Band 
Neunter Band. R bis Schu.
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LS8

Sachseu. Ul. Statistische Übersicht

die eingereichten Bittschrfflen zum Dortrag. Den Dortrag hat der Tabinetsmi-nister (ehenials 3) in den 2 Departements: u) des Innern, wohin alle RegierungS-und Verfaffungsangelegenheiten, über welche der Geheimerath nicht entscheidet,sowie die Berichterstattungen mehr.r Verwaltungsbehörde» gehören; !-) der aus-wärtigen Angelegenheiten (bei welchem außer dem Minister 1822 ein Directcr an.gestellt wurde). Das ehemal. 3. Depart. ist gegenwärtig die geheime Kriegskanzlei,welche der Slaatssecretair der Militair-Commando-Llngelegenheiren dirigirt, demdaher alle unmittelbare Verträge in Commandosachen zugewiesen sind, wogegen alleMtlitairangelegenheiten in Land - und Wirthschaftssachen für den Minister des In-nern gehören. 2) Der am 6. Oct. 1817 neuorgamsirke Geheimerath trat, jedochmit etwas beschränktem Attributionen, an die Stelle des ehemal. geheimen Consi-liums; es wurden jedoch die 3 Conferenzminister, die an der Spitze der aufgehobe-nen Behörde standen, mit der obern Leitung der evangelisch-geistlichen Angelegen-heiten beauftragt, weßhalb diese Staatsbeamten augsburgischer Conftssion sein undden Religionseid ablegen muffen. Der Geheimerath besteht aus wenigstens 3 be-sonders dazu verordneten wirkl. Geheimenräthen, aus dem Präsidenten desFinanz-collegiunis, dem Präsidenten der Kriegsverwaltungskammer und dem Kanzler derLandesregierung, wozu in Fällen, die das Steuerwesen betreffen, der Obersteuer»direcwr gezogen wird; diese höchste Behörde ist zunächst zur Berathung des Königsin allen die Landesverfassung, die Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung betref-fenden Angelegenheiten bestimmt und hat über dir gesammte öffentliche Verwal-tung die Oberaufsicht. Aus ihm gelangen auch durch den ersten Conferenzministerdie Decrete des Königs an die Stände; die Oberlausitz steht unmittelbar unter ihm.L) Das geh. Finanzcollegium, das aus der 1553 angeordneten Kammer entstandund 1782 seine neuere Einrichtung erhielt, hat die Verwaltung des gesammten Fi-nanzivesens, der Domainen und Regalien und der daraus fließenden Einkünfte, so-wie auch der Bergwerke, mithin die rsnaatshauptbuchhalrung und die Oberaufsichtüber alle landesherrliche Caffen. Es besteht seit 1815 nur aus 2 Deport., wovondem ersten die Verfaffungsangelegenheiten der Behörde, die Haupicaffe, das Post-wesen, der Straßen- und Wasserbau, die Salzregle und die indirecten Abgaben,dem zweiten aber die Domainen. Forsten, Flößen, der Bergbau, dieMünze und dasBauwesen zugewiesen sind. Dieser Behörde sind die Kreis- und Amtshauptlcute(obgleich eigentlich Polizeibeamte), die höher» Forstbeamten, die Bergämler, dieÖberpostämter (Leipzig und Budissin ), die obern Accisebeamten untergeben. -Siehat die Gerichtsbarkeit über die mit der Accise -, Zoll - und Geleirsregie beauflrazkenPersonen, sowie über alle ihr untergeordnete Beamten in Sachen, welche >hr Dienst-verhältniß angehen, und bildet die höchste Appellationsinstanz für das Bergwesen.4)D,e Kriegsverwaltungskammer trat an die Stelle des ehemal. geh. KriegsraihS-collegiumg und leitet alle miluair. Angelegenheiten, milAuSnahme der Commando-sachen und der dem Generalkriegsgerichtscollegium untergeordneten Militairjustiz;die Militairangelegenheiten der Lausitz aber gehören vor den Geheimenrakh. 5) DieLandesregierung besteht nach der Organisatton v. 11. Jan. 1818 aus 8 Geschästs-abtheilungen, welche a)Lehns-, Hoheits- und Regierungssachen, b) Civiljustiz-und Vormundschaftssachen, HCriminaljustiz- und Polizeisachen entscheiden; auchhak sie die Enkwerfung und Bekanntmachung neuer Gesetze und die Erörterungvon Hoheits- und Grenzstreitigkeiten zu besorgen. Sie ist insbesondere die Leims-curie für die erbländischen Vasallen. Die Mitglieder derselben zerfallen in adeligeund gelehrte Räthe. 6) Das Appellaiionsgencht schon 1559 gestiftet, abererst seit 1731 selbständige Behörde besteht ebenfalls aus adeligen und ge-lehrten Räthen und ist der höchste Gerichtshof für das gesammte Land mit Inbe-griff der Besitzungen der Standesherren. Ausschließend sind ihm vorbehalten:die gegen Mitglieder des königlichen Hauses erhobenen Klagansprüche, die gegenden königl. Fiscus, das Steuerärarium, die Armenhaushauptcaffe und die Aus-