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Zehnter Band. Schw. bis Sz.
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Seehandelövereine (Rheinisch-Westind. Comp.)

Compagnie das Ehrendenkmal, nicht nur öffentlich schon 1818 imDeutschen Beob-achter" seine Ideen, auf den außereuropäischen Märkten Entschädigung für den deut-schen Kunstfleiß zu suchen, entwickelt, sondern auch mit kräftigem Geiste, unermü-detem Eifer und aus reinem wahren Patriotismus einen neuen directen Weg ge-bahnt und alle Schwierigkeiten überwunden zu haben, die sich der ersten Begrün-dung eines solchen Nationalinstituts in fernen Welttheilen entgegenstellen. HerrBecher, gegenwärtig Subdirector der Rheinisch -Westind. Comp., und Herr Holz-schue, ihr erster nun verst. Hauptagent für Haiti , unterstützten ihn 1820 in derAusführung seiner großen Idee mit den zweckmäßigsten Vorschlägen, die sie zumTheil früher schon auf Hamburg berechnet öffentlich vorgelegt hatten. Besonderstrug Ersterer mittelst der ihm eignen ausgebreiteten Kenntnisse und Erfahrungenim Welthandel sehr viel zur schnellern Entwickelung des trefflichen Plans bei, nach-dem man darin einig geworden war, daß Hamburg , wie Holzschue und Becher frü-her gemeint hatten, nicht als der schicklichste Mittelpunkt für eine solche Vereini-gung anzusehen sei. Schon am 13. Jan. 1821 erschien, nach mehren Verhand-lungen in öffentlichen Blättern, der förmliche Vorschlag zur Errichtung einer aufActien begründeten Compagnie zu Elberseld, in Verbindung mit den nöthigen aus-wärtigen Etablissements. Er erregte schnell eine so lebhafte Theilnahme in Rhein-preußen, daß sich schon am 8. März dess. I. 50 Actionnaire in Elberfeld versam-melten und den Beschluß faßten, nicht bloß, wie anfangs von Aders vorgeschlagenwar, eine Schiffladung als Versuch abzusenden, sondern eine fortdauernde zu See-Handelsgeschäften vorzüglich nach Amerika bestimmte Gesellschaft zu gründen. Sowar die Rheinisch-Westind. Compagnie, ungeachtet vieler Anfechtungen in öffent-lichen Blättern, binnen anderthalb Monaten förmlich consiituirt. Die wichtig-ste Aufgabe war die Aufstellung einfacher Fundamentalgesehe, in welche die höchstmögliche Garantie für die Theilnehmer gelegt werde. Wie es den Stiftern derGesellschaft gelang, dieselbe zu lösen, zeigen die das große Publicum interessirendenArt. der Statuten, welche auch die irrige Ansicht widerlegen, als beschäftigte sichdie Gesellschaft nur mit dem Betriebe norddeutscher, vorzüglich preuß. Natur- undKunsterzeugnisse. Die von dem Könige von Preußen am "l. Nov. 1821 bestätig-ten Verfassungsartikel dieser Comp. enthalten u. A.: 1) Sie wird Geschäfte nachWcstindien, Nord- und Südamerika oder auch nach a. Weltgegenden, entwederfür eigne Rechnung oder consignationSweise, mit oder ohne Vorschuß, für dritteRechnung betreiben, sich jedoch in ihrer WaarenauSfuhr auf eigne Rechnung aus-schließlich auf deutsche Fabricare, Manufacte und Producte beschränken. FabricateundProducte der Schweiz und der Niederlande werden in Consignation angenom-men. 2) Die Dauer derselben ist auf20 nacheinanderfolgende Jahre vom 8. März1821 an bestimmt. InderGeneralversammlung des vorhergehenden3. Jahressolles entschieden werden, ob die Gesellschaft über jene Periode hinaus bestehen oder beiAblauf derselben sich auflösen soll. Sollte es sich jedoch zu irgend einer Zeit beiZiehung der Bilanz ausweisen, daß ein Dritttheil des ursprünglichen Capitalwerthcsder Actien verloren gegangen, so sollen die Geschäfte der Compagnie geschlossen undsobald als möglich liguidirt werden. 3) Die Compagnie wird auf Actien, jedevon 500 berl. Thlr. gegründet, jedoch soll die Zahl ver Actien 2000 nicht überstei-gen. 4) Gegen Einschluß des Betrags wird für jede Actie von der Direktion einDocument ausgefertigt, welches an den Inhaber lautet und von dem Besitzer ohneandre Formalität als die der Übergabe nach Gefallen abgetreten werden kann.Die Direckion wird jedoch, wo es verlangt wird, die Actien gegen billige Schreib-gebühr auf den Namen des veränderten Besitzers einschreiben lassen. 5) DieActien werden von der Comp. mit 4 Proc. jährlich verzinst. Die Direckion wirdmit den Actiendocumenten ZinScoupons auf 5 Jahre austheilen, und ebenso vieleEmpfangscheine zur Hebung des Lonus oder der Extradividende auf den Fall, daß