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Neunter Band. R bis Schu.
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Sachsen. !I1. Statistische Übersicht

gleichungscassr anzubringenden Rechtssachen; die zur rechtlichen Ausführung ge«laugenden Lehnsstreitizkeiten, und endlich Klaganlprüche gegen da« Domcapitel zuMeißen und die Fürsten, Grafen und Herren zu Schönburg. Durch das Mandatvon« 13. März 1822 ist die Verfassung der Justizbehörden einfacher geworden, unddie Cognikion über eingewendete Appellationen in bürgerlichen Rechlrstreitigkeitenkommt nicht mehr der Landesregierung, sondern deni Appellationsgerichre zu. 7)Das Dbersteuercollegium empfängt und berechnet alle von den Ständen bewilligteordentliche und außerordentliche Steuern, und die Mitglieder desselben werden zumTheil voin König, zum Theil von den Ständen ernannt. Unter ihm steht auch dieSteuercreditcasse, die au« 4 Deputieren von der Ritterschaft und ebenso viel.» Ab-geordneten der Städte Dreüden, Leipzig, Zwickau undPlauen besteht. 8) DerKirchenrath und dasDberconsistorium, seit 1106 eine vereinigte Behörde, die in derersten Eigenschaft als die höchste geistliche Landesstelle das gesammte Kirchen - undSchulwesen leitet und ini Namen des Landesherrn verfügt, als Consistorium abernur Verordnungen erläßt. Unter ihm stehen die 25 Superintendenten und die 2geistlichen Znspectoren des Landes, sowie die Büchercommisston in Leipzig , die überdie Beobachtung der hinsichtlich der literarischen Polizei und des Buchhandels beste-henden Verordnungen zu wachen hat. Für die röm.-kathol. Glaubensgenossen inden 4 erbländ. Kreisen ist nach dein Mandat vom 19. Febr. 1827 das apostolischeNicariat im Königr. Lachsen (zu Dresden ) die oberste geistliche Behörde; es hat,nebst dem ihm untergeordnete» kath. Consistorium, die geistlichen Angelegenheitenund die geistliche Gerichtsbarkeit in der Maße zu verwalten, wie solches von demevangel. Kirchenraihe (untergeordnet den im Gch.-Rathe sitzenden evangel. Geh.-Räthen) und den unter demselben stehenden Consistorien hinsichtlich der evangel. Un-lerthane» geschieht. Das Kirchenregimenl der kath. Kirche in der Lausitz wird vondem Dechant des Domstiftes L)t.-Petri zu Budissin ausgeübt. Überdies gibt esnoch Deputationen und Commissionen, die theils nur einstweilig, theils dauerndsind. Zu den letztern gehören: a) die OberrechnungSdepmation, aus Mitgliedernverschiedener höchsten Behörden und einem Sleuerbeamten unter dem Vorsitze einesConferenzminist rs bestehend, für die Untersuchung der Rechnungen aller Staats-kassen, bis auf die königl. Schatulle, und für die Aufsicht über die der Bestimmunggemäße Verwendung aller Casseneinnahmen; b) die Landes-Dkononiie-Maiiufac-tur- und Commerzicndeputalion, gleichfalls aus Mitgl. verschiedener Landesbehör,den zusammengesetzt, führt die Aufsicht über die Landesindustrie überhaupt; o) dieCommission zur Besorgung der allgemeinen Straf- und Dersorgungsanstalten, zuderen Mitgl. auch 3 ständische Abgeordnete gehören; unter ihr stehen die 1824 er-öffnete Landes-Waisenaustalt zu Bräunsdorf, die Heil- und Verpflegungsanstalt zuLlonnenstein (s. d.), die Strafanstalt zu Waldheim , das Landarbeitshaus zuZwickau, Lie DersorgungSansialt zu Colditz und die zum Besten dieser Anstalten er-richtete Lotterie-Expedition; ü) die VranLversicherungscommifsion für die Verthei-lung der Beiträge zu der allgem. Brandversicherungsanstalt; o) die Commission zurVeredlung der Schäfereien. Bloß zeitliche Behörden dieser Art sind: die Kammer»creditcassencommission, 1765 zur Abtragung der Kammer- und Acciseschulden er-richtet; die 1772 zur Ausfertigung und Auswechselung des zu jener Zeit geschaffe-nen Papiergeldes angeordnete CassenbiUelScommission. Die seit 1791 bestandeneGesetzcommission, die sich auch mit einer neuen Proceßordnung beschäftigte, ward1819 aufgehoben, sowie die 1807 zur Besorgung aller auf die Folgen des Kriegs sichbeziehenden Angelegenheiten ernannte Landescommission. Die ehedem einzeln be-kannrgemachten Landesgesehe werden seit dem 9. März 1818 unter einer eignen Re-daction in der Gesetzsammlung zur öffentlichen Kunde gebracht.

Die obersten Justizbehörden sind: die Landesregierung und das 1483 gestift.Dberhofgericht zu Leipzig , wel b S, aus eimm Dberhofrichtec und einer adeligenund gelehrten Classe bestehend, jährlich 4 Hauptsitzungen hält, wo Urtheile betannt-