen Reformvon 1780 aber völlig ausgesprochen, daß der Richter die Parteien selbst gegen ein-ander hören, die Punkte, worüber sie streitig sind, in eine zusammenhängende Dar-stellung (den 5taln5 cauinie et vo»iiover>iu>e) bringen (wenn es die Parteien ver-langen, selbst die Klage und Beantwortung aufnehmen), dann über die erheblichenThatsachen die von den Parteien zu liefernden Beweismittel zusammenstellen, be-sonders die Zeugen selbst verhören, mit einem Worte, die beiden ersten Abschnittedes Processes theils selbst in die geh.'rige Form bringen, theils die Anwälre derParteien in genauer Aufsicht halten muß. Hieraus entsteht die große Folge, daßeinerseits diese Schritte des Richters »ie den Parteien nachtheilig werden können,jeder Theil also immer seine Vortrage ergänzen und berichtigen kann, andrerseits,daß die Parteien nicht genöthigt sind, Alles, was zu ihrer Sache nöthig sein kann,mit ängstlicher Sorge gleich von vorn herein vorzubringen und ihre Worte mit derGoldwage abzuwägen. Angebracbkermaßen kann keine Klage verworfen werden,weil, wenn sie der Richter auch späterhin noch in irgend einem Punkte mangelhaftfinden sollte, die Ergänzung derselben verordnet werden muß, und ebenso wird beider Beweisführung das Vers,mime jederzeit nachgeholt. Daher brauchen auch indiesi leiden ersten Abschnitte des Processes durchaus keine Rechicaasfuhnmgeneingemischt zu werden, und die Inssnetion einer Sache bis zum Endui theile (da