Slaatsfinanzwissenschaft 458
äußern Sicherstelkung einen Aufwand nöthig, welchen zu bestreiken, aus dem ge-summten Nationalvermögen ein besonderes Staatsvermögen gebildet weiden muß;die Einsammlung, Verwaltung und Verwendung dieses StaatSvcrmögenS machtden Gegenstand der Finanzwissenschaft aus. Diese zerfällt daher in 3 Theile, wo-von sich der eine mit der Ausgabe, der andre mit der Einnahme, und der dritte mitder Form beider, also der Art der Erhebung, Vertheilung und Verwaltung derStaatseinkünfte beschäftigt. Was die StaakSauSgabe betrifft, so ist dieselbe ent-weder 1) ordentliche, gewöhnliche Ausgabe, d.h. solche, welche im ruhigen Gangeder Staatshaushaltung immer wiederkehrt, oder 2) außerordentliche, ungewöhn-liche Ausgabe, solche, welche durch außerordentliche Vorfälle, als Krieg, unglück-liche Naturereignisse oder große Unternehmungen ic., herbeigeführt wird. Hinsicht-lich der ordentlichen Staatsausgabe findet ein Unterschied stakt zwischen -»)allgemei-ner, welche aus dem StaatSvcrmögen überhaupt und mittelst allgemeiner Beiträgeder Bürger gedeckt werden muß, wie z. B. die Kosten der Verfassung, also auchdwCivilliste der Regenten, die Kosten der innern Verwaltung, der Vertheidigung«der auswärtigen Verhältnisse und der öffentlichen Schuld, weil dergl. Anstaltenzum Besten sämmtlicher Staatsbürger angeordnet sind, und b) besonderer SraatS-auSgabe, welche vorzüglich durch Beiträge Derer bestimmt wird, die sich der beson-dern Anstalten bedienen, als z.B. dieKosten der Justiz durch den Ertrag der Spor-teln, der Polizei durch die Beiträge Derer, welche ihrer Anstalten bedürfen; derSkaakswirkhschaft durch die Abgaben Derer, welche sich der Heerstraßen, Tanäle undähnlicher staakSwirthschaftlicher Anstalten bedienen. Die außerordentliche Staats-ausgabe rechtfertigt sich 1) wenn der Staatszweck sie nothwendig fodert, wie z.B.die Kosten eines nothwendigen Kriegs, die Untersuchung der durch Überschwem-mung, Erdbeben und andre Naturereignisse verunglückten Einwohner :c.; 2) wennder Auswand zum allgemeinen Nutzen dient, und Privcukräfte denselben nicht be-wirken können. Dergleichen Aufwand ist national-ökonomistisch, wenn das dazugebrauchte Capital auf andern Wegen keinen größern Nutzen schaffen würdz'. Da-gegen ist jede Staatsausgabe zweckwidrig und antmationalökonomisch, wenn sieentweder dem Staatszweck geradezu zuwiderläuft, wie der Aufwand für Kriege,die bloß aus Ehrgeiz, Eroberungssucht:c. geführt werden; oder doch eine andre An-wendung oder eine Anwendung durch andre Hände mehr eingebracht haben würde,wie z.B. wenn der Staat Capitale auf Gewerbe wendet, die in Privakhänden bes-ser betrieben würden. — Die Staakseinnahme ist, wie die Staatsausoabe, dop-pelter Art, nämlich 1) ordentliche, welche zur Deckung der gewöhnlichen StaakS-auSgabe erfoderlich ist, und wie diese beständig wiederkehrt, also bleibend erhobenwird; 2) außerordentliche, welche nur in ungewöhnlichen Fällen stgtchat undzur Deckung der außerordentlichen Staatsausgabe bestimmt ist. Die ordentlicheStaakseinnahme schöpft ihren Bedarf 1) aus einem unmittelbaren StaatSvermö-gensfontS, demjenigen, welcher von der Nation zur Bestreitung des Staaksauf-wandes vorbehalten und überlassen worden ist; dieses unmittelbare SkoatSvermö-aen ist wiederum doppelter Art, cS besieht -,) in einem dem Staate vorbehaltenenTheile des vorhandenen Grund und Bodens; dies sind die Domoinen (s. d.);b) in einem dem Staate auoschließlich überlassenen Theile der Kraft oder des Rechts,gewisse Naturproducte sich zuzueignen oder gewisse Gewerbe zu treiben; dies sinddie Regalien (s.d.); 2) aus einem mittelbaren Staatsvermögensfonds, welcherdurch Beiträge der einzelnen Staatsbürger gebildet wird; diese Beiträge heißenAbgaben, Steuern oder Auflagen (s. d.). Außerdem schöpft die SkaatS-cinnahme noch aus mancherlei zufälligen Quellen, wie z. B. dem Hcimfalls- undähnlichen fiscalischen Rechten, Geldstrafen, Chargen, Dispensations-, Conces-sions- und Privileaiengcbühren. Dies Alles sind jedoch ordentliche oder gewöhn-liche Quellen des EuaalscinkommenS; neben diesen hat sich die Finanzwissenschaft