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Neunter Band. R bis Schu.
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142 Reichsstadt Reif

Reichsstadt war im deutschen Reiche eine Stadt, die unmittelbar unterdem Reiche stand, die Landeshoheit in ihrem Gebiete und Sitz und Stimme aufdem Reichstage hatte. Einige deutsche Städte erlangten nämlich die Reichsunmit-telbarkeit durch Loskaufung von ihren Oberherren, durch kaiserl. Verleihung, oderdurch Gewalt, besonders zu den Zeiten des Interregnums, wo sie sich von der Lan-deshoheit der Fürsten losmachten und zur Reichsunmittelbarkcit erhoben; viele ver-loren aber auch ihre Unmittelbarkeit wieder. Im westfälischen Frieden wurde ihnendiese Freiheit und so auch Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen zuge-sichert und bestätigt. Die innere Verfassung dieser Städte war höchst verschiedenunk näherte sich mehr oder weniger der demokratischen oder der arisiokratischenForm,je nachdem sie ihre Magistrate allein aus der Bürgerschaft, oder aus tiefer und denAdeligen (Patriziern) oder bloß aus den Letztern wählten. Doch durften die Magi-strate sich nicht als Landesherren betrachten, und die Verfassung stand unter Aufsicht»mdGarantie des Kaisers. Ihre Zahl betrug noch im 18. Jahrh, aufder rheinischenDank 14 und auf der schwäbischen 34. Durch den Reichsdeputationshauptschlußvorn 26. Febr. 1803 wurden die Reichsstädte, bis aufHamburg, Augsburg, Nürn-berg, Lübeck, Bremen und Frankfurt a. M., unter die Landeshoheit mehrerReichü-stände vertheilt und niit deren Gebieten vereinigt. ^In Gemäßheit des presburgerFriedens verloren am 4. Mai 1806 Augsburg , und durch die Errichtung des Rhein-bundes (12. Juli 1806) auch Frankfurt und Nürnberg ihre Unmittelbarkeit. Spä-terhin (15. Dec. 1810) wurden auch Hainburg, Lübeck und Bremen , welche nochri. d. N. der Hansestädte fortbestanden, ihrer Selbständigkeit durch Napoleon be-raubt. Diese 3 nebst Frankfurt a. M. sind 1813 wiederhergestellt und als freieStädte in den deutschen Bund aufgenommen worden.

Reichstad t,Majoratund Herrschaft in Böhmen , deren Hauptort, einMarkrfi. gl. N., mit einem schönen Schlosse, 240 H. und 1900 Einw., 12 Mei-len von Prag gegen die Grenze der Oberlausitz zu liegt. Kaiser Franz I. ertheiltevon dieser Herrschaft, welche aus den 14 toscanischen Gütern besteht, die 400,000Gldn. abwerfen, durch Patent vorn 22. Juli 1818 seinem Enkel, dem PrinzenFranz Joseph Karl , geb. den 20. März 1811, Sohn der Erzherzogin MarieLouise (s. d.), Herzogin von Parma, den Titel eines Herzogs von Rcichstadt, mitder Benennung Durchlaucht und dem Range unmittelbar nach den Prinzendes östr.Hauses, verlieh ihm auch deßwegen ein besonderes Wappen. Die Herrschaft selbstsoll an den Herzog von Reichstadt fallen, wenn Lucea in den Besitz des Großherz.von Toskana übergehen wird.

Reichsvicarien. Wenn der kaiserl.Thron erledigt war, der Kaiser sichauf längere Zeit aus dem Reiche entfernte oder durch Minderjährigkeit oder Krank-heit zur Regierung unfähig geworden war, so mußte ein Reichsverweser (Vi>n>rii,Provisoren loiperii) bestellt werden. Anfangs war die Ernennung meist dem Kaiserüberlassen; allein schon in der goldenen Bulle (1356) wird es als altes Herkommenanerkannt, daß der Herzog v. Sachsen in den Landen sächsischen Rechtes, undLer Pfalzgraf bei Rhein den schwäbischen, rheinischen und fränkischen Landendas Reichsverweseramt von Rechtswegen zu führen habe. Diese VicariatSregierungtrat ein mit dem Tode des Kaisers, wenn nämlich nichtschon ein römischer König alsNachfolger erwählt war, der sofort die Regierung übernahm, und endigte mit demAugenblicke, da der neueKaiser die Wahlcapitulanon beschworen harre. Die gemein-schaftlichen .Angelegenheiten des Reichs, die ReichStagsgcschäfte und die Rechts-pflege am Kammergericht wurden von ihnen gemeinschaftlich besorgt, im Übrigenhandelte jeder in seinem Vicariarssprengel, über dessen Grenzen 1450 zwischen ihnenein Vergleich geschlossen worden war. 34.

Reif, der von der Kälte erstarrte Thau, der sich in den frühesten Morgen-stunden besonders an den Zweigen der Bäume, den Pflanzen und andern Dingen