Procurator 871
in dem zur Provinz Syrien gehörenden Zudäa. Das ältere römischeRecht ließ nurin 3 Füllen Procuratore» zu, nämlich in dachen, welche das Volk, die Freiheitund die Vormundschaft betrafen. In der Folge aber, da man die Einschränkung,sich nicht durch Andre vertheidigen zu können, lästig fand, wurden Lrocurntornsnc gotiu eingeführt, welche bloß bei den Richtern die Wtreitsachen der Parteien,anfangs unentgeltlich, später gegen eine Belohnung, betrieben. Als das steifeFormularwesen erweitert ward, erlaubte man rechtskundigen Personen (Loxnilo-ie, sinlH, die Processe Andrer unter der merkwürdigen Einschränkung zu führen,daß sie Eigenthümer derselben wurden, d. h. sie in ihrem eignen Namen führten,und unterschied sie von den Procuratoren, welche die Privatangelegenheiten abwe-sender Personen ohne deren 'Auftrag besorgten. Jetzt versteht man unter Procura-tor Denjenigen, welcher von e lum Andern durch eine Vollmacht den Auftrag er-halten hat, gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte für ihn zu besorgen, wenner sich derselben aus irgend einer Ursache nicht selbst unterziehen kann. Da er denEigenthümer der Rechtssache vertritt, und sie in dessen Namen leitet, so ist er ver-bunden, beim ei sten Termine durch Beibringung einer Vollmacht, die an manchenOrten eine gerichtliche sein muß — welches man die Legitimation zum Processenennt —, zu beweisen, daß er von demselben zur Besorgung seiner Angelegenheitenbestellt sei, oder m Ermangelung derselben Bürgschaft zu leisten, daß er, wenn seinMandant nicht alle seine Handlungen genehmigen sollte, dem Gegentheile den da-durch entstehenden schaden ersetzen wolle. Obgleich ein RechtSgelehrter und Pro-curator m Einer Person vereinigt sein können, so ist doch dieses in der Regel nichtersoderlich, da Zeder, welcher die Geschicklichkelt zur Verwaltung fremder Geschäftebesitzt und nach den Gesetzen dazu befugt ist, das Äußere eines Processes besorgenkann, wohin z.B. gehört, daß er die einzureichenden Proceßschriften unterschreibtund für die Übergabe derselben zur rechten Zeit Sorge trägt, daß er bei Ablegungeines Eides gegenwärtig ist, auf die gehörige Abwartuug der Termine Acht hat,die Bekanntmachung eines Bescheides anhört, Geld in Empfang nimmt ». dgl.Der Procurator, welcher ohne besondere Erlaubniß keinen Andern an seine Stellesetzen darf, ist verpflichtet, die Angelegenheit seines Vollmachtgebers mit gewissen-hafter Treue zu besorgen, die Grenzen seines Auftrages nicht zu überschreiten, undist er durch eine ällgemeine Vollmacht zur Verwaltung aller gerichtlichen und außer-gerichtlichen Geschäfte bestellt, nur solche Handlungen zu unternehmen, welcheoffenbar zum Vortheil deö Letztere, gereichen, und von welchen zu vermuthen ist, daßsie dieser selbst unternommen haben würde. Nach Vollendung seiner Geschäfts-führung muß er Rechnung ablegen und kaun die dabei gemachten Ausgaben, wennsie nöthig waren, zurückfedern; auch gibt ihm die Präcis Ansprüche auf ein Honorarfür seine Mühe. Haben mehre Personen das Geschäft eines Andern übernommen,so sind sie Alle für Einen und Einer für Alle (solidarisch) in Rücksicht der Folgenihrer Handlungen verantwortlich, wenn nicht etwas Andres bestimmt worden ist.Den von einer Gemeinde bestellten Procurator nennt man Eyndicus (s. d.). ZuKlöstern heißt derConventual, welcher die ökonomischen und andern weltlichen An-gelegenheiten des Klosters zu besorgen hat, der Pater Procurator oder Kloster-schaffner. Durch einen Procurator oder Stellvertreter vermählen sich sürstl. Per-sonen, wenn der Bräutigam einem Andern den Auftrag gibt, sich seine entfernt«Braut in seinem Namen antrauen zu lassen, welches mit besondern Feierlichkeitengeschieht und die nämliche Gültigkeit hat, als wen» der wirkliche Bräutigam inPerson gegenwärtig gewesen wäre. — Generalpro curator wurde vor derRevolution in Frankreich Derjenige genannt, welcher beim Parlament und beiden andern hohen Gerichtshöfen die Sachen, welche das Interesse des Königs be-traf,n, entweder selbst vortrug und betrieb, oder durch die Generaladvocaten besor-gen ließ. (S>. Kronauwalt.) Auch die Königin und königl. Prinzen hatten ihre