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Rheinschifffahrt und - Handel (1818—2-1)
tirten Entwurf einer interimistischen Instruclion unbedingt anzunehmen. Preußenbenutzte seine Weigerung und ließ sogleich durch seinen Commissair in der Sitzungvom 27.Kebr. 1818 erklären: „daß es die interimistische Instruction nicht geneh-mige, vielmehr ihn angewiesen habe, stracks auf das Ziel loszugehen und ohneZeitverlust die Abfassung der definitiven Reglements in Antrag zu bringen". Hol-land aber, das schon manche Vortheile in dem provisorischen Zustande genoß undsie durch Aufhebung der Stapel zum höchsten Punkte zu steigern suchte, benutztealle indirecie Springst der» zu Erwirkung eines nur ihm nützlichen interimistischenZustandes, und so ward sowol dieser preuß. Antrag als die weiter gestellte Alter-native, die interimistische Instruciion auf eine Norm für die Zollbeamten und Re-gulirung der innern Angelegenheiten zu beschränken, mehr oder minder von den be-theiligte» Regierungen abgelehnt. Das Resultat zweijähriger Unterhandlung wardaher kein andres als eine Proclamarion vom 10. Dct. 18N, mittelst welcher sichdie Centralcommission als constituirt erklärte, eine provisorische Verwaltungscom-Mission für die Rheinschifffahrt ernannte, die Erhebungsämter von den Souve-rains, in deren Gebiete sie sich befinde», in Besitz, die Beamten sowo! für dieselbeals auch für Befolgung der Centralcommissionsbesehle in Pflichten nehmen und,was eigentlich Hauptzweck war, die jährlich in den ErhebungSämtern eingehendenGelder an die einzelnen Regierungen auf dereinstige wechselseitige Abrechnunganweist'n ließ.
Der zweite Act der Tentralcommissionsverhandlungen umfaßt einen drei-jährige» Zeitraum (vom Aug. 1818 — 21). Das Commissionspersonale bliebin demselben das nämliche. Baden allein sandte statt des bisherigen Diplomaten(v. Müßig) seine» vieljäh''gen Rhein - und NeckarschiffsahrtSrefereiiken (geh.Re-gierungsrath Hartleben). Der neu eingetretene badische Commissair schien sich vonjedem, besonders dem holländisch-französischen Parreigeist abzuwenden. Er hieltsich vielmehr mit den bairischen und nassauischen Comniissarien in der Mitte, ummit ihnen jedesmal auf diejenige -Leite überzutreten, welche nach Erreichung deswahren Zweckes strebte. Besonders zeigten sich in der Verbesserung der Admini-stration, welche durch viele franz. Eingriffe ausgeartet war, der bairische und ba-dische Conimissair anhaltend thätig. Viele gründliche Ausarbeitungen in Hinsichtdes Turnus der Rheinschifffahrtsbeamten, ihrer Besoldungsverhälmisse, des Schif-fergildewesenS, der Schiffsaiche, der Wasserdiligencen, der herzustellenden Gleich-förmigkeit bei Erhebung der RecognikionSgebühren, der Frachtenregulirung, Ha-feneinrichkungeii, Stapelmißbräuche, Schiffermanifeste, des LeichtenS der Lchiffe,der Leinpfade u. s. w. kamen zur Berathung. Weit mehre Resultate hätten er-folgen kennen, wäre nicht oft von dem niederländischen E^nmissair, der (wie Preu-ßen schon am 13-März 1818 wohl bemerkte) noch zur Zeit gar kein Recht auf Theil-nahme an der Administration des conventionnellen Rheines harke, Widerspruch ge-gen mehre Änderungen der Eichhos'schen Administration erhoben worden. Es wur-den ferner, besonders durch die Bemühungen der preußischen und nassauischenCommiffaire, diePensionS- und Rentenansprüche liquidirt und festgesetzt, sowieüber die Theilung der RheinschifffahrtSeinkünfte Unterhandlungen gepflogen. Li-quidirt und regulirt sind zwar jetzt nach den Artikeln 29 und 30 der wiener Actealle Penstonsfoderungen der Rheinschifffahrts-, sowie der frühern Rheinzoll-beamten und der Witwen, auch ist bestimmt, wer die anerkannten Summenbezahlen soll: allein die deutschen Uferstaaten verweisen die zum Theil sehr bedräng-ten Gläubiger an Preußen, weil es bisher mehr an Zolleinkünften eingenommenhabe, als ihm gebühre. Dieses verweigert dagegen die Leistung von Vorschüssen,bezahlt aber jährlich die ihm für seinen Antheil zugefallenen Pensionisten. In glei-cher Art verhält es sich rücksichtlich der Rentensoderungen, über deren Liquiditätkein Zweifel mehr obwaltet. Was die Theilung der RheinschifffahrtSeinkünfte be-